BGH zum Widerrufsrecht beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

BGH zum Widerrufsrecht beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

Kilometerleasing in Karlsruhe

Der BGH musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung widerrufen werden kann – oder nicht.

Worum geht es?

In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH die Rechtslage bezüglich eines Widerrufsrechts bei Kilometerleasingverträgen klargestellt. Ein Verbraucher hatte mit seiner Klage vor dem LG und dem OLG bereits keinen Erfolg gehabt. Er wollte seinen Leasingvertrag mit der Beklagten widerrufen, dessen Gegenstand das Leasing eines Neufahrzeugs mit Kilometerabrechnung war, und verlangte die Rückerstattung seiner sämtlichen Leasingzahlungen von 2015 bis 2018. Nun mussten die Richterinnen und Richter aus Karlsruhe ran.

Überblick: (Finanzierungs-) Leasing
Prüfungsrelevante Lerneinheit

BGH: Kein Widerrufsrecht bei Kilometerleasing

Nun ist der klagende Leasingnehmer auch vor dem BGH gescheitert. Dieser hat deutlich klargestellt, dass die vorherigen Instanzen zu Recht ein Widerrufsrecht unter „jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt“ verneint hätten.

Zwar sind die Widerrufsvorschriften für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gemäß § 506 BGB anwendbar, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Doch ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung falle nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm, so der BGH. Die Karlsruher Richterinnen und Richter zeigten in ihrer Entscheidung auf, wieso § 506 BGB bei solchen Verträgen nicht einschlägig sei.

Widerruf, §§ 355 ff. BGB
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Gesetzgeber hat Interessenbewertung übernommen

Für seine Entscheidung nutzte der BGH das klassische Handwerkszeug des Rechts: Auslegung. Ein Kilometerleasingvertrag falle weder unter den Begriff der entgeltlichen Finanzierungshilfe (§ 506 II BGB) noch unter den Auffangtatbestand des § 506 I BGB. Bei einem solchen Vertrag sei gerade keine Erwerbspflicht vorhanden, so dass § 506 II Nr. 1 BGB anwendbar wäre. Außerdem gebe es weder ein Andienungsrecht des Leasinggebers (§ 506 II Nr. 2 BGB) noch eine Restwertgarantie des Leasingnehmers (§ 506 II Nr. 3 BGB). Mit der Einführung des § 506 BGB, bei der sich der Gesetzgeber an der europäischen Verbrauchsgüterrichtlinie orientiert habe, wurde zwar das Widerrufsrecht punktuell erweitert, aber:

Mit dieser Regelung hat [der Gesetzgeber] nicht […] sämtliche Finanzierungsleasingverträge dem Verbraucherkreditrecht unterwerfen wollen.

So also auch beim Kilometerleasingvertrag.

Keine Analogie, keine Umgehung

Außerdem sei ebenfalls eine Analogie nicht möglich. Weder liege eine planwidrige Regelungslücke vor, noch treffe die vom Gesetzgeber vorgenommene Interessenbewertung auf Kilometerleasingverträge zu. Laut der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sollen Leasingverträge nämlich nur dann dem Verbraucherkreditrecht unterstehen, wenn eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers vereinbart wurde.

Die Analogie
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Abschließend stellte das Bundesgericht fest, dass der Abschluss eines Kilometerleasingvertrags auch kein Umgehungsgeschäft sei. Gemäß § 512 BGB darf von § 506 BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Vielmehr finden die entsprechenden Normen auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltung umgangen werden. Eine Umgehung liege aber nicht vor.

Denn der Umstand, dass ein bestimmter – und zudem seit langem etablierter – Vertragstyp gewählt wird, […] begründet keine Umgehung dieser Regelung.

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