Zugangsvereitelung

Zugangsvereitelung

Das Wirksamwerden einer Willenserklärung und das Problem der Zugangshindernisse

Wann wird eine per Einschreiben abgesandte empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam, wenn die beim Postamt niedergelegte Sendung vom Adressaten trotz schriftlicher Mitteilung über die Niederlegung nicht abgeholt wird?

A. Sachverhalt

Der Kläger verlangt die Zahlung des Kaufpreises für einen VW-Campingbus.

Er beauftragte und bevollmächtigte Frau U. M. damit, den Verkauf seines Fahrzeugs zu vermitteln. Am 8. September 1994 gab der Beklagte gegenüber Frau M. ein Angebot zum Kauf für 13.950 DM ab. Das von ihm unterzeichnete Bestellformular lautet u.a.:

“Der Käufer ist an diese Bestellung 10 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer durch den Vermittler die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.”

Mit an den Beklagten gerichtetem Einschreiben vom 10. September 1994 erklärte Frau M. für den Kläger die Annahme des Angebots vom 8. September 1994. Beim Versuch, die Postsendung zuzustellen, traf die Postbotin den Beklagten nicht an. Sie hinterließ deshalb in dessen Briefkasten die schriftliche Mitteilung, für ihn sei ein eingeschriebener Brief bei der näher bezeichneten Postanstalt niedergelegt.

Der Beklagte holte die Postsendung nicht ab. Mit Stempelaufdruck vom 21. September 1994 und dem Vermerk “Empfänger benachrichtigt, da nicht abgefordert, nach Ablauf der Lagerfrist zurück” ging der Einschreibebrief wieder an Ulrike M. .

Der Beklagte nahm weder das Fahrzeug ab, noch leistete er die laut Bestellformular zu entrichtende Anzahlung. Eine schriftliche Aufforderung der Frau M. vom 24. November 1994 zur Abnahme des Camping-Busses und Zahlung des Kaufpreises, verbunden mit einem Hinweis auf die von ihr erklärte Angebotsannahme, blieb ergebnislos. Frau M. erhob daraufhin Klage mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Lieferung des VW-Campingbusses zu verurteilen. Zur Begründung führte sie aus, zwischen Herrn G., dem jetzigen Kläger und dem Beklagten sei ein Vertrag über den Kauf des Fahrzeugs zustande gekommen. Die schriftliche Annahme seiner Bestellung sei fristgerecht zugegangen; zumindest sei dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass er die Erklärung verspätet erhalten habe.

(Prüfungs-) Relevante Lerninhalte:

B. Worum geht es?

Die Klage stützt sich auf § 433 II BGB und hat nur Erfolg, wenn zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen ist (§§ 145 ff. BGB). Die Annahme des vom Beklagten abgegebenen Kaufangebots konnte nach § 148 BGB indes nur innerhalb der im Bestellformular genannten 10-Tagesfrist erfolgen. Ein Vertrag wäre deshalb zwischen den Parteien nur zustande gekommen, wenn die empfangsbedürftige Annahmeerklärung dem Beklagten innerhalb dieser Frist zugegangen wäre; eine (empfangsbedürftige) Willenserklärung wird nämlich nur wirksam, wenn sie bei dem Empfänger zugeht (vgl. § 130 I BGB für Willenserklärungen unter Abwesenden). Ein Zugang liegt vor, wenn die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen. Streitig ist dabei die Frage, ob und wann bei einem Einschreibebrief, den der Postzusteller unter Benachrichtigung des Adressaten im Postamt zur Abholung bereit legt, die Erklärung zugeht. Der BGH geht davon aus, dass in der bloßen Benachrichtigung von der Hinterlegung des Einschreibebriefes kein Zugang der Erklärung liege. Denn die Erklärung selbst sei noch nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt:

„Die Annahme des vom Bekl. abgegebenen Kaufangebots konnte nach § 148 BGB nur innerhalb der im Bestellformular genannten Zehntagesfrist erfolgen. Ein Vertrag wäre deshalb zwischen den Parteien zustande gekommen, wenn die - empfangsbedürftige - Annahmeerklärung dem Bekl. innerhalb dieser Frist zugegangen wäre, § 130 I 1 BGB. Dies war nicht der Fall.
Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, daß bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen (BGHZ 67, 271 [275] = NJW 1977, 194 = LM § 132 BGB Nr. 3). Danach ist dem Bekl. fristgerecht allein der von der Postzustellerin gefertigte Benachrichtigungsschein zugegangen. Dieser Zettel unterrichtet den Empfänger, daß für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereit liegt. Er enthält aber keinen Hinweis auf den Absender des Einschreibebriefs und läßt den Empfänger im Ungewissen darüber, welche Angelegenheit die Einschreibesendung zum Gegenstand hat. Zu Recht hat deshalb das OLG angenommen, der Zugang des Benachrichtigungsscheins habe nicht den Zugang des Einschreibebriefes ersetzt (vgl. BGH, VersR 1971, 262 [unter 1]; BGHZ 67, 271 [275] = NJW 1977, 194 = LM § 132 BGB Nr. 3; BAG, NJW 1963, 554 [555]).“

Damit hing der Erfolg der Klage davon ab, dass die Grundsätze der Zugangsvereitelung Anwendung finden (§ 242 BGB). Die Entscheidung des BGH befasst sich mit den besonderen Voraussetzungen, unter denen eine solche angenommen werden kann. Er hatte somit die folgende Frage zu entscheiden:

„Wann wird eine per Einschreiben abgesandte empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam, wenn die beim Postamt niedergelegte Sendung vom Adressaten trotz schriftlicher Mitteilung über die Niederlegung nicht abgeholt wird?“

C. Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der BGH entscheidet im Fall „Zugangsvereitelung“ (Urt. v. 26.11.1997 – VIII ZR 22/97 (BGHZ 137, 205 ff.)), dass der Beklagte sich nicht gemäß § 242 BGB so behandeln lassen müsse, als ob ihm die Annahmeerklärung rechtzeitig zugegangen wäre. Frau M habe es nicht dabei bewenden lassen dürfen, dass sie ihre Annahmeerklärung dem Beklagten nur einmal per Einschreibebrief zuschickte.

Der Senat stellt zunächst die allgemeinen Grundsätze dar, wonach in der Regel erforderlich sei, dass er der Erklärende nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt, einen Zugang herbeizuführen:

„Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung muß derjenige, der aufgrund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen, daß ihn derartige Erklärungen auch erreichen (RGZ 110, 34 [36]; BGH, VersR 1971, 262 [263]; BGHZ 67, 271 [278] = NJW 1977, 194 = LM § 132 BGB Nr. 3; BGH, NJW 1983, 929 [930] = LM § 346 BGB Nr. 10; BAG, NJW 1987, 1508 L = DB 1986, 2336). Tut er dies nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluß eines Vertrages begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen (vgl. RGZ 110, 34 [36]; BGH, VersR 1971, 262 [263]).
Eine andere Frage ist jedoch, ob dieser Sorgfaltsverstoß innerhalb der vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehungen so schwer wiegt, daß es gerechtfertigt ist, den Adressaten nach Treu und Glauben so zu behandeln, als habe ihn die infolge seiner Sorgfaltsverletzung nicht zugegangene Willenserklärung doch erreicht. Die Rechtsprechung hebt hierfür auch auf das Verhalten des Erklärenden ab. Er kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus seiner nicht zugegangenen Willenserklärung ihm günstige Rechtsfolgen nur dann ableiten, wenn er alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte. Dazu gehört in der Regel, daß er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt, seine Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, daß diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich ist (RGZ 110, 34 [37]; BGH, NJW 1952, 1169 = LM § 130 BGB Nr. 1; VersR 1971, 262 [263]; BAG, NJW 1987, 1508 L = DB 1986, 2336 [unter II 4e]). Dies folgt daraus, daß eine empfangsbedürftige Willenserklärung Rechtsfolgen grundsätzlich erst dann auslöst, wenn sie zugegangen ist. Welcher Art dieser erneute Versuch des Erklärenden sein muß, hängt von den konkreten Umständen wie den örtlichen Verhältnissen, dem bisherigen  Verhalten des Adressaten, den Möglichkeiten des Erklärenden und auch von der Bedeutung der abgegebenen Erklärung ab und kann allgemein nicht entschieden werden.“

Nur ausnahmsweise könne auf den wiederholten Versuch der Zustellung verzichtet werden, nämlich in den Fällen der Annahmeverweigerung und Zugangsvereitelung:

„Ein wiederholter Zustellungsversuch des Erklärenden ist allerdings dann nicht mehr sinnvoll und deshalb entbehrlich, wenn der Empfänger die Annahme einer an ihn gerichteten schriftlichen Mitteilung grundlos verweigert, obwohl er mit dem Eingang rechtserheblicher Mitteilungen seines Vertrags- oder Verhandlungspartners rechnen muß (BGH, NJW 1983, 929 [930] = LM § 346 BGB Nr. 10). Gleiches wird zu gelten haben, wenn der Adressat den Zugang der Erklärung arglistig vereitelt.“

Diese Fallgruppen seien hier indes nicht einschlägig:

„Eine derartige Situation liegt hier jedoch nicht vor. Der Bekl. hat weder die Annahme des Einschreibebriefs verweigert, noch rechtfertigt sein Verhalten den Vorwurf der Arglist. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des BerGer. mußte er nicht damit rechnen, daß der Einschreibebrief die Annahme seines Kaufangebotes enthielt, weil im Benachrichtigungszettel keine Angaben über den Absender vermerkt waren. Hinzu kommt, daß nach dem Wortlaut des Bestellformulars auch eine Übersendung der schriftlichen Annahmeerklärung durch einfachen Brief der Form genügt hätte. Der Bekl. mußte deshalb die Einschreibesendung nicht notwendig mit seinem Kaufangebot in Verbindung bringen. Nicht ausgeschlossen ist auch, worauf das BerGer. ebenfalls hinweist, daß der Bekl. die Abholung vergessen hat oder ihm der Benachrichtigungszettel abhanden gekommen ist.“

In einer früheren Entscheidung hatte der BGH auch außerhalb der Sonderfälle der Annahmeverweigerung und der arglistigen Zugangsvereitelung den Adressaten einer nicht an ihn gelangten Vertragskündigung auch ohne erneuten Zustellungsversuch des Kündigenden nach § 242 BGB so behandelt, als sei ihm die Kündigung zugegangen. Das sei indes nicht auf den hiesigen Fall übertragbar:

„Der dortige Fall unterschied sich dadurch von dem hier gegebenen Sachverhalt, daß die Kündigung nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und -vollstreckungsgesetz durch die Post zugestellt, wegen Abwesenheit des Empfängers bei dem Postamt niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise bei dem Empfänger hinterlassen worden war (BGHZ 67, 271 [275] = NJW 1977, 194 = LM § 132 BGB Nr. 3). Dadurch wurde zwar nicht die Zugangsfiktion des § 132 BGB ausgelöst (BGHZ 67, 271 [277] = NJW 1977, 194 = LM § 132 BGB Nr. 3). Immerhin hatte aber der Kündigende gegenüber dem hier verwendeten  Einschreibebrief eine andere, nachhaltigere Form der Zustellung der Kündigungserklärung gewählt. Sollte die damalige Senatsentscheidung in dem Sinne zu verstehen sein, daß auch bei einer fehlgeschlagenen Zustellung per Einschreibebrief ein erneuter Zustellungsversuch des Erklärenden entbehrlich ist, könnte der Senat daran nicht festhalten.“

Die Grundsätze von § 242 BGB fänden demnach keine Anwendung:

“Hiernach durfte es Frau M nicht dabei bewenden lassen, daß sie ihre Annahmeerklärung dem Bekl. nur einmal per Einschreibebrief zuschickte. Da sie nach Erhalt der Mitteilung, daß der Bekl. den Einschreibebrief nicht bei der Post abgeholt hatte, untätig blieb, kann der Kl. auch nach Treu und Glauben aus ihrer Erklärung über die Annahme des Kaufangebots keine Rechte herleiten.“

D. Fazit

Der allgemeine Teil des BGB hält eine Vielzahl an ausbildungs- und prüfungsrelevanten Problemen bereit. Er sollte daher in der Examensvorbereitung nicht vernachlässigt werden.

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