Examensreport: Zivilrecht II 1. Examen Juni 2019 in NRW

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

Der Abiturjahrgang A möchte, um einheitlich aufzutreten, für seinen Abiball am 14.06.2019 T-Shirts bedrucken lassen. Die 80 unbedruckten T-Shirts werden von den Eltern eines Schülers gestellt. Die Stufensprecherin S des A hat sich bereit erklärt, sich um das Bedrucken der T-Shirts zu kümmern. Hierzu suchte sie am 24.05.2019 den Copy-Shop des B auf, der unter anderem auch T-Shirts bedruckt. S und B einigen sich über das Bedrucken der 80 T-Shirts zu einem Preis von insgesamt 240,00 Euro. Die 240,00 Euro stellen sich so zusammen, als dass das Bedrucken an sich pro T-Shirt 2,00 Euro und die dafür notwendige chemische Fixierung des Druckes jeweils 1,00 Euro pro T-Shirt kostet. Hierbei gehen für B 50% für Materialien drauf und 50% sind reiner Gewinn. Da sich S und B schon am 24.05.2019 einig sind, lässt diese die 80 T-Shirts sogleich vor Ort und beide vereinbaren den 07.06.2019 als Abholtermin. So sollen die Schüler des A die T-Shirts noch vor Pfingsten (09. und 10.06.2019) erhalten. 

Als S am 07.06.2019 zu B kam, um die T-Shirts abzuholen, teilte dieser ihr mit, dass er aufgrund eines Maschinendefekts noch nicht fertig sei und so erst 20 T-Shirts bedruckt habe. Hierüber ist S zwar verärgert, sieht jedoch keine andere Möglichkeit und gewährt B eine letzte Frist bis zum 11.06.2019. Dann, so S, müssen die T-Shirt aber fertig sein, da der Abiturjahrgang zum Abiball am 14.06.2019 mit den T-Shirts einheitlich auftreten möchte. B verspricht S, die T-Shirts dann am 11.06.2019 abholbereit zu haben und hierfür eine Sonderschicht über Pfingsten einlegen werde. 

Als S nun erneut am 11.06.2019 die bedruckten T-Shirts abholen möchte muss sie jedoch feststellen, dass B immer noch nicht fertig ist. Er hat zu diesem Zeitpunkt erst 40 T-Shirts komplett fertig, 20 weitere sind schon bedruckt, aber ohne chemische Fixierung. B meint, er brauche nur noch zwei weitere Tage um die T-Shirts fertigzustellen, da er wieder einige Probleme bewältigen musste. Nun ist S sehr erbost und fordert umgehend alle T-Shirts von B heraus, denn die nur teilweise fertigen T-Shirt bringe dem A gar nichts, da sie nur mit bedruckten T-Shirt alle einheitlich bei dem Abiball auftreten könnten. Sodann händigt B der S sämtliche T-Shirts aus. 

So bringt S die T-Shirts zu C, der die angefangenen 20 T-Shirts chemisch fixiert und die restlichen 20 T-Shirts komplett bedruckt. Hierfür verlangt C 120,00 Euro. Also 2,00 Euro pro T-Shirt für die chemische Fixierung der 20 T-Shirts und 4,00 Euro pro T-Shirt für den Druck plus chemischer Fixierung der restlichen 20 T-Shirts. C bekommt die T-Shirts bis zum Abend des 12.06.2019 fertig, sodass S diese rechtzeitig abholt und auch bezahlt. 

Am 14.06.2019 kann der gesamte Abiturjahrgang A die T-Shirts tragen und tritt somit am Abiball einheitlich auf.

B verlangt nun den vereinbarten Betrag von 240,00 Euro, den S diesem aber im Namen des A verweigert. Gleichzeitig weist sie den B darauf hin, dass der Betrag iHv 240,00 Euro mit dem bei C angefallenen Betrag von 120,00 Euro verrechnet werden müsse.

 

Hat B einen Vergütungsanspruch gegen A iHv 240,00 Euro?

 
**Bearbeitervermerk:**Es ist davon auszugehen, dass S stets im Namen und mit Vollmacht des A handelt. Zudem ist B hinsichtlich des Maschinendefekts und auch bei den anderen Problemen zumindest fahrlässiges Organisationsverschulden zu unterstellen.

 

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