#BGB AT

A. Sachverhalt Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier fristloser Kündigungen. In diesem Zusammenhang streiten sie vorab darüber, ob die Klage gegen eine der Kündigungen verspätet und ggf. nachträglich zuzulassen ist. Die Beklagte betreibt das Krankenhaus M. Der Kläger war dort seit dem 7....

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Bestimmen jetzt Sparkassen, wie lange ihre Kunden sparen wollen? Der XI. Senat am Bundesgerichtshof in Karlsruhe befasste sich letzte Woche (14.05.2019) mit gleich drei unbefristeten Sparverträgen und deren Kündigung durch die Sparkasse. Die Verträge wurden jeweils in den Jahren 1996 und 2004 auf un...

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Thor Steinar - Fall

Mit Vertrag vom 01.06.2007 vermietete die C. Immobilien GmbH und Co. KG (i. F.: Vermieterin), vertreten durch die Klägerin, an den Beklagten in dem von Friedensreich Hundertwasser entworfenen Geschäftshaus in M. ein Ladengeschäft zum Verkauf von Textilien und Sortimenten im Outdoorbereich. Bestandteil des Vertrages war eine als Anlage 5 beigefügte Sortimentsliste vom 23.05.2007, die allgemeine Angaben zu dem beabsichtigten Bekleidungsangebot enthält, ohne eine Marke zu nennen. Der Beklagte beabsichtigte, in den Mieträumen nahezu ausschließlich Waren der Marke “Thor Steinar” zu verkaufen, die von der M. GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, vertrieben wird. Diese Marke wird in der Öffentlichkeit in einen ausschließlichen Bezug zur rechtsradikalen Szene gesetzt.

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