BVerfG zur mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten im Falle eines bundesweiten Stadionverbotes

A. Sachverhalt

Die M-GmbH (M) ist aus dem Meidericher Spielverein 02 e.V. Duisburg hervorgegangen und unterhält eine Fußball-Lizenzmannschaft, die unter der Bezeichnung „MSV Duisburg“ am Spielbetrieb der Fußball-Bundesliga teilnimmt. Am 25. März 2006 fand in der damaligen „MSV-Arena“ ein Spiel der Ersten Bundesliga zwischen dem MSV Duisburg und dem Fußballclub Bayern München statt, das der damals sechzehnjährige als Mitglied und Fan von Bayern München besuchte.

Nach dem Ende des Spiels ging B in einer Gruppe von etwa 80 Fans des FC Bayern München, die ausweislich des landgerichtlichen Urteils zu einer gewaltbereiten „Ultra“-Fangruppe gehörten, in Richtung S-Bahnhof. Zwischen dieser Gruppe und Anhängern des MSV Duisburg kam es zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen, als die Fans des FC Bayern München hinter der „Duisburger Kurve“ vorbeigingen. Dabei wurde mindestens eine Person verletzt und ein Auto beschädigt. Der genaue Ablauf der Geschehnisse konnte in der Folgezeit nicht aufgeklärt werden. Jedenfalls aber befand sich B in der Gruppe der Fans des FC Bayern München, aus der heraus es zu den Auseinandersetzungen kam. Im Rahmen des Polizeieinsatzes wurden etwa 50 Personen, unter ihnen auch der Beschwerdeführer, zur Feststellung der Personalien in polizeilichen Gewahrsam genommen. Gegen B wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs gemäß § 125 StGB eingeleitet.

Hierüber informierte das Polizeipräsidium Duisburg mit Schreiben vom 11. April 2006 M und regte an, gegen B ein bundesweites Stadionverbot auszusprechen. Mit Schreiben vom 18. April 2006 sprach M daraufhin gegenüber B ein bundesweites Stadionverbot für die Dauer vom 18. April 2006 bis zum 30. Juni 2008 aus. Sie handelte insoweit im Namen des Deutschen Fußball-Bundes, des Ligaverbandes sowie sämtlicher Vereine der Fußball-Bundesliga, die sich für die Festsetzung solcher Verbote wechselseitig bevollmächtigt haben. Das Verbot betraf danach sämtliche Fußballstadien in Deutschland hinsichtlich nationaler und internationaler Fußballveranstaltungen von Vereinen beziehungsweise Tochtergesellschaften der Fußball-Bundesligen und der Fußballregionalligen sowie des Deutschen Fußball-Bundes. M stützte sich dabei auf ihr Hausrecht und die von ihr im Lizenzierungsverfahren anerkannten „Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten“ des Deutschen Fußball-Bundes (Stadionverbots-Richtlinien - SVRL) in der damals gültigen Fassung vom 1. Juni 2005.

Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 27. Oktober 2006 wurde das Ermittlungsverfahren gegen B gemäß § 153 I StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Im Anschluss hieran forderte M mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 die Ermittlungsakte des B bei der Staatsanwaltschaft Duisburg an, um eine etwaige Aufhebung des Stadionverbots zu prüfen. Sie entschied ohne Anhörung des B, das festgesetzte Stadionverbot aufrechtzuerhalten. Der FC Bayern München schloss B in der Folgezeit aus dem Verein aus und kündigte dessen Jahreskartenabonnement.

Die Stadionverbots-Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes (SVRL) werden von diesem verbandsrechtlich auf der Grundlage der „Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen“ von der Kommission für Prävention und Sicherheit des Deutschen Fußball-Bundes erlassen. Nach den Richtlinien - hier in der Fassung vom 1. Juni 2005 - kann ein Stadionverbot in minder schweren Fällen von den Vereinen für einzelne Stadien festgesetzt werden (örtliches Stadionverbot, § 4 II SVRL) und in schwereren Fällen überörtlich bundesweit ausgesprochen werden (überörtliches/bundesweites Stadionverbot, § 4 III und IV SVRL). Ein überörtliches Verbot soll in Fällen festgesetzt werden, in denen eine Reihe von einzelnen aufgeführten Straftatbeständen in Rede stehen. Genannt werden hier unter anderem Gewaltdelikte und Landfriedensbruch. Die Richtlinien knüpfen die Festsetzung eines Stadionverbots in diesen Fällen in der Regel an die Einleitung von Ermittlungs- oder sonstigen Verfahren. Die bundesweite Erstreckung des Stadionverbots beruht darauf, dass sich der Deutsche Fußball-Bund, der Ligaverband und sämtliche Vereine der Bundesliga wechselseitig zur Inhaberschaft des Hausrechts und Ausübung eines Hausverbots über ihre jeweiligen Spielstätten durch eine gesonderte Erklärung vor Beginn der jeweiligen Spielzeit bevollmächtigen (vgl. § 1 V SVRL).

Nach der im Zeitpunkt der Verhängung des Stadionverbots maßgeblichen Fassung des § 6 I SVRL ist das Stadionverbot von der festsetzenden Stelle wieder aufzuheben, wenn der Betroffene nachweist, dass das zugrundeliegende Ermittlungsverfahren nach § 170 II StPO oder nach einer entsprechenden Regelung des Jugendgerichtsgesetzes eingestellt worden ist, es sei denn, es sei aus anderen Gründen aufrechtzuerhalten; ebenso ist es aufzuheben, wenn er nachweist, dass er in einem Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen worden ist oder sonst die Voraussetzungen für die Verhängung nicht erfüllt sind. Im Zuge einer Änderung der Richtlinien im Jahr 2014 wurde die Regelung zur Aufhebung des Stadionverbots dahingehend ergänzt und neu gefasst, dass im Falle einer Einstellung des zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens nach § 153 StPO oder nach einer entsprechenden Regelung des Jugendgerichtsgesetzes die festsetzende Stelle das Stadionverbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf Bestand und Dauer überprüfen soll; davon, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung von den Betroffenen nachzuweisen sind, geht die Regelung nicht mehr aus. Im Falle einer endgültigen Einstellung des zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO oder nach einer entsprechenden Regelung des Jugendgerichtsgesetzes kann das Stadionverbot auf Antrag des Betroffenen noch einmal im Hinblick auf seine Dauer überprüft werden.

 

Nach der im Juni 2005 geltenden Fassung der Stadionverbots-Richtlinien konnte dem Betroffenen von dem Verantwortlichen für das Stadionverbot (Deutscher Fußball-Bund, Ligaverband, Verein) eine nachträgliche Anhörung auf Wunsch ermöglicht werden (§ 3 III 2 i.V.m. § 6 II SVRL 2005). Nach heutigem Stand (zuletzt geändert im Juli 2014) sehen die Richtlinien ausdrücklich vor, dass dem Betroffenen bereits vor der Festsetzung des Stadionverbots Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll.

 

B begehrte von M zunächst die Aufhebung des bundesweiten Stadionverbots, hilfsweise eine örtliche Begrenzung des Verbots auf die MSV-Arena. Nachdem sich im Laufe des Berufungsverfahrens dieses ursprüngliche Klagebegehren durch Ablauf des zeitlich befristeten Stadionverbots erledigt hatte, stellte B seinen Klageantrag auf einen Feststellungsantrag um. Er begehrte nunmehr mit Hauptantrag die Feststellung, dass das ausgesprochene Stadionverbot rechtswidrig war und mit Hilfsanträgen die Feststellungen, dass das ausgesprochene Stadionverbot insoweit rechtswidrig war, als es nicht auf die örtliche Arena des MSV Duisburg beschränkt war; ferner, dass das Stadionverbot nach Einstellung des zugrundeliegenden Strafverfahrens gemäß § 153 StPO hätte ganz oder sonst zumindest soweit aufgehoben werden müssen, als es nicht auf die Arena des MSV Duisburg örtlich beschränkt worden sei.

 

Das Amtsgericht wies die Klage ab, die Berufung des B vor dem Landgericht blieb erfolglos. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Umstellung des Klageantrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Stadionverbots sei zulässig. Wegen des Ablaufs des zeitlich befristeten Stadionverbots sei sie sachdienlich und im Hinblick auf den Entzug der Vereinsmitgliedschaft und der Dauerkartenberechtigung für den Stadionbesuch bestehe ein besonderes Feststellungsinteresse. In der Sache könne die Berufung jedoch keinen Erfolg haben. Es komme nicht darauf an, ob dem B eine Straftat nachgewiesen werden könne. Bei dem Stadionverbot handele es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Ausübung der Eigentümerrechte. Es müsse einem Fußballverein zur reibungslosen Durchführung von Sportveranstaltungen und zum Schutz friedlicher Gäste gestattet sein, auch denjenigen auszuschließen, der nur im Verdacht stehe, Störer zu sein.

Das Stadionverbot habe sich demnach auf hinreichende Verdachtsmomente gegründet: Ausweislich des Berichts zweier Polizeihauptmeister in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft sei B Mitglied einer aus etwa 80 Personen bestehenden Gruppe der „Schickeria“ gewesen, die sich selbst zur „Ultra“-Bewegung zähle. B habe sich in der Gruppe befunden, aus welcher es zu Provokationen und Körperverletzungsdelikten gekommen sei. Es bestehe jedenfalls der Verdacht gegen B, dass auch er in Straftaten verwickelt gewesen sei und zur gewaltbereiten Münchener „Ultra“-Szene gehören könne. M sei nicht nur berechtigt, ihre Eigentümerrechte gegen potentielle Störer zu schützen. Sie sei vielmehr auch verpflichtet, ihre Sportveranstaltungen so auszurichten, dass es nicht zur Verletzung fremder Rechtsgüter komme. Dieser Pflicht könne nur effektiv nachgekommen werden, wenn auch schon bei einem Gefahrenverdacht Stadionverbote verhängt würden.

 

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des B zurück. Zutreffend sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Befugnis der M zum Ausspruch des bundesweiten Stadionverbots aus ihrem Hausrecht folge. Es beruhe auf dem Eigentum und Besitz an Grundstücken und ermögliche seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestatte und wem er ihn verwehre. Bei Fußballspielen gestatte der Veranstalter in Ausübung der in Art. 2 I GG garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann gegen Bezahlung den Zutritt zu dem Stadion. Wolle er bestimmte Personen davon ausschließen, müsse er deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten. Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) und das aus Art. 3 I GG folgende Gebot der Gleichbehandlung ließen es nicht zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich auszuschließen. Vielmehr müsse dafür ein sachlicher Grund vorliegen. Davon sei auszugehen, wenn aufgrund objektiver Tatsachen und nicht bloß subjektiver Befürchtungen die Gefahr bestehe, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen seien. An die Annahme dieser Gefahr seien keine überhöhten Anforderungen zu stellen, was sich aus den Besonderheiten sportlicher Großveranstaltungen ergebe.

Die Annahme, dass von B die Gefahr künftiger Störungen ausgehe, sei auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts gerechtfertigt. Stadionverbote könnten eine nennenswerte präventive Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden könnten, die zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt seien, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lasse, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen würden.

Eine solche Besorgnis habe sich zunächst aus den der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Landfriedensbruchs zugrundeliegenden Tatsachen ergeben. Dieses setze einen auf Tatsachen beruhenden Anfangsverdacht voraus. Es begegne deshalb keinen Bedenken, wenn der Hausrechtsinhaber die hierin zum Ausdruck kommende Bejahung eines solchen Verdachts durch die Ermittlungsbehörden zum Anlass für den Ausspruch eines Stadionverbots nehme. Dem Hausrechtsinhaber stünden nämlich regelmäßig keine besseren Erkenntnisse über den Tatablauf und die Beteiligung des Betroffenen zur Verfügung als der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Etwas anderes gelte dann, wenn das Verfahren offensichtlich willkürlich oder aufgrund falscher Tatsachenannahmen eingeleitet worden sei.

Nach der Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO könne zwar nicht davon ausgegangen werden, dass B den Straftatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht habe. Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens komme es aber nicht an. Anknüpfungspunkt für das Stadionverbot sei nicht die Verwirklichung eines Straftatbestandes, sondern das Verhalten des B, das Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben habe. Der B sei Teil der Gruppe gewesen, aus der heraus Gewalttaten verübt worden seien. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der B in Gewahrsam genommen worden sei, rechtfertige die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewege und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen seien.

Die Rüge des B, ihm sei vor Verhängung des Verbots kein rechtliches Gehör gewährt worden, bleibe ohne Erfolg, weil die M kein gerichtsförmiges oder verwaltungsähnliches Verfahren beachten müsse, sondern einen ihr zustehenden zivilrechtlichen Anspruch geltend gemacht habe.

Die Stadionverbots-Richtlinien hätten zwar im Verhältnis der Parteien zueinander keine unmittelbare Geltung. Das hindere die M indes nicht, sich bei der Prüfung, ob ein Stadionverbot auszusprechen sei, an diesen Richtlinien zu orientieren. Sie enthielten einheitliche Maßstäbe für Stadionverbote, insbesondere für deren Voraussetzungen, Umfang, vorzeitige Aufhebung und das dabei einzuhaltende Verfahren. Sie stellten ein insgesamt um Ausgewogenheit bemühtes Regelwerk dar, welches die Vereine der verschiedenen Fußballligen anerkannt hätten. Im Regelfall wäre daher ein den Richtlinien genügendes Verbot nicht willkürlich. Die Beachtung der Richtlinien schließe es aber nicht generell aus, dass ein ausgesprochenes Verbot gleichwohl rechtswidrig sei. Entscheidend seien nicht die Richtlinien, sondern die konkreten Umstände.

Schließlich seien weder das zeitliche Ausmaß noch der inhaltliche Umfang des Verbots zu beanstanden. Die Sanktion sei unter dem zeitlichen Rahmen geblieben, der in den Richtlinien in solchen Fällen vorgesehen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die M den Anlass für den Ausspruch des Verbots nicht angemessen berücksichtigt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe. Die Verhängung eines Stadionverbots habe stets zur Folge, dass Dauerkartenberechtigungen ganz oder teilweise ins Leere liefen. Dies könne keine Auswirkungen auf die Frage des Ob und des Wie eines Stadionverbots haben. Insoweit müsste sich B vielmehr mit seinem Vertragspartner, von dem er die Dauerkarte bezogen habe, auseinandersetzen.

 

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt B eine Verletzung seiner Grundrechte dadurch, dass er ohne tragfähige Erklärung und Begründung allein aufgrund eines bloßen Verdachts vom Stadionbesuch ausgeschlossen worden sei. In Anbetracht der überragenden sozialen Bedeutung und des öffentlichen Stellenwerts, den der Fußball in der Gesellschaft einnehme, läge hierin nicht nur eine Verletzung einfachen Rechts, sondern zugleich seiner Grundrechte. Er beruft sich insoweit auf Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG.

Angesichts der mit dem Stadionverbot verbundenen weitreichenden und in die Rechtsposition des B erheblich eingreifenden Folgen wäre eine Anhörung geboten gewesen. Da diese nicht stattgefunden habe, sei sein Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG verletzt. Die M habe B zum bloßen Objekt eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gemacht. Hätte M ihn vor Verhängung des Stadionverbots angehört, hätte sich rasch klären lassen, dass er nicht mehr als ein bloßer Mitläufer gewesen sei.

In entsprechender Anwendung der für Bürgschaften in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe sei von einer gestörten Vertragsparität auszugehen, die Folge unterschiedlicher Machtverhältnisse der Beteiligten sei. Das Rechtsstaatsprinzip sei unter dem Aspekt verletzt, dass M auf jede Begründung dafür verzichtet habe, warum das Stadionverbot auch noch nach Einsicht in die Ermittlungsakten aufrechterhalten worden sei. Es sei ferner nicht zulässig, die Verbotsentscheidung auf die Stadionverbots-Richtlinien zu stützen. Nach diesen genüge schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Das bloße Mitlaufen in einer sich in Richtung des S-Bahnhofs bewegenden Gruppe rechtfertige den Vorwurf des Landfriedensbruchs nicht. Das Ermittlungsverfahren hätte nach § 170 II StPO eingestellt werden müssen. Dass es letztlich aus Bequemlichkeit nach § 153 I StPO eingestellt worden sei, könne B nicht zur Last gelegt werden. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebiete, unbeschadet der Stadionverbots-Richtlinien, eine Einzelfallprüfung. Dort habe man die Belange des B in die Abwägung einbringen und im Ergebnis auf ein bundesweites Stadionverbot verzichten müssen, zumal es sich um einen damals Sechzehnjährigen gehandelt habe. Außerdem liege ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Das ergebe sich aus den mit einem bundesweiten Stadionverbot verbundenen Folgen für seinen sozialen Achtungs- und Geltungsanspruch. Er sei und bleibe als Fußballrowdy abgestempelt.

 

Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?

 

B. Die Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 11.4.2018 – 1 BvR 3080/09)

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

 

I. Zulässigkeit

Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.

B, der als natürliche Person grundrechtsfähig und damit „jedermann“ i.S.v. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG ist, wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage durch Amtsgericht, Landgericht und den Bundesgerichtshof. Dabei handelt es sich um Akte der öffentlichen Gewalt – hier der Judikative, die nach Art. 1 III GG unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind – und damit um taugliche Beschwerdegegenstände (Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG).

Die Entscheidungen müssten B selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betreffen (§ 90 I BVerfGG). Das BVerfG bejaht die Beschwerdebefugnis des B:

„Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt. Er macht geltend, dass die Fachgerichte mit der Bestätigung des auf das Hausrecht gestützten Stadionverbots die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Zivilrecht nicht hinreichend beachtet hätten. Eine Verletzung seiner Grundrechte sieht er darin, dass die Fachgerichte der beklagten Stadionbetreiberin für die Verhängung des Stadionverbots keine hinreichenden Anhörungs- und Begründungspflichten abverlangt und der Stadionbetreiberin das Recht zuerkannt hätten, ein Stadionverbot nach Einstellung eines gegen den Beschwerdeführer angestrengten Ermittlungsverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO auf einen bloßen Verdacht zu stützen. Mit seinem Vortrag ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG hinreichend dargelegt.

Der Beschwerdeführer stützt sein Begehren nach seinem Antrag im Schwerpunkt auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, aus dem sich der von ihm begehrte Schutz vor einem auf einen bloßen Verdacht gegründeten Ausschluss von Fußballspielen seiner Ansicht nach ergibt. Dies hindert das Bundesverfassungsgericht nicht, weitere Grundrechte in die Prüfung einzubeziehen, soweit sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung in Blick auf dieselbe Beschwer auch oder vorrangig im Blick auf andere Grundrechte ergeben kann. Innerhalb des durch die geltend gemachte Beschwer bestimmten Streitgegenstandes prüft das Bundesverfassungsgericht alle insoweit in Betracht zu ziehende Grundrechte.“

Gegen die Zurückweisung der Revision durch den BGH ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben. Der Rechtsweg ist damit erschöpft (§ 90 II 1 BVerfGG). Andere Möglichkeiten, das Urteil des BGH (ggf. inzident) einer Überprüfung zu unterziehen, bestehen nicht, so dass auch der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegensteht.

Schließlich müsste B auch das Rechtsschutzbedürfnis zustehen. Dagegen könnte sprechen, dass sich das Hausverbot durch Zeitablauf erledigt hat. Das BVerfG bejaht aber ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse:

„Der Verfassungsbeschwerde fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat sich das Stadionverbot, gegen das sich der Beschwerdeführer ursprünglich gewendet hat, inzwischen durch Zeitablauf erledigt. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann das Rechtsschutzbedürfnis jedoch in Form eines Feststellungsinteresses fortbestehen, wenn Wiederholungsgefahr besteht, eine fortwirkende Beeinträchtigung zu beseitigen ist, tiefgreifende und folgenschwere Grundrechtseingriffe in Rede stehen und sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangt werden kann oder von einem Rehabilitierungsinteresse auszugehen ist (vgl. BVerfGE 81, 138 <140 f.>; 104, 220 <232 f.>; 110, 77 <92>).

Danach ist hier, wie auch das Landgericht und der Bundesgerichtshof für das Zivilverfahren angenommen haben, ein Feststellungsinteresse gegeben. Dem Beschwerdeführer war es mehr als zwei Jahre lang verwehrt, in Deutschland die Spiele der Fußballnationalmannschaft, der Fußballbundes- und -regionalligen als Zuschauer zu besuchen. Zugleich hat er seine Dauerkarte sowie seither seine Mitgliedschaft bei dem Verein FC Bayern München verloren. Er wurde in die Liste über die bundesweit geltenden Stadionverbote eingetragen, die vom Deutschen Fußball-Bund verwaltet und regelmäßig den Fußballvereinen zur Weiterleitung an die örtlich zuständige Polizei, die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze und die Bundespolizeidirektion übermittelt wird. Diese Umstände sind auch nach Ablauf des Stadionverbots geeignet, sein Ansehen zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass ein Zivilprozess durch drei Instanzen typischerweise länger dauert als das hier festgesetzte Verbot, so dass eine verfassungsrechtliche Klärung praktisch unmöglich wäre, wollte man in diesen Fällen das allgemeine Rechtsschutzinteresse verneinen.“

Die Verfassungsbeschwerde ist damit zulässig.

 

II. Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit die angegriffenen Entscheidungen B in seinen Grundrechten oder in Art. 93 I Nr. 4a GG genannten (grundrechtsgleichen) Rechten verletzt. Das BVerfG stellt indes keine „Super-Revisionsinstanz“ dar, weswegen sein Prüfungsmaßstab bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt ist, d.h. auf die Frage, ob die (Fach-)Gerichte bei der Anwendung des einfachen Rechts die Bedeutung und Einfluss der Grundrechte verkannt haben:

„Die Auslegung und Anwendung des bürgerlichen Rechts obliegt grundsätzlich den Fachgerichten. Regelmäßig ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 129, 78 <102>). Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (BVerfGE 134, 204 <234 Rn. 103> m.w.N.; stRspr).“

Hier kommt eine Verletzung der Berufsfreiheit nach Art. 12 I 1 GG in Betracht.

 

1. Verletzung von Art. 3 I GG

a.) Geltung der Grundrechte im Verhältnis zwischen Privaten

Fraglich ist, ob im Verhältnis zwischen B und M überhaupt Grundrechte gelten. Nach Art. 1 III GG jedenfalls sind nur die drei Gewalten „Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung“ an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Das BVerfG vertritt insoweit bekanntlich die Auffassung, dass die Grundrechte im Verhältnis von Privaten untereinander eine „mittelbare Drittwirkung“ entfalten:

„Die angegriffenen Entscheidungen betreffen einen Rechtsstreit zwischen sich als Private gegenüberstehenden Parteien über die Reichweite der zivilrechtlichen Befugnisse aus Eigentum und Besitz gegenüber Dritten. Nach ständiger Rechtsprechung können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 f.>; 42, 143 <148>; 89, 214 <229>; 103, 89 <100>; 137, 273 <313 Rn. 109>; stRspr). Danach verpflichten die Grundrechte die Privaten grundsätzlich nicht unmittelbar untereinander selbst. Sie entfalten jedoch auch auf die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen Ausstrahlungswirkung und sind von den Fachgerichten, insbesondere über zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe, bei der Auslegung des Fachrechts zur Geltung zu bringen. Die Grundrechte entfalten hierbei ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als „Richtlinien“ in das Zivilrecht ein (vgl. BVerfGE 73, 261 <269>; 81, 242 <254>; 89, 214 <229>; 112, 332 <352>); die Rechtsprechung hat insoweit auch von den Grundrechten als einer „objektiven Wertordnung“ gesprochen (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 f.>; 25, 256 <263>; 33, 1 <12>). Sie zielen hier nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind als Grundsatzentscheidungen im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Die Freiheit der einen ist dabei mit der Freiheit der anderen in Einklang zu bringen. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 129, 78 <101 f.>; 134, 204 <223 Rn. 68>; 142, 74 <101 Rn. 82>; stRspr).

Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, dass die Freiheitssphären der Bürgerinnen und Bürger in einen Ausgleich gebracht werden müssen, der die in den Grundrechten liegenden Wertentscheidungen hinreichend zur Geltung bringt. Dabei können insbesondere auch die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. BVerfGE 89, 214 <232 ff.>; 128, 226 <249 f.>).“

 

Im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens wegen eines Stadionverbots bedeutet das, dass die Gerichte bei der Auslegung der Privatrechtsnormen einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Stadionbetreiber einerseits und Fußballfan andererseits vorzunehmen haben.

Zugunsten des Hausrechtsinhabers ist insoweit die Eigentumsgarantie (Art. 14 I GG) zu beachten:

„Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich auf die §§ 862, 1004 BGB und leiten hieraus - erstinstanzlich ergänzend auch unter Berücksichtigung der §§ 826, 242 BGB - die Reichweite des privatrechtlichen Hausrechts der Stadionbetreiber gegenüber Zugang begehrenden Fußballfans her. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind hierbei die Eigentumsgarantien des Art. 14 Abs. 1 GG sowie ein Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten.

a) Die Beklagte beruft sich als Stadionbetreiberin auf ihr privatrechtliches Hausrecht. Dieses ist durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Die von den Zivilgerichten in Bezug genommenen §§ 862, 1004 BGB und das aus dem zivilrechtlichen Grundeigentum oder -besitz hergeleitete Hausrecht formen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie für das Privatrecht aus. Insofern sind die Rechte der Stadionbetreiber in dem zivilrechtlichen Rechtsstreit in einer Weise auszulegen, die dem Gehalt der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung trägt.“

 

Zugunsten des Fußballfans folgt demgegenüber aus Art. 3 I GG ein Willkürverbot, das jedenfalls dann im Verhältnis von Privaten mittelbare Drittwirkung entfaltet, wenn es sich – wie hier bei einem bundesweiten Stadionverbot – um Veranstaltungen handelt, die der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person öffnet und das Hausverbot für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Dann darf der Hausrechtsinhaber seine aus dem Hausrecht resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen:

„Allerdings enthält Art. 3 Abs. 1 GG kein objektives Verfassungsprinzip, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Dahingehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung. Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließen und wie sie hierbei auch von ihrem Eigentum Gebrauch machen will. Diese Freiheit wird durch die Rechtsordnung und insbesondere durch das Zivilrecht näher ausgestaltet und vielfach begrenzt; dabei kann dieses auch von Verfassungs wegen spezifischen Anforderungen unterliegen. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach private Vertragsbeziehungen jeweils den Rechtfertigungsanforderungen des Gleichbehandlungsgebots unterlägen, folgt demgegenüber aus Art. 3 Abs. 1 GG auch im Wege der mittelbaren Drittwirkung nicht. Über eventuell weitergehende Anforderungen aus speziellen Gleichheitsrechten wie Art. 3 Abs. 2 und 3 GG ist hier nicht zu entscheiden.

Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedoch für spezifische Konstellationen ergeben. Eine solche Konstellation liegt dem hier in Frage stehenden bundesweit gültigen Stadionverbot zugrunde. Maßgeblich für die mittelbare Drittwirkung des Gleichbehandlungsgebots ist dessen Charakter als einseitiger, auf das Hausrecht gestützter Ausschluss von Veranstaltungen, die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und der für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Indem ein Privater eine solche Veranstaltung ins Werk setzt, erwächst ihm von Verfassungs wegen auch eine besondere rechtliche Verantwortung. Er darf seine hier aus dem Hausrecht - so wie in anderen Fällen möglicherweise aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit - resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen. Die verfassungsrechtliche Anerkennung des Eigentums als absolutes Recht und die daraus folgende einseitige Bestimmungsmacht des Hausrechtsinhabers ist hier, anknüpfend an die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG), mit der auch von den Gerichten zu beachtenden Ausstrahlungswirkung des Gleichbehandlungsgebots in Ausgleich zu bringen.“

 

b.) Prüfungsmaßstab des BVerfG

Dabei betont das BVerfG noch einmal die Beschränkung seines eigenen Prüfungsmaßstabes auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts:

„Die Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Eigentümerbefugnissen und Gleichbehandlungsgebot bei der Beurteilung eines auf das privatrechtliche Hausrecht gestützten Stadionverbots ist in erster Linie Sache der Zivilgerichte. Diese haben hierbei einen weiten Spielraum. Das Bundesverfassungsgericht greift nur ein, wenn Auslegungsfehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 34, 269 <279 f.>; 85, 248 <257 f.>; 110, 226 <270>; stRspr). Maßgeblich ist insoweit nicht, ob die Zivilgerichte sich für ihre Wertungen unmittelbar auf die Grundrechte selbst berufen oder deren Wertungen mittels einfachrechtlicher Erwägungen und unter Rückgriff auf Auslegungsgrundsätze des Zivilrechts zur Geltung bringen und damit die Rechtsordnung für die weitere Entwicklung offener halten. Entscheidend ist allein, dass den grundrechtlichen Wertungen im Ergebnis hinreichend Rechnung getragen wird.“

 

Danach haben die Zivilgerichte zu beachten, dass Stadionverbote nicht willkürlich festgesetzt werden; dafür bedarf es eines sachlichen Grundes. Mit dem Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Verhängung eines Stadionverbots verbinden sich zudem verfahrensrechtliche Anforderungen:

„Danach haben die Zivilgerichte in Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung sicherzustellen, dass Stadionverbote nicht willkürlich festgesetzt werden, sondern auf einem sachlichen Grund beruhen müssen. Insbesondere obliegt es ihnen, den gebotenen Ausgleich mit den Eigentümerbefugnissen in Blick auf die tatsächlichen Umstände, unter denen Stadionverbote ergehen, die mit ihnen erstrebte Wirkung sowie die Verantwortung der Betroffenen näher zu konkretisieren. Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte einen sachlichen Grund zur Verhängung eines Stadionverbots schon in der begründeten Besorgnis sehen, dass von einer Person die Gefahr künftiger Störungen ausgeht. Angesichts des berechtigten Interesses der Stadionbetreiber an einem störungsfreien Verlauf der Fußballspiele und ihrer Verantwortung für die Sicherheit von Sportlern und Publikum bedarf es hierfür nicht der Erweislichkeit vorheriger Straftaten oder rechtswidrigen Handelns. Es reicht, dass sich die Besorgnis künftiger Störungen durch die Betroffenen auf konkrete und nachweisliche Tatsachen von hinreichendem Gewicht stützen lässt. Dem entspricht, dass Sanktionen in Anknüpfung an begründete Verdachtslagen auch anderweitig im Zivilrecht anerkannt sind.

b) Mit dem Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Verhängung eines Stadionverbots verbinden sich verfahrensrechtliche Anforderungen. Insbesondere müssen die Stadionbetreiber die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen. Dazu gehört jedenfalls grundsätzlich die vorherige Anhörung der Betroffenen. Auch ist die Entscheidung auf Verlangen zu begründen, um den Betroffenen die Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen.

Die Anerkennung solcher Verfahrensrechte steht nicht im Widerspruch zum Charakter des Rechtsstreits als Zivilrechtsstreit. Zwar haben sie im Zivilrecht dann keine Grundlage, wenn es um den Austausch von Leistungen geht, die im freien Belieben der Parteien liegen. Stehen privatrechtlichen Entscheidungen von vorneherein keine eigenen Rechtspositionen Dritter gegenüber und kann über sie ohne Rücksicht auf die Belange der Gegenseite entschieden werden, bedarf es jedenfalls in der Regel solcher Rechte nicht. Das liegt jedoch anders, soweit in das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien das grundrechtliche Gleichbehandlungsgebot einstrahlt und die Ablehnung einer Leistung eines rechtfertigenden Grundes bedarf. Wenn hier auf dem Hausrecht beruhende, faktisch als Sanktion wirkende Entscheidungen getroffen werden, die den Betroffenen gegenüber eines tragfähigen Grundes bedürfen, müssen jedenfalls grundlegende Anforderungen beachtet werden, die es den Betroffenen ermöglichen, sich mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen und ihre Rechte unter Darlegung ihrer Sichtweise rechtzeitig geltend zu machen. Dies schließt nicht aus, dass in begründeten Fällen die Entscheidung zunächst auch ohne Anhörung ergehen und diese nachgeholt werden kann. Solche Verfahrensrechte sind auch sonst dem Zivilrecht nicht fremd (vgl. zu Vereinsausschlüssen BGH, Urteil vom 10. Juli 1989 - II ZR 30/89 -, juris, Rn. 19; vgl. zu Verdachtskündigungen BAG, Urteil vom 29. November 2007 - 2 AZR 724/06 -, juris, Rn. 30, 38; Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 -, www.bag.de, Rn. 17 f., 23, 26).“

 

c.) Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die Zivilgerichte

Das BVerfG nimmt zunächst an, dass die Erwägungen des BGH zu einem sachlichen Grund als Grundlage des verhängten Stadionverbots verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Der BGH habe sich auf den strafprozessualen Anfangsverdacht gegen B und – nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 153 StPO – auf dessen Zugehörigkeit zur Gruppe „Schickeria“, aus der heraus es zu Provokationen und Gewalttaten kam, stützen dürfen:

„Die Begründung des Bundesgerichtshofs stellt sich nicht auf den Standpunkt, dass die Entscheidung über ein Stadionverbot im freien Belieben der Veranstalter läge, sondern verlangt dafür einen sachlichen Grund. Ein solcher Grund liege in der Gefahr, dass von den Betroffenen künftig Störungen bei Sportveranstaltungen zu besorgen seien. Die Annahme einer solchen Gefahr dürfe sich dabei nicht auf subjektive Befürchtungen stützen, sondern müsse auf objektiven Tatsachen beruhen.

Dieser Ausgangspunkt entspricht den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der Bundesgerichtshof nimmt den in dieser Konstellation aus den Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG auch im Privatrechtsverhältnis zur Geltung zu bringenden Anspruch des Beschwerdeführers auf willkürfreie Entscheidung auf und bringt ihn in Ausgleich mit dem Recht der Stadionbetreiberin, die Fußballspiele in ihrem Stadion nach eigenen Vorstellungen und insbesondere nach den von ihr zu verantwortenden Sicherheitsvorkehrungen zu gestalten. Dass der Bundesgerichtshof dabei für die Besorgnis der Gefahr von Störungen „keine überhöhten Anforderungen“ zugrunde legen will, hält sich angesichts der von ihm näher gewürdigten Eigenarten sportlicher Großveranstaltungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

bb) In Einklang mit der beklagten Stadionbetreiberin sehen die angegriffenen Entscheidungen den sachlichen Grund für die ursprüngliche Festsetzung des Stadionverbots in der Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, über das zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entschieden war. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setze von Gesetzes wegen einen auf Tatsachen beruhenden Anfangsverdacht voraus. Da den Veranstaltern insoweit regelmäßig keine besseren Erkenntnismittel zur Verfügung stünden, dürften sich diese, so lange das Ermittlungsverfahren laufe, auf diese Einschätzung der Sicherheitsbehörden stützen. Der Bundesgerichtshof bestätigt damit zugleich die rechtliche Zulässigkeit der Regelung des Art. 4 Abs. 3 SVRL als intern leitenden sachgerechten Maßstab.

Hiergegen sind verfassungsrechtliche Einwände nicht zu erheben. Der Bundesgerichtshof enthebt die Veranstalter, wie er ausdrücklich ausführt, nicht von einer Plausibilitätskontrolle, um Fälle auszuschließen, in denen ein Verfahren offensichtlich willkürlich oder aufgrund falscher Tatsachenannahmen eingeleitet wurde. Dass sich die Stadionbetreiber bei noch offenem Ausgang des Ermittlungsverfahrens aber im Übrigen der Einschätzung der Staatsanwaltschaft oder Polizei anschließen können, ist nicht sachwidrig. Wegen des berechtigten Interesses der Stadionbetreiber, zur Gewährleistung der Sicherheit möglichst rasch Maßnahmen zu ergreifen, muss ihnen auch nicht zugemutet werden, zunächst das Ergebnis der Ermittlungen abzuwarten.

cc) Des Weiteren stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass der sachliche Grund für das Stadionverbot durch die spätere Einstellung des Verfahrens nicht entfallen sei. Zwar könne nach Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst Straftaten begangen habe. Mit der Einstellung des Verfahrens seien jedoch nicht die Umstände entfallen, die zunächst den Anfangsverdacht für die Einleitung des Verfahrens und auch die weitere Besorgnis künftiger Störungen seitens des Beschwerdeführers begründeten. Der Beschwerdeführer habe sich wissentlich in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt, aus dem heraus auch tatsächlich erhebliche Gewalttaten begangen worden seien. Unter Bezugnahme auf die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts stützt sich die Entscheidung darauf, dass der Beschwerdeführer einer aus rund 80 Personen bestehenden Gruppe namens „Schickeria“ aus der gewaltbereiten „Ultra“-Szene angehört und sich nach dem fraglichen Spiel in einer Gruppe befunden habe, aus welcher heraus es tatsächlich in erheblichem Umfang zu Provokationen und Körperverletzungsdelikten gekommen sei.

Hierin durfte der Bundesgerichtshof einen sachlichen Grund sehen, der das Stadionverbot zu tragen vermag. Er geht insoweit nicht unbesehen von einer fortwirkenden Rechtfertigung des Verbots durch die einmal eingeleiteten Ermittlungen auch nach deren Einstellung aus, sondern hält das Stadionverbot nun mit für sich stehenden Feststellungen zu einer auch nach Einstellung des Verfahrens gerechtfertigten Besorgnis aufrecht, dass der Beschwerdeführer künftig Störungen verursachen werde. Anders als es § 6 Abs. 1 SVRL in der damaligen Fassung innerverbandlich vorsah, stützt sich die Entscheidung insbesondere nicht auf eine Beweislastumkehr oder nur darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den Nachweis seiner Unschuld zu erbringen. Vielmehr beruht sie auf einer eigenständigen Prüfung der die Besorgnis begründenden Umstände - so wie es inzwischen auch dem Stand der Stadionverbots-Richtlinien entsprechen dürfte (vgl. § 7 Abs. 2 SVRL in der aktuellen Fassung, Stand Juli 2014). Indem die Entscheidungen der Stadionbetreiber überdies auf vereinheitlichende Richtlinien gestützt sind, ist im Übrigen für die Festsetzung von Stadionverboten auch eine auf Sachlichkeit ausgerichtete Gleichförmigkeit gewährleistet.“

 

Auch mit Blick auf die verfahrensrechtlichen Anforderungen könne die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben:

„Allerdings bestehen Zweifel, ob die vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegten Anforderungen der Stadionbetreiberin an die Gewährung von Gehör den verfassungsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang genügen. Hierüber bedarf es jedoch keiner Entscheidung. Denn jedenfalls für die Zukunft ist in den inzwischen geänderten Stadionrichtlinien ein in der Regel vor der Festsetzung des Stadionverbots zu gewährendes Anhörungsrecht ebenso vorgesehen (vgl. § 6 Abs. 1 SVRL), wie bei verständiger Auslegung zumindest in den Fällen der Überprüfung des Stadionverbots eine Begründung solcher Entscheidungen erfolgen muss (vgl. § 7 Abs. 2 SVRL). Für das konkret in Streit stehende, inzwischen erledigte Stadionverbot hatte der Beschwerdeführer im Übrigen im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens wenigstens nachträglich die Möglichkeit, sich mit den Gründen für das Stadionverbot auseinanderzusetzen und sich hierzu Gehör zu verschaffen.“

 

2. Verletzung von Art. 2 I i.V.m. 1 I GG

„Ob insoweit darüber hinaus auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder weitere Grundrechte Beachtung beanspruchen können, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennen, dass sich vorliegend hieraus inhaltlich weitere Anforderungen ergeben könnten.“

 

3. Verletzung von Art. 2 I GG

Nach Auffassung des BVerfG liege der Kern der Verfassungsbeschwerde in der Ungleichbehandlung des B gegenüber all denjenigen, die das Stadion besuchen können. Das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG könne B der M nicht entgegenhalten, da es sich insoweit nicht um eine solche Wertentscheidung der Verfassung entnehmen, die insoweit im Verhältnis Privater untereinander mittelbare Drittwirkung entfaltet:

„Auf Seiten des Beschwerdeführers kann dem Eigentumsrecht der Beklagten vorliegend nicht Art. 2 Abs. 1 GG in Form der allgemeinen Handlungsfreiheit entgegengehalten werden. Zwar ergibt sich aus der allgemeinen Handlungsfreiheit gegenüber dem Staat ein Abwehrrecht gegen ungerechtfertigte und insbesondere unverhältnismäßige Verbote jeder Art und damit auch gegen Verbote, die den Zugang als Zuschauer zu einem Fußballspiel betreffen. Dies ist Ausdruck der rechtsstaatlichen Asymmetrie, nach der Bürgerinnen und Bürger prinzipiell frei sind, der Staat ihnen gegenüber bei Eingriffen in ihre Freiheit jedoch gebunden und damit rechenschaftspflichtig ist (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 f.>). Der grundrechtlichen Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit lässt sich jedoch nicht mit derselben Allgemeinheit eine Wertentscheidung der Verfassung entnehmen, nach der in jedem Privatrechtsstreit die unbenannte Freiheit zu jedwedem selbstbestimmten Handeln die Auslegung des Privatrechts im Wege der mittelbaren Drittwirkung anleiten müsste. Die Freiheit, nach subjektivem Belieben ein bestimmtes Verhalten zu verwirklichen - wie hier Fußballspiele zu besuchen -, kann privatrechtlichen Veranstaltern insoweit nicht unter Berufung auf die allgemeine Handlungsfreiheit schon grundsätzlich zur Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse entgegengehalten werden.

Allerdings kann Art. 2 Abs. 1 GG in spezifischen Konstellationen auch im Privatrechtsverhältnis Schutz bieten wie etwa in typisierbaren Fallgestaltungen, die sich besonders belastend auswirken und eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen lassen (vgl. BVerfGE 89, 214 <232>) oder kann in Einzelfällen als Auffanggrundrecht dienen (vgl. BVerfGE 85, 214 <217 ff.>). Eine solche spezifische Konstellation für die mittelbare Berücksichtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit als Wertentscheidung der Verfassung liegt hier jedoch nicht vor. Zwar kommt den Stadionbetreibern als Veranstaltern von Fußballspielen auf professionellem Niveau eine beherrschende Stellung zu. Die in Frage stehende Beschwer des Ausschlusses von Fußballspielen erlangt ihr verfassungsrechtliches Gewicht jedoch nicht in der Bedeutung und dem Ausmaß der hierin liegenden Freiheitsbeschränkung, sondern in der Verwehrung der Teilnahme an einer einem breiten Publikum geöffneten Großveranstaltung. Kern der Verfassungsbeschwerde ist die Ungleichbehandlung gegenüber all denjenigen, die das Stadion besuchen können. Insoweit verlangt die Verfassung in vorliegendem Fall nicht, das konkrete Begehren des Beschwerdeführers, Fußballspiele zu besuchen, verfassungsrechtlich zu gewichten und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungsfreiheit in die zivilrechtliche Auslegung und Abwägung einzustellen.“

 

III. Ergebnis

Der BGH hat spezifisches Verfassungsrecht nicht verletzt. Die Verfassungsbeschwerde des B ist zulässig, aber unbegründet.

 

D. Fazit

Beinahe 9 Jahre nach der Abweisung der Klage durch den BGH (das Urteil datiert vom 30.10.2009) hat nun auch das BVerfG entschieden und die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Für Studentinnen und Studenten ist der Fall sehr lehrreich, da er mit der Frage nach der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten klassisches Prüfungswissen behandelt, noch dazu im Kleid von Art. 3 GG, was demgegenüber eher selten ist.

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