#Bereicherungsrecht

Schwarzarbeiter-Fall

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht restlichen Werklohn in Höhe von 20.505,00 DM und Zinsen. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge S., führte 1985 und 1986 für den Beklagten Handwerksarbeiten durch, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein und ohne einen Gewerbebetrieb angemeldet zu haben. Beides war dem Beklagten bekannt. Er hat an S. für dessen Leistungen mindestens 4.500,00 DM gezahlt. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge hat S. nicht abgeführt. Die von ihm behaupteten Restwerklohnforderungen hat S. an die Klägerin abgetreten.

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A. Sachverhalt (sehr vereinfacht) Der verstorbene Ehemann (E) der K war Eigentümer eines Grundstücks. Zur Absicherung diverser Darlehen gewährte er der B-Bank vier Sicherungsgrundschulden, eingetragen in Abteilung III unter der laufenden Nummer 1 über 51.129,19 €, Nummer 2 über 46.016,27 €, Nummer 3...

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Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll) A ist Eigentümer eines Hauses mit Flachdach. Am 01.06.2016 führt der Dachdeckern D Reparaturarbeiten beim dem Nachbarn des A durch. Bei der Gelegenheit bittet der A den D, dass er sich das Dach des A auch einmal ansehe und ggf. ein Angebot unterbrei...

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A. Sachverhalt (vereinfacht und leicht abgewandelt) K verbrachte mit vier weiteren Bekannten, darunter auch dem B, ein Wochenende vom 29.05.2015 bis zum 31.05.2015 in einer Ferienwohnung am F. Unter den Bekannten befanden sich T, U und  H. Die Beteiligten fuhren gemeinsam los. H, T und B fuhren mit...

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