BGH zur Reichweite von § 252 StPO
A. Sachverhalt A gehörte einer von seinem Bruder (B) geführten Bande an, die in Lübeck mit Kokain handelte. B bestellte das Kokain bei Lieferanten und verkaufte selbst Teile des Rauschgifts unmittelbar an Abnehmer größerer Mengen. Den Rest des Rauschgiftes portionierte er für den Straßenverkauf. A n...
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