#BGB AT

Pillen-Fall

A. Sachverhalt Die Kläger waren Prozessbevollmächtigte des Beklagten in einem von diesem gegen Frau S. vor dem Amts- und Landgericht K. geführten Rechtsstreit (Vorprozess). Mit der Klage verfolgen sie ihren Gebührenanspruch. Der Beklagte macht geltend, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, weil di...

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Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll) Fall 1: Der Arzt Dr. A betreibt seit 1990 erfolgreich ein Kursanatorium mit Luxusunterbringung in Bonn. Dort werden zahlreiche Behandlungen vorwiegend nicht medizinischer Art (z.B. Permanent Make-Up, Tanztherapie, Beauty Tipps, Qi Gong, Gymnastik, e...

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Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll) V besitzt ein großes Grundstück, auf dem sein Sohn S eine Werkstatt hat und es an diesen verpachtet. Die andere Grundstückshälfte ist leerstehend. S würde dieses Grundstück gerne haben und für sich ein Einfamilienhaus darauf errichten. Daher vereinb...

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Haakjöringsköd-Fall

Am 18. November 1916 verkaufte der Beklagte dem Kläger etwa 214 Fass Haakjöringsköd per Dampfer Jessica abgeladen à 4,30 DM per Kilo in Hamburg, netto Kasse gegen Konnossement und Police. Beide Parteien gingen beim Abschluss des Vertrages irrigerweise davon aus, dass es sich bei Haakjöringsköd um Walfischfleisch handelt. In Wahrheit ist Haakjöringsköd jedoch die Bezeichnung für Haifischfleisch. Ende November zahlte der Kläger dem Beklagten gegen Aushändigung der Dokumente den in den vorläufigen Fakturen berechneten Kaufpreis. Beim Eintreffen in Hamburg wurde die Ware von der Zentral-Einkaufsgesellschaft mbH in Berlin beschlagnahmt und demnächst auch übernommen. Der Kläger machte geltend, die Ware sei ihm als Walfischfleisch verkauft worden, während sie Haifischfleisch sei. Als Walfischfleisch würde sie der Beschlagnahme nicht unterlegen haben. Der Beklagte, der vertragswidrige Ware geliefert habe, müsse ihm deshalb den Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem von der Zentral-Einkaufsgesellschaft gezahlten, erheblich niedrigeren Übernahmepreis erstatten.

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