BGH zur Laufzeit von Sparverträgen

Bestimmen jetzt Sparkassen, wie lange ihre Kunden sparen wollen?

Der XI. Senat am Bundesgerichtshof in Karlsruhe befasste sich letzte Woche (14.05.2019) mit gleich drei unbefristeten Sparverträgen und deren Kündigung durch die Sparkasse. Die Verträge wurden jeweils in den Jahren 1996 und 2004 auf unbestimmte Zeit geschlossen und sahen Staffelprämien vor. Die Sparkasse kündigte sodann im Jahr 2016 – nach Erreichen der jeweiligen Höchstprämie am Ende des 15. Sparjahres – die Verträge aufgrund des seit Jahren anhaltenden niedrigen Zinsumfeldes und berief sich dabei auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zu Recht, entschieden nun die Richter in Karlsruhe und erteilten den Klägern eine Absage.

Worum geht es?

In den Jahren 1996 und 2004 schlossen die Kläger insgesamt drei Sparverträge mit der beklagten Sparkasse ab. Hauptanreiz für den Abschluss dieser Sparverträge war damals, dass eine gestaffelte Prämie für die Sparkassenkunden zu bestimmten Zeiten ausgezahlt werden sollte. Die im Vertrag festgelegte Prämie sollte erstmals am Ende des dritten Sparjahres ausgezahlt werden. Die Höhe der Prämie betrug zu diesem Zeitpunkt 3% der in dem Jahr eingezahlten Sparsumme. Diese Prämie staffelte sich über die Jahre und erreichte ihren Höchstwert am Ende des 15. Sparjahres. Zu diesem Zeitpunkt sollte der Kunde mit einer Zahlung von 50% der in diesem Jahr eingezahlten Sparsumme von der Sparkasse prämiert werden.

Die Sparkasse erklärte – insbesondere wegen des zur Zeit niedrigen Zinsumfeldes – die Kündigung der unbefristeten Verträge im Jahre 2016 mit Wirkung zum April 2017 (Vertrag von 1996) und zum November 2019 (Vertrag von 2004). Der Endzeitpunkt der Sparverträge wäre dann jeweils nach bzw. am Ende der 15 Sparjahre und somit nach Erreichen der Höchstprämie.

Für alle drei Verträge galten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse. In Nr. 26 Abs. 1 der AGB heißt es zur ordentlichen Kündigung von Sparverträgen folgendes:

(1) Ordentliche Kündigung

“Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. …”

Interessant war in dem Fall allerdings, dass die Sparverträge damals mit einer Broschüre beworben wurden, in der die Rendite der Verträge bei einer Sparrate von 150 DM im Monat über 25 Jahren dargestellt wurde. Daneben soll das Sparprogramm mit dem Slogan „Sie alleine bestimmen, wie lange Sie sparen wollen” den Kunden vorgestellt worden sein. Die Kläger begehrten deshalb auf Grundlage dieser Werbeaussagen die Feststellung, dass die Kündigung der Sparverträge durch die Sparkasse keine Wirksamkeit entfalte.

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Bereits in erster Instanz am Landgericht Stendal unterlagen die Kläger. Und auch die Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg konnte keinen Erfolg verbuchen, sodass die Kläger ihr Klageziel im Rahmen der Revision vor dem Bundesgerichtshof weiterverfolgten.

Die Entscheidung des unter anderem für Bankrecht zuständigen XI. Senates am Bundesgerichtshof in Karlsruhe fiel jedoch auf Klägerseite nicht wie erhofft aus. Der Senat entschied, dass die Kündigung der Verträge nach Erreichen der Höchstprämie im 15. Sparjahr zulässig sei. Durch die Entscheidungen versuchte der Senat anscheinend insbesondere einen schonenden Ausgleich zwischen den Klägern als Privatpersonen und der Sparkasse als Angehörige der Finanzbranche zu schaffen.

Der Senat legte dabei den Vertragsinhalt dahingehend aus, dass bis zum Erreichen der höchsten Prämie mit Ablauf des 15. Sparjahres eine Kündigung nur einseitig durch die Sparkassenkunden möglich sei. In der zur Entscheidung gehörenden Pressemitteilung heißt es dazu, dass die Sparkasse durch die gestaffelten Prämien einen „Bonusanreiz“ gesetzt habe. Und genau dieser Bonusanreiz „bedingt einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Ablauf des - hier - 15. Sparjahres, weil andernfalls die Beklagte den Klägern jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte“. Im Ergebnis sollen die Vertragsparteien deshalb konkludent einen wirksamen, einseitigen und zeitlich befristeten Kündigungsausschluss vereinbart haben.

Werbematerial ist nicht Vertragsbestandteil geworden

Für die Zeit nach der Erreichung der Höchstprämie wurde ein solcher Kündigungsausschluss nach Ansicht der Richter in Karlsruhe allerdings nicht vereinbart. Insbesondere kann die Werbebroschüre mit dem Rechenmodell über 25 Jahre einen solchen nicht begründen. Denn: Das verwendete Werbematerial ist nicht Vertragsbestandteil geworden und kann somit keine Verbindlichkeit entfalten. Dazu heißt es weiter in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes:

„Bei den weitergehenden Aussagen handelt es sich nach Darstellungsart, Inhalt und Formulierung lediglich um eine werbende Anpreisung der Leistung, der ein durchschnittlicher Sparer eine Änderung oder gar - hier in Bezug auf die Laufzeit - Erweiterung der wechselseitigen Ansprüche und der aus dem Sparvertrag folgenden Rechte, Pflichten und Obliegenheiten nicht entnehmen kann.“

Ein seit Jahren niedriges Zinsumfeld stelle nach Ansicht des Senates zudem einen sachgerechten Grund dar. Im Ergebnis ist deshalb die Kündigung der drei Sparverträge im vorliegenden Fall wirksam.