Examensreport: ZR III 1. Examen Januar 2019 Niedersachsen

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

Der ehemalige Kunstlehrer E aus Hannover ist Eigentümer des Gemäldes „Crane Grande“ mit einem Wert von 900 Euro. E möchte das Gemälde restaurieren lassen. Damit beauftragt er den Kunsthändler R, der sich unter anderem auch um die Restauration von Gemälden kümmert.

Da E aber viel unterwegs ist, hat er es zeitlich noch nicht geschafft bei R nachzufragen. Nachdem R das Gemälde fertig restauriert hat, stellt er das Gemälde abseits an eine Wand, wo er immer die fertig restaurierten Gemälde abstellt. Darüber hinaus bringt er wie immer auf der Rückseite des Gemäldes den Vermerk „uv“ an, welcher für unverkäuflich steht.

In den nächsten Tagen kommt der Architekt K in das Geschäft des R, da dieser sich sehr für Kunst interessiert. Dabei fällt ihm das Gemälde des E auf.

An diesem Tag ist R nicht selber im Geschäft, da er geschäftlich unterwegs ist. Seine Angestellte A, die R ordnungsgemäß auserwählt und in die Tätigkeit eingewiesen hat, ist somit an diesem Tag allein im Geschäft. A ist für den An- und Verkauf von Gemälde bevollmächtigt und zuständig.

K sieht zwar den Vermerk „uv“ auf dem Bild, weiß damit jedoch nichts anzufangen. Jedoch kann von den Kunden dieses Wissen oder ein Nachfragen über dessen Bedeutung nicht erwartet werden. Er hat auch keine Kenntnis über den tatsächlichen Eigentümer des Gemäldes.

Auf Grund einer Unachtsamkeit übersieht die A den Vermerk am Bild und verkauft es dem K für 1.000 Euro. K zahlt sofort den Kaufpreis und bekommt es von A ausgehändigt. Nachdem er das Geschäft verlassen hat stellt er draußen fest, dass ein schweres Unwetter aufzieht. Er geht somit wieder in das Geschäft und bittet die A, dass Bild bis zum nächsten Tag aufzubewahren. Dies sichert ihm A auch so zu.

Am nächsten Tag kommt der E in das Geschäft und möchte das Gemälde abholen. Der sich allein im Geschäft befindliche R übergibt dem E das Gemälde. E zahlt gleich den Preis für das Werk des R.

1. Welche Ansprüche hat K gegen E?

 

K ist der Auffassung, was man gekauft hat, muss man auch in Anspruch nehmen können dürfen.

2. Welche Ansprüche hat E gegen R?

 

 

Abwandlung:

R beauftrag seine Angestellte A, das Gemälde „Maschsee im Winter“ an einen Kunden auszuliefern. Auf den Weg dorthin hält A bei ihrem Freund F, den sie beim vergangenen Maschsee-Fest kennengelernt hat. Diesem schenkt sie das Gemälde. F ist bzgl. seiner Herkunft gutgläubig.

Welche Ansprüche hat R gegen F?

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