Examensreport: ZR I 1. Examen aus dem September 2018 Baden-Württemberg

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

V will im Frühjahr 2018 sein Dachgeschoss ausbauen, um für seine 15-jährige Tochter T ein neues, eigenes Zimmer einzurichten. Diese soll sich nicht mehr länger mit ihrem jüngeren Bruder ein Zimmer teilen müssen, da es immer mal wieder zwischen den beiden zu Streitereien gekommen ist.

V lässt sich daher von sechs verschiedenen Bauunternehmen Angebote unterbreiten. Diese sind überwiegend ähnlich, bis auf das Angebot von B („Pauschalangebot“ zum Preis von 6.000 €). Dieses Angebot liegt 40 % unter dem preiswertesten Angebot aller Mitbewerber.

V zögert also nicht lange und bestellt B zu letzten Besprechungen zu sich nach Hause. B hat ein Vertragsformular vorbereitet, das er zusammen mit weiteren Unterlagen (detaillierte und vollständige Aufstellung der Leistungen und einzelnen Preise für Materialien und Arbeitszeiten) zu V mitbringt.

Bei seiner Aufstellung sind bezüglich der Arbeitszeiten eine Anzahl von 100 Stunden und ein Einzelpreis iHv 45,10 € pro Stunde angegeben. Beide Angaben – sowohl die über die Anzahl der Stunden als auch die über den Einzelpreis pro Stunde – sind korrekt angegeben.

Bei der angegebenen Gesamtsumme hat sich jedoch ein Tippfehler eingeschlichen: Anstatt der erforderlichen 4.510 €, stand als Gesamtsumme nun 451 €. B hatte sich nämlich im Rahmen einer Softwareumstellung beim Übertragen der Arbeitskosten in seine Software vertippt, sodass die Software statt der sonst üblichen 45,10 € für eine Einzelstunde nur 4,51 € berechnet hatte. B war dies allerdings nicht aufgefallen.

Wären V und B die detaillierte Aufstellung der Leistungen und Kosten gründlich durchgegangen, hätte der Fehler aber leicht bemerkt werden können.

Weil V vermutet, dass wegen der erheblichen Differenz zwischen dem Angebot des B und denjenigen Angeboten der anderen Anbieter irgendetwas bei der Berechnung des B wohl nicht stimmen kann, sieht er sich die Unterlagen nur flüchtig an, ohne den konkreten Fehler zu erkennen und sagt zu B nur „Das wird schon alles seine Richtigkeit haben“.

Beide unterschreiben den Vertrag zum Ausbau des Dachgeschosses zum aufgeführten Pauschalpreis von 6.000 €.

Einen Tag nach Vertragsabschluss bemerkt B seinen Fehler, meldet sich bei V und teilt ihm mit, dass er den Auftrag unter diesen Umständen zu den vereinbarten Konditionen nicht ausführen könne und sich daher vom Vertrag lösen wolle. Falls V am Vertrag festhalten wolle, müsse er für die errechneten und erforderlichen Arbeitsstunden die Differenz zum Angebotspreis in Höhe von 40,59 € pro Arbeitsstunde, also insgesamt 4.059 € zusätzlich verlangen. Damit läge der Preis für den Dachausbau bei insgesamt 10.059 €.

Aufgabe 1: Welche Ansprüche hat V gegen B?

Aufgabe 2: Welche Ansprüche hat B gegen V?

 

1. Fortsetzung

Die 15-jährige T möchte sich im August 2018 Einrichtungsgegenstände für ihr neues Zimmer kaufen.

Sie erwirbt beim Möbelhändler M ein Sofa zum Preis von 300 €. Diesen Preis bezahlt sie von ihren Ersparnissen, bestehend aus Geld, das sie im vorigen Jahr im Rahmen eines Ferienjobs verdient hatte. V hatte ihr den Ferienjob verschafft und ihr gesagt, dass sie das verdiente Geld für sich behalten darf. Die Zahlung erfolgt sofort und in bar. Das Sofa wird daraufhin einige Tage später geliefert.

Nach dem Kauf des Sofas geht sie in den Laden des Elektrohändlers E, wo sie einen Fernseher erwerben möchte, welcher 500 € kostet. Diesen Preis kann die T aus ihren Ersparnissen nicht mehr aufbringen. Sie hat allerdings eine Goldmünze dabei, die ihr V für ein Referat in der Schule geliehen hat. Die Münze ist seit mehreren Generationen im Familienbesitz („Notgroschen“). T ist der Meinung, dass sie die Münze voraussichtlich irgendwann erben wird und diese daher auch zum Kauf des Fernsehers einsetzen könne. Sie geht zu E und fragt diesen, ob er den Fernseher gegen die Goldmünze eintauschen würde. T sieht aus als wäre sie mindestens 20 Jahre alt und erklärt E wahrheitswidrig, aber sehr glaubhaft, dass die Münze ihr gehört. E ist begeisterter Münzsammler und mit dem Geschäft einverstanden. Er nimmt die Münze und liefert den Fernseher noch am selben Tag zu T.

Einige Tage nach Vertragsschluss zwischen T und E, kehrt V von seiner Geschäftsreise zurück und findet die Käufe der T gar nicht gut. Er will das Sofa und den Fernseher zurückgeben bzw. das Geld sowie die Geldmünze zurück. Er erklärt einvernehmlich mit seiner Ehefrau F (Mutter der T) gegenüber M und E, dass er jeweils Rückzahlung des Geldes bzw. Rückgabe der Münze gegen Rückgabe von Sofa bzw. Fernseher verlange.

Aufgabe 3: Kann T von M Rückzahlung der 300 € gegen Rückgabe des Sofas verlangen?

**Aufgabe 4:**a) Kann V von E die Rückgabe der Münze verlangen?
b) Kann T von E die Rückgabe der Münze verlangen?

Aufgabe 5: Welche Ansprüche hat V gegen T?

 

2. Fortsetzung

Es ist August 2018. V hat im Juli 2014 eine Esszimmergarnitur zum Preis von 2.000 € bei M bestellt. Diese hat er nie abgeholt und auch nicht bezahlt, weil er kurz nach dem Kauf eine bessere Alternative gefunden hat. Auf ein Schreiben des M hat V nicht reagiert.

Am 28.12.2017 geht ein von M beantragter Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht ein und wird dem V am 08.01.2018 zugestellt. Im Mahnantrag gibt M bewusst wahrheitswidrig an, dass sein Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht worden sei.

V widerspricht dem Mahnbescheid form- und fristgerecht und beruft sich auf Verjährung. Er ist der Meinung, das Mahnverfahren sei schon unzulässig gewesen.

Aufgabe 6: Kann M von V Zahlung des Kaufpreises verlangen?

 

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