Examensreport: Zivilrecht II 1. Examen Juni 2019 in NRW

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

Der Abiturjahrgang A möchte, um einheitlich aufzutreten, für seinen Abiball am 14.06.2019 T-Shirts bedrucken lassen. Die 80 unbedruckten T-Shirts werden von den Eltern eines Schülers gestellt. Die Stufensprecherin S des A hat sich bereit erklärt, sich um das Bedrucken der T-Shirts zu kümmern. Hierzu suchte sie am 24.05.2019 den Copy-Shop des B auf, der unter anderem auch T-Shirts bedruckt. S und B einigen sich über das Bedrucken der 80 T-Shirts zu einem Preis von insgesamt 240,00 Euro. Die 240,00 Euro stellen sich so zusammen, als dass das Bedrucken an sich pro T-Shirt 2,00 Euro und die dafür notwendige chemische Fixierung des Druckes jeweils 1,00 Euro pro T-Shirt kostet. Hierbei gehen für B 50% für Materialien drauf und 50% sind reiner Gewinn. Da sich S und B schon am 24.05.2019 einig sind, lässt diese die 80 T-Shirts sogleich vor Ort und beide vereinbaren den 07.06.2019 als Abholtermin. So sollen die Schüler des A die T-Shirts noch vor Pfingsten (09. und 10.06.2019) erhalten. 

Als S am 07.06.2019 zu B kam, um die T-Shirts abzuholen, teilte dieser ihr mit, dass er aufgrund eines Maschinendefekts noch nicht fertig sei und so erst 20 T-Shirts bedruckt habe. Hierüber ist S zwar verärgert, sieht jedoch keine andere Möglichkeit und gewährt B eine letzte Frist bis zum 11.06.2019. Dann, so S, müssen die T-Shirt aber fertig sein, da der Abiturjahrgang zum Abiball am 14.06.2019 mit den T-Shirts einheitlich auftreten möchte. B verspricht S, die T-Shirts dann am 11.06.2019 abholbereit zu haben und hierfür eine Sonderschicht über Pfingsten einlegen werde. 

Als S nun erneut am 11.06.2019 die bedruckten T-Shirts abholen möchte muss sie jedoch feststellen, dass B immer noch nicht fertig ist. Er hat zu diesem Zeitpunkt erst 40 T-Shirts komplett fertig, 20 weitere sind schon bedruckt, aber ohne chemische Fixierung. B meint, er brauche nur noch zwei weitere Tage um die T-Shirts fertigzustellen, da er wieder einige Probleme bewältigen musste. Nun ist S sehr erbost und fordert umgehend alle T-Shirts von B heraus, denn die nur teilweise fertigen T-Shirt bringe dem A gar nichts, da sie nur mit bedruckten T-Shirt alle einheitlich bei dem Abiball auftreten könnten. Sodann händigt B der S sämtliche T-Shirts aus. 

So bringt S die T-Shirts zu C, der die angefangenen 20 T-Shirts chemisch fixiert und die restlichen 20 T-Shirts komplett bedruckt. Hierfür verlangt C 120,00 Euro. Also 2,00 Euro pro T-Shirt für die chemische Fixierung der 20 T-Shirts und 4,00 Euro pro T-Shirt für den Druck plus chemischer Fixierung der restlichen 20 T-Shirts. C bekommt die T-Shirts bis zum Abend des 12.06.2019 fertig, sodass S diese rechtzeitig abholt und auch bezahlt. 

Am 14.06.2019 kann der gesamte Abiturjahrgang A die T-Shirts tragen und tritt somit am Abiball einheitlich auf.

B verlangt nun den vereinbarten Betrag von 240,00 Euro, den S diesem aber im Namen des A verweigert. Gleichzeitig weist sie den B darauf hin, dass der Betrag iHv 240,00 Euro mit dem bei C angefallenen Betrag von 120,00 Euro verrechnet werden müsse.

 

Hat B einen Vergütungsanspruch gegen A iHv 240,00 Euro?

 
**Bearbeitervermerk:**Es ist davon auszugehen, dass S stets im Namen und mit Vollmacht des A handelt. Zudem ist B hinsichtlich des Maschinendefekts und auch bei den anderen Problemen zumindest fahrlässiges Organisationsverschulden zu unterstellen.

 

Wenn Du die Themen und Anspruchsgrundlagen dieser Klausur genau unter die Lupe nehmen möchtest, dann sende uns eine E-Mail mit dem Betreff  “Examensreport Zivilrecht”  an info@jura-online.de und wir schalten Dir ein kostenloses Zivilrechtspaket für 5 Tage frei, so dass Du Zugriff auf alle zivilrechtlichen Lerneinheiten hast.

Viel Spaß und viel Erfolg beim eigenständigen Lösen der Klausur
Dein Jura-Online Team