Examensreport: ZR II 1. Examen April 2019 in NRW

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

Ausgangsfall:
Der 7-jährige E wohnt bei seiner Mutter M, die das alleinige Sorgerecht hat. Zu seinem Vater V hat E nur noch gelegentlich Kontakt. Sein wohlhabender Opa O verstirbt Mitte 2018 und hinterlässt ein wirksames Testament, indem er bestimmt, dass der V „alles“ haben solle. Der E hingegen soll eine 200,00 Euro Münze erhalten. Eine limitierte Auflage der Münze wurde 2002 auf den Markt gebracht. Zwar entspricht ihr Wert genau 200,00 Euro, sie wird jedoch aufgrund ihres hohen Sammlerwertes, nicht als Zahlungsmittel verwendet. Unter Sammlern hat sie einen Marktwert von 2.800,00 Euro.

Der E, dem die Münze inzwischen ausgehändigt wurde und den Wert der Münze nicht einschätzen kann, nimmt die Münze mit zum Spielplatz. Hier wird er von dem volljährigen A beobachtet. Der A fragt den E, ob er sich die Münze mal ausleihen könne. Sein Vater sei – wie er unrichtigerweise erklärt – Experte für solche Münzen. Er würde sich freuen, die Münze mal zu betrachten. Der E kennt den A nicht, glaubt ihm aber und händigt dem A deswegen die Münze aus. Er glaubt, er werde die Münze, wie vom A angekündigt, am nächsten Tag zurückerhalten. A hatte aber von Anfang an nicht die Absicht die Münze dem E zurückzugeben.

Noch am gleichen Tag sucht A den Münzhändler B e.K. auf. A und B vereinbaren, dass der B den Wert der Münze innerhalb der nächsten drei Tagen schätzen soll, bevor A sich bereit erklärt, die Münze an den B zu verkaufen. Die Münze verbleibt dementsprechend bei B.

Am nächsten Tag betritt der Münzhändler C e.K. das Geschäft des B. Er sieht die Münze und erklärt daraufhin, dass er die Münze gerne kaufen wolle. Der objektive Wert der Münze ist 2.800,00 Euro, wie von dem B richtig geschätzt. Der B erklärt, dass er nicht Eigentümer der Münze sei, jedoch ermächtigt ist, die Münze zu verkaufen. Solche Geschäfte haben zwischen C und B in der Vergangenheit bereits häufiger stattgefunden. Zwar hat der B den A nicht gefragt, ob er die Münze endgültig verkaufen wolle, er geht jedoch davon aus, dass ein Verkauf der Münze in seinem Interesse sei. Somit verkauft der B die Münze für 3.000,00 Euro in eigenem Namen auf fremde Rechnung an den C. Die Münze wird übergeben.

Nun verlangt die M die Münze von dem C heraus.
Zu Recht?

 

Abwandlung:
Der A erhält die Münze wie im Ausgangsfall. Diesmal verkauft er die Münze jedoch für 3.000,00 Euro auf dem Schwarzmarkt an einen ihm nicht bekannten Hehler, der die Münze wiederum an einen Unbekannten veräußert. Der E verlangt, vertreten durch die M, 3.000,00 Euro Verkaufserlös, jedenfalls aber den objektiven Wert in Höhe von 2.800,00 Euro.
Zu Recht?

 

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