Globalsicherungszession vs. verlängerter Eigentumsvorbehalt

A. Sachverhalt

Die Klägerin, eine Bank, gewährte der Firma Lü. & Rü., die eine Gerberei und Lederfabrik in I./T. betrieb, laufend Kredite. Zur Sicherung der Kredite trafen die Klägerin und die Firma Lü & Rü. am 15. Oktober 1952 eine schriftliche Vereinbarung über die Abtretung von Forderungen der Kreditnehmerin.

In der Abtretungsvereinbarung heißt es u.a.:

“1.

Die Firma wird der Bank laufend Forderungen gegen der Bank genehme Kunden abtreten …

Die abgetretenen Forderungen müssen ständig auf einer solchen Höhe gehalten werden, daß der jeweils in Anspruch genommene Kredit durch Forderungsabtretungen in Höhe von DM 250 bis 300.000,- gedeckt ist. Sinken die Außenstände unter LM 245.000,-, so ist die Firma verpflichtet, der Bank Vorschläge wegen anderweitiger Besicherung ihrer Forderung zu unterbreiten. Die Bank ist befugt, ihr nicht genehme Forderungen an die Firma zurückzuübertragen und die Abtretung neuer Forderungen zu verlangen.

Dies vorausgeschickt, tritt die Firma der Bank alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen ab, die sie aus der Lieferung von Leder gegen dessen Abnehmer hat. Hierüber erhält die Bank unter Bezugnahme auf diese Abtretungserklärung per 30. eines jeden Monats entsprechende Aufstellungen bis zum 5. des nächsten Monats …

Die Abtretung dieser Forderungen geschieht jeweils mit ihrer Entstehung …

4 b) Die Firma verpflichtet sich, die Drittschuldner zur Zahlung an die Bank anzuhalten. Sie wird von der Bank bis auf jederzeitigen Widerruf ermächtigt, jeweils abgetretene Forderungen im eigenen Namen einzuziehen und über den Erlös zu verfügen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß dadurch die eingangs angeführte erforderliche Deckung für den Kredit nicht unterschritten wird ….

e) Die Firma versichert daß sie über die der Bank abgetretenen Forderungen unbeschränkt verfügungsberechtigt ist, daß insbesondere der Drittschuldner die Abtretbarkeit nicht durch Geschäftsbedingungen oder in sonstiger Weise eingeschränkt oder der Abtretung widersprochen hat, und daß die Forderungen auch nicht an einen ihrer Lieferanten auf Grund seiner Lieferungsbedingungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt) abgetreten sind, sowie daß Rechte Dritter an den Forderungen und zur Aufrechnung geeignete Gegenforderungen nicht bestehen. Die Firma verpflichtet sich, auch in Zukunft der Bank nur solche Forderungen abzutreten, auf welche diese Voraussetzungen zutreffen.”

 

Am 7. September 1954 fiel die Firma Lü. & Rü. (im folgenden Gemeinschuldnerin genannt) in Konkurs. Der Beklagte ist der Konkursverwalter.

Die Klägerin verlangt mit der Klage von dem Beklagten die Zahlung von 8.306,29 DM, die dieser als Konkursverwalter von der Firma Jakob Mü. in K. eingezogen und auf einem Anderkonto angelegt hat. Sie hat geltend gemacht, dieser Betrag stehe ihr auf Grund des Abtretungsvertrages zu.

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er ist der Auffassung, bei dem Abtretungsvertrag handele es sich nicht um eine Global-, sondern um eine Mantelabtretung. Die zukünftigen Forderungen der Gemeinschuldnerin, zu denen auch die von dem Konkursverwalter eingezogene Forderung gegen Mü. gehöre, seien in diesem Vertrag noch nicht abgetreten worden; eine spätere Abtretung habe nicht stattgefunden. Der Vertrag sei auch wegen der Unbestimmbarkeit der abgetretenen künftigen Forderungen nichtig; außerdem gingen die zugunsten der Lieferanten der Firma vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalte der Abtretung zugunsten der Klägerin vor. Schließlich stelle der Abtretungsvertrag eine sittenwidrige Knebelung der Gemeinschuldnerin dar.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten (abgesehen von einer Kürzung des Zinsanspruches auf 4 %) zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

B. Worum geht es?

Die Firma Lü. & Rü. trat der klagenden Bank zur Sicherung des ihr gewährten Darlehens im Voraus die Forderungen gegen ihre Kunden ab. Die Firma Jakob Mü. hat der Firma Lü. & Rü. Waren geliefert und dabei einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart; dieser beinhaltet bekanntlich auch eine Vorausabtretung künftiger Forderungen an den Vorbehaltsverkäufer. Es besteht also eine Konkurrenz zwischen zwei Abtretungen: der (zeitlich ersten) Abtretung zugunsten der Bank (als Geldkreditgeberin) gegen die (zeitlich nachfolgende) Abtretung zugunsten der Firma Jakob Mü. (als Warenkreditgeberin).

Der BGH hatte damit die folgende Frage zu entscheiden:

„Wie ist die Konkurrenz zwischen Globalsicherungszession und verlängertem Eigentumsvorbehalt aufzulösen?“

 

C. Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der BGH entscheidet im Fall „Globalsicherungszession vs. verlängerter Eigentumsvorbehalt“ (Urt. v. 30.4.1959 – VII ZR 19/58 (BGHZ 30, 149 ff.)), dass eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank sittenwidrig und damit gemäß § 138 I BGB nichtig sei, soweit sie nach dem Willen der Vertragsparteien auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehaltes künftig abtreten muss und abtritt. Die Konkurrenz löst er in diesen Fällen also zugunsten der Warenkreditgeberin auf.

 

Zunächst verwirft der BGH aber die Auffassung der Beklagten, dass der Abtretungsvertrag ein Knebelungsvertrag und deshalb wegen Sittenwidrigkeit nach §138 I BGB nichtig sei. Denn dem Schuldner sei hier die wirtschaftliche Entschließungs- und Handlungsfreiheit belassen worden; zudem habe der Kredit der Aufrechterhaltung und Fortführung des Betriebs dienen sollen:

„Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die Gemeinschuldnerin in der Leitung des Betriebs nicht beschränkt worden sei; die Freiheit ihrer eigenen wirtschaftlichen und kaufmännischen Entschließung sei ihr nicht genommen worden, sie habe vielmehr ihre Bewegungsfreiheit behalten; insbesondere sei sie auch nach wie vor ermächtigt gewesen, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Auch sei der auf Grund des Vertrags der Gemeinschuldnerin zugeflossene Kredit dieser nach freier Entschließung zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung gestanden. Die vorgesehene Möglichkeit eines Widerrufs der erteilten Einziehungsermächtigung verstoße nicht gegen die guten Sitten. Der Abtretungsvertrag sei auch nicht deshalb nichtig, weil sich die Klägerin weitere Sicherungen habe bestellen lassen; der Beklagte habe nicht dargetan, daß die Klägerin sich ungleich höhere Sicherungen habe geben lassen als dem Wert der von ihr gegebenen Kredite entsprochen habe.

Das ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Die Tatsache, daß eine Bank sich zur Sicherung für gegebene Kredite den größten Teil der gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Kreditnehmers abtreten und dessen pfändungsfreies Vermögen in wesentlichen übereignen läßt, ist für sich allein noch nicht sittenwidrig, wenn - wie hier festgestellt - dem Schuldner die wirtschaftliche Entschließungs- und Handlungsfreiheit, insbesondere auch die Möglichkeit der Einziehung der Forderungen belassen wird und wenn der Kredit der Aufrechterhaltung und Fortführung des Betriebs dienen soll (vgl. u.a. BGHZ 19, 12, 16 ff; 26, 185). Was das letztere betrifft, so ist, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, für die hier allein interessierende Frage der Rechtswirksamkeit des Abtretungsvertrags auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen, also auf das Jahr 1952. Vor Beklagte hat selbst nicht vorgetragen, daß damals, also etwa zwei Jahre vor der Eröffnung des Konkurses, für die Klägerin schon erkennbare Anhaltspunkte für eine Kreditunwürdigkeit der Gemeinschuldnerin gegeben waren. Ob die Klägerin etwa durch eine spätere Bestellung von weiteren Sicherheiten über das Maß des ihr Zukommenden hinausgegangen ist, kann dahingestellt bleiben, denn das würde, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht rückwirkend zu einer Nichtigkeit des Abtretungsvertrages führen können, sondern nur die Wirksamkeit dieser etwaigen späteren Abmachungen berühren.“

 

Allerdings weist der BGH darauf hin, dass gegen die Wirksamkeit des Abtretungsvertrages, so wie ihn das Berufungsgericht auslegt, Bedenken bestehen, weil die Klägerin sich durch die Globalabtretung der künftigen Forderungen aus dem Verkauf von Leder auch diejenigen Forderungen hat abtreten lassen, die die Gemeinschuldnerin später ihren Lieferanten auf Grund ihrer Einkaufsverträge (sog. Gerbverträge) durch verlängerten Eigentumsvorbehalt abtreten musste und abgetreten hat. Durch diese Doppelabtretung sei eine Konkurrenz der Abtretungen entstanden.

 

Zunächst betont der BGH den Grundsatz der Priorität, der auch für die Abtretung künftiger Forderungen gelte. Weder der Surrogationsgrundsatz noch ein „Näherstehen“ des Warenlieferanten könne dies zugunsten des Vorbehaltsverkäufers verändern:

„Zwar steht die Regelung, die die Vertragsteile nach der Auslegung des Berufungsgerichts getroffen haben, im Einklang mit dem Grundsatz der Priorität, nach welchem bei mehrfacher Abtretung einer Forderung nur die zeitlich erste wirksam ist. Dieser Grundsatz gilt unbestritten bei der Abtretung bestehender Forderungen. Er muß aber auch für die Abtretung künftiger Forderungen angewandt werden. Wenn schon die Abtretung künftiger Forderungen mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung für zulässig erachtet wird - und der Senat findet keinen Grund, hiervon abzugehen -, so gibt es, soweit die einzelnen Abtretungen sonst an keinen Mängeln leiden, kein anderes dem Gesetz und den Erfordernissen der Rechtssicherheit entsprechendes Merkmal, um über die Konkurrenz der Abtretungen zu entscheiden, als eben die zeitliche Reihenfolge. Danach ginge im vorliegenden Fall in der Tat die Globalzession an die Klägerin den späteren Abtretungen an die Lieferanten der Gemeinschuldnerin vor (vgl. hierzu u.a. OLG Hamburg NJW 1959, 102; v. Caemmerer, JZ 1953, 97 ff: Eichhorn, Betrieb 1954, 532; Dempewolf, NJW 1956, 851 und 1957, 858; Capeller, MDR 1956, 137).

Im Gegensatz hierzu ist die Auffassung vertreten worden, daß in derartigen Fällen ohne Rücksicht auf den Grundsatz der Priorität stets und ohne weiteres der Warenlieferer den Vorzug genieße. Dabei wird der Gedanke der Surrogation verwertet: an die Stolle des bis zur Weiterveräußerung bestehenden, vorbehaltenen Eigentums des Lieferers trete die Kaufpreisforderung seines Kunden gegen dessen Abkäufer. Andere legen Gewicht darauf, daß der Lieferant dieser Forderung näher stehe als eine Bank, die nur Geldkredit gewährt habe (vgl. hierzu Rühl, Eigentumsvorbehalt und Abzahlungsgeschäft 1930 S. 42; Flume NJW 1950, 841, 842; Neubeck, NJW 1959, 581; OLG Celle NJW 1952, 306).

Diese Erwägungen sind indessen nicht stichhaltig. Der Surrogationsgrundsatz ist im geltenden Recht auf bestimmte Fallgestaltungen beschränkt, zu denen die vorliegende nicht gehört (Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil, 14. Aufl, §132 II 3; Westermann, Interessenkollissionen und ihre richterliche Wertung bei den Sicherungsrechten an Fahrnis und Forderungen 1954 S. 13 ff vgl. auch BGH NJW 1957, 421, 422 und 1514, 1515). Die Annahme, der Warenlieferant stehe der Forderung gegen den Abkäufer näher, würde, selbst wenn er richtig wäre, keine rechtlichen Folgerungen zulassen; sie ist im übrigen auch abzulehnen, weil die Verarbeitung und der Umsatz der eingekauften Ware regelmäßig nicht minder durch den Geldkredit der Bank als durch den Warenkredit des Lieferanten ermöglicht werden (vgl. Westermann a.a.O. S. 21 ff; v. Caemmerer a.a.O. und Dempewolf NJW 1956, 851, 853).“

 

Dieser Prioritätsgrundsatz werde aber durchbrochen, wenn die zeitlich vorangehende Abtretung nichtig sei. Hier komme eine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB) in Betracht, weil die Bank ihre Darlehensnehmerin bewusst zum Vertragsbruch gegenüber deren Warenkreditgebern verleite. Damit hat der BGH die „Vertragsbruchtheorie“ entwickelt:

„Jedoch muß die Abrede, daß die Globalzession der Gemeinschuldnerin an die Klägerin späteren Forderungsabtretungen an die Lieferanten vorgehen soll, wegen Verstoßes gegen Gesetz und gute Sitten beanstandet werden. Wenn nämlich die Gemeinschuldnerin in der Folgezeit unter Vereinbarung verlängerten Eigentumsvorbehaltes Waren einkaufte, so täuschte sie dabei notwendig ihre Lieferanten, denn sie war zu der mit diesen jeweils vereinbarten Abtretung der ihr demnächst gegen ihre Abnehmer entstehenden Kaufpreisforderungen überhaupt nicht in der Lage, weil sie diese Forderungen schon der Klägerin abgetreten hatte. Ohne Verstoß gegen die Einkaufsverträge konnte sie solche Forderungen gar nicht entstehen lassen, weil sie durch Weiterveräußerung der Ware das bis dahin bestehende Eigentum der Lieferanten vernichtete, ohne diesen vertragsgemäß eine andere Sicherung zu verschaffen. Die Gemeinschuldnerin mußte also, wenn ihr Vertrag mit der Klägerin wirklich den von dem Berufungsgericht angenommenen Sinn hatte, ihren Lieferanten gegenüber fortgesetzt grobe Vertragsverletzungen, möglicherweise sogar strafbare Handlungen (Betrug, Unterschlagung, Untreue) begehen. Dabei ist von Bedeutung, daß die Klägerin, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, (vgl. dazu die Aussagen des Zeugen Lü.), wußte, daß die Gemeinschuldnerin in der Regel nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt Rohstoffe einkaufen konnte.

Unter diesen Umständen verstößt die Vereinbarung, daß die Globalzession späteren Abtretungen an die Warenlieferanten vorgehen sollte, klar gegen die Gesetze und die guten Sitten und ist deshalb nach §§134 und 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. Flume NJW 1950, 841, 847 und AcP 154, 560; Hees MDR 1955, 525).“

 

D. Fazit

Die „Vertragsbruchtheorie“ – ein Klassiker bei der Bewältigung der Kollision zwischen Globalsicherungszession und verlängertem Eigentumsvorbehalt. In der nächsten Woche stellen wir dar, wie die Bank das Nichtigkeitsverdikt der Globalsicherungszession vermeiden kann.

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