BGH: Ist das öffentliche Tragen einer Weste mit der Aufschrift "Sharia Police" strafbar?

A. Sachverhalt (vereinfacht und leicht abgewandelt)

A gehörte einer Gruppe von elf Personen an, die einen nächtlichen Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld unternahmen. Die Teilnehmer an dem Rundgang wollten junge Muslime davon abhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen sowie Alkohol zu konsumieren und sie stattdessen zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee bewegen. Um Aufmerksamkeit zu erregen, hatten A und die übrigen Gruppenmitglieder über der von ihnen getragenen Alltagsbekleidung jeweils eine handelsübliche orange, ärmellose und im Kragenbereich vorne ausgeschnittene Warnweste angelegt, die an Vorder- und Rückseite in der unteren Hälfte über zwei durchgehende Reflektorstreifen verfügte und auf der Rückseite mit der Aufschrift „Sharia Police“ versehen war.

Die an dem Rundgang teilnehmenden Personen liefen nicht in einer geschlossenen Formation, sondern „räumlich verstreut“ und abwechselnd gruppiert. Einzelne von ihnen unterhielten sich miteinander oder nutzten ihre Mobiltelefone.

Während ihres Rundgangs suchte die Gruppe eine Spielhalle auf. A betrat den Geschäftsraum und legte dort im Einverständnis der als Spielhallenaufsicht tätigen Sc. „Flyer“ aus, während die anderen auf der Straße bzw. im Eingangsbereich des Gebäudes warteten. Außerdem begegnete die Gruppe dem K, der aufgrund des Erscheinungsbildes der Personen und ihres Auftretens annahm, dass es sich um einen sog. Junggesellenabschied handele. Schließlich wurden zwei Polizeibeamte auf die Gruppe aufmerksam. Die Beamten überprüften die Personalien der Teilnehmer. Nachdem A ihnen erläutert hatte, dass der Spaziergang dazu diene, junge männliche Muslime auf sich aufmerksam zu machen und mit ihnen ins Gespräch über den Koran zu kommen, und dass sie die Warnwesten trügen, um Aufmerksamkeit zu erregen, entließen die Beamten die Gruppe, weil sie keinen Verdacht einer Straftat begründet sahen.

Wenige Tage später wurde auf der Internetplattform „youtube.de“ ein Video veröffentlicht, das Szenen des Rundgangs enthielt. Das Video war mit islamischer Musik hinterlegt und zeigte zunächst den Schriftzug „you are entering a sharia controlled zone, islamic rule enforced“. Außerdem waren fünf Piktogramme in der Art von Verbotsschildern zu sehen, die mit folgenden Aufschriften versehen waren: „no alcohol“, „no gambling“, „no music or concerts“, „no porn or prostitution“ und „no drugs or smoking“. Anschließend folgten ein Hinweis auf die Wuppertaler Moschee sowie die Einblendung des Textes „sharia police germany“ als Verweis auf einen „facebook-Account“.

Strafbarkeit des A?

 

Bearbeitervermerk: Gehen Sie davon aus, dass das Auftreten von A und seiner Gruppe nicht geeignet war, eine suggestivmilitante, einschüchternde Wirkung auf andere zu erzielen.

 

B. Die Entscheidung des BGH (Urt. v. 11.1.2018 – 3 StR 427/17)

 

I. Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung gemäß § 132 Alt. 1 StGB

Durch das Tragen der Weste mit der Aufschrift „Sharia Police“ könnte sich A wegen Amtsanmaßung gemäß § 132 Alt. 1 StGB strafbar gemacht haben. Dazu müsste sich A dadurch mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst haben. Dass das angemaßte Amt – hier Mitglied der „Sharia Police“ – tatsächlich nicht existiert, schließt nach herrschender Meinung eine Strafbarkeit nicht aus. Erforderlich ist aber eine Verwechselbarkeit mit Inhabern eines echten öffentlichen Amtes. Es muss also die Gefahr bestehen, dass das Verhalten dem Staat zugerechnet werden kann. Das ist hier nicht der Fall, weswegen eine Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung ausscheidet.

 

II. Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot gemäß §§ 28, 3 I VersG

A müsste gegen das Uniformverbot gemäß § 3 I VersG verstoßen haben. Er müsste demnach öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung getragen haben. Fraglich ist zunächst, ob es sich bei den Warnwesten mit der Aufschrift „Sharia Police“ um Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke gehandelt hat.

 

1. Uniform

Zunächst definiert der BGH den Begriff der Uniform:

„Eine Uniform ist eine nach Form, Farbe, Schnitt oder Ausstattung gleichartige Bekleidung, die von der allgemein üblichen (zivilen) Kleidung abweicht. Erfasst werden nicht nur staatliche Uniformen, z. B. diejenigen der Bundeswehr oder der Polizei, sondern auch private, z. B. diejenigen von politischen Verbänden oder Jugendorganisationen (BayObLG, Urteil vom 20. Januar 1987 - RReg. 4 St 209/86, NJW 1987, 1778; vgl. auch Dietel/Ginzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl., Teil II, § 3 Rn. 4; Erbs/Kohlhaas/Wache, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. EL, VersammlG § 3 Rn. 5 mwN).“

 

A und die anderen Gruppenmitglieder trugen allgemein übliche, mit Ausnahme der Warnwesten ungleichartige Alltagsbekleidung. Daher trugen sie keine Uniform.

 

2. Uniformteile

Möglicherweise handelte es sich bei der Warnweste indes um Uniformteile. Darunter versteht der BGH

„Kleidungsstücke, die von jedem objektiven Betrachter ohne Schwierigkeiten wegen ihrer Gleichartigkeit als Bestandteil einer Uniform erkannt werden können, wie z. B. Waffenröcke, Mützen, Schulterstücke oder Stiefel (vgl. BayObLG, aaO; KG, Urteil vom 19. März 2001 - (3) 1 Ss 344/00 (105/00), juris Rn. 6; Dietel/Ginzel/Kniesel, aaO; Erbs/Kohlhaas/Wache, aaO).“

 

A trug eine handelsübliche Warnweste, also einen allgemein genutzten Gebrauchsgegenstand, der von einem objektiven Beobachter nicht als Bestandteil einer Uniform wahrgenommen wird. Damit handelte sich nicht um einen „Uniformteil“.

Daraus, dass handelsübliche Warnwesten zur Sonderausstattung der Polizei sowie anderer Behörden gehören und unter Umständen in Einsatzsituationen getragen werden, ergebe sich nichts anderes: „Dadurch werden solche Warnwesten nicht zum Bestandteil der jeweiligen Uniform, worauf im Übrigen bereits der Begriff „Sonderausstattung“ hindeutet. Ein objektiver Betrachter nimmt eine Warnweste, die ein Uniformierter in einer Einsatzsituation angelegt hat, nicht als Bestandteil von dessen Uniform wahr, sondern als eine über der Uniform getragene, dem Schutz des Uniformierten sowie der Warnung anderer dienende Schutzbekleidung.“

 

3. Gleichartige Kleidungsstücke

Fraglich ist, ob es sich bei den Warnwesten um „gleichartige Kleidungsstücke“ im Sinne von § 3 I VersG handelt.

Dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend erstreckt sich der Begriff auf alle Kleidungsstücke, die sich untereinander gleichen und der gemeinsamen politischen Gesinnung ihrer Träger Ausdruck verleihen. Das wäre hier der Fall.

A müsste indes auch ein gleichartiges Kleidungsstück getragen haben. Der BGH verweist darauf, dass der Wortlaut zu weit gefasst sei und teleologisch reduziert werden müsse:

„Eine allein am Wortsinn orientierte Auslegung hätte danach zur Folge, dass sie auch Fallgestaltungen erfassen würde, die zum einen dem Schutzzweck der Norm - Wahrung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens durch Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit - nicht zuwiderlaufen, und deren strafrechtliche Ahndung zum anderen eine mit Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Beschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Träger der Kleidungsstücke darstellen würde. So wäre etwa auch das öffentliche Auftreten in Plastikstreikwesten einer Gewerkschaft (vgl. StA Osnabrück, Verfügung vom 28. April 2006 - 730 UJs 1266/06, NStZ 2007, 183) oder das Tragen einheitlich gestalteter Anoraks auf einem Parteitag (vgl. StA Konstanz, Verfügung vom 23. Februar 1984 - 11 Js 16/84, NStZ 1984, 322) strafbar.

Aus diesem Grund ist eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten, die sich an deren Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der freiheitssichernden Garantie der genannten Grundrechte orientiert. Das Uniformverbot geht - ebenso wie das Verbot des Waffentragens (§ 2 Abs. 3 VersammlG) - auf die Erfahrungen mit den Aufmärschen militanter Parteiorganisationen in der Spätphase der Weimarer Republik zurück und soll die durch solche Aufmärsche symbolisierte Gewaltbereitschaft mit der damit verbundenen einschüchternden Wirkung verhindern (vgl. eingehend zur historischen Entwicklung Breitbach/Steinmeier, in Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier [Hrsg.], Versammlungsrecht, 1992, VersammlG § 3 Rn. 1 ff.; s. ferner Rühl, NJW 1995, 561, 563; BT-Drucks. 1/4387 S. 2).“

 

Daher fordert der BGH als ungeschriebenes, durch konkrete Feststellungen auszufüllendes Tatbestandsmerkmal, dass das Auftreten in derartigen Kleidungsstücken nach den Gesamtumständen geeignet ist, eine suggestivmilitante, einschüchternde Wirkung gegenüber anderen zu erzielen:

„Demgemäß liegt ein Tragen gleichartiger Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung nur vor, wenn das Auftreten in derartigen Kleidungsstücken nach den Gesamtumständen geeignet ist, eine suggestivmilitante, einschüchternde Wirkung gegenüber anderen zu erzielen (vgl. etwa BVerfG [Vorprüfungsausschuss], Beschluss vom 27. April 1982 - 1 BvR 1138/81, NJW 1982, 1803; BayObLG, Urteil vom 20. Januar 1987 - RReg 4 St 209/86, NJW 1987, 1778; KG, Urteil vom 19. März 2001 - (3) 1 Ss 344/00 (105/00), juris Rn. 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2016 - III-3 Ws 52-60/16, juris Rn. 17; OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 Rev 70/15-1 Ss 185/15, juris Rn. 7; Breitbach/Steinmeier aaO, Rn. 35). Das ist der Fall, wenn durch das Tragen der einheitlichen Kleidungsstücke der Eindruck entstehen kann, dass die Kommunikation im Sinne eines freien Meinungsaustausches abgebrochen und die eigene Ansicht notfalls gewaltsam durchgesetzt werden soll (vgl. Breitbach/Steinmeier aaO, Rn. 17 f., 35; Rühl, NJW 1995, 561, 564). Richtet sich das Auftreten in einheitlichen Kleidungsstücken dabei auf eine bestimmte Zielgruppe, die beeinflusst werden soll, so kommt es darauf an, ob gerade diese nach den Gesamtumständen den Auftritt in dem letztgenannten Sinne verstehen kann. …

Das gebotene einschränkende Verständnis der Norm verleiht ihr den Charakter eines abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikts. Für das Tatgericht folgt hieraus, dass es aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen hat, ob das Tragen der einheitlichen Kleidungsstücke in der konkreten Situation geeignet war, den Eindruck entstehen zu lassen, eine Kommunikation im Sinne freien Meinungsaustausches werde nicht zugelassen und die eigene Ansicht der einheitlich Bekleideten von diesen erforderlichenfalls auch gewaltsam durchgesetzt. Die für diese Beurteilung maßgeblichen Anknüpfungstatsachen sind in den Urteilsgründen darzulegen, um eine revisionsrechtliche Überprüfung des hieran anschließenden normativen Wertungsakts zu ermöglichen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 Rev 70/15 - 1 Ss 185/15, juris Rn. 10).“

 

Dieses Erfordernis einer potentiell suggestivmilitanten, einschüchternden Wirkung schränke die Strafbarkeit nach §§ 3 I, 28 VersG in vergleichbarer Weise ein wie das geschriebene Merkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens in § 130 I und III StGB in Fällen der Volksverhetzung:

“Dabei handelt es sich nicht, wie es das Bundesverfassungsgericht zu dem Erfordernis der Störung des öffentlichen Friedens in § 130 Abs. 4 StGB angenommen hat (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08, NJW 2010, 47, 54), um eine reine „Wertungsformel zur Ausscheidung nicht strafwürdig erscheinender Fälle“, sondern um ein ungeschriebenes, durch konkrete Feststellungen auszufüllendes Tatbestandsmerkmal. Denn nach Ansicht des Senats stieße die Annahme einer reinen Wertungsklausel zur Ausscheidung „nicht strafwürdiger Fälle“ auf grundsätzliche Bedenken, da die Entscheidung darüber, welches Verhalten strafwürdig ist, von Verfassungs wegen nicht der Rechtsprechung überlassen, sondern dem Gesetzgeber vorbehalten ist. Das tatbestandseinschränkende Merkmal der Eignung zur suggestivmilitanten, einschüchternden Wirkung begegnet auch keinen Bedenken im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG (s. demgegenüber die Erwägungen zu § 130 Abs. 4 StGB bei BVerfG aaO).“

 

Dass es in Deutschland keine offizielle „Scharia-Polizei“ gibt, sei für eine Strafbarkeit nach §§ 3 I, 28 VersG irrelevant:

„Vor diesem Hintergrund ist es entgegen der Meinung des Landgerichts aus Rechtsgründen auch ohne Belang, dass es in Deutschland keine offizielle „Scharia-Polizei“ gibt und die Angeklagten für einen verständigen Dritten nicht den Eindruck vermitteln konnten, hoheitliche deutsche Staatsgewalt auszuüben.“

 

Dass A und die übrigen Gruppenmitglieder Alltagskleidung getragen haben, die unter den Warnwesten sichtbar war, lasse für sich genommen ebenso wenig eine Strafbarkeit entfallen:

„Darüber hinaus begegnet es rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer „entscheidend“ darauf abgestellt hat, die von den Teilnehmern an dem „Rundgang“ getragene Alltagskleidung sei unter den Warnwesten deutlich sichtbar geblieben. Dieser Umstand mag zwar im Rahmen der Gesamtwürdigung bedeutsam sein, insbesondere wenn die Teilnehmer an dem Geschehen völlig uneinheitliche Alltagskleidung tragen. Die Ausführungen der Strafkammer lassen jedoch besorgen, dass sie aus dem Blick verloren hat, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes und damit aus Rechtsgründen schon das Tragen einzelner uniformer Kleidungsstücke zur Tatbestandsverwirklichung genügen kann; dies impliziert, dass daneben andere, nicht uniforme Kleidungsstücke getragen werden.“

 

Schließlich komme es auch nicht darauf an, dass Personen tatsächlich eingeschüchtert worden. Es handele sich bei §§ 28, 3 I VersG nicht um ein Erfolgsdelikt, so dass es irrelevant sei, dass Sc. und K. tatsächlich eingeschüchtert worden seien:

„Rechtsfehlerhaft ist es insbesondere, dass das Landgericht bei seiner Bewertung der Wirkungen der Aktion der Angeklagten maßgeblich darauf abgestellt hat, weder die als Aufsichtskraft in der Spielhalle tätige Zeugin Sc. noch der Zeuge K. seien tatsächlich eingeschüchtert worden. Darauf kommt es indes nicht entscheidend an. Zum einen ist § 28 i.V.m. § 3 Abs. 1 VersammlG kein Erfolgsdelikt. Die bei der gebotenen restriktiven Auslegung vorausgesetzte suggestivmilitante, einschüchternde Wirkung muss nicht tatsächlich eintreten. Ausreichend ist vielmehr, dass das Tatgeschehen eine derartige Wirkung erzielen kann. Wenn einzelne mit dem Geschehen konfrontierte Dritte dieses als harmlos einstufen, so mag dies zwar Indizwirkung dafür gewinnen, dass die Aktion nicht geeignet war, den Eindruck einer militanten Durchsetzung ihrer eigenen Meinung durch die einheitlich Gekleideten zu erwecken, schließt aber eine derartige Eignung nicht notwendig aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aktion gerade nicht auf die Personen gerichtet war, die sie tatsächlich wahrnahmen, sondern auf eine Zielgruppe, die das Geschehen eventuell in anderer Weise verstehen konnte.“

 

Nach dem Bearbeitervermerk ist davon auszugehen, dass das Auftreten von A und seiner Gruppe nicht geeignet war, eine suggestivmilitante, einschüchternde Wirkung auf andere zu erzielen. Daran vermag auch das Youtube-Video und seine deutliche Botschaft („You are entering a sharia controlled zone, islamic rules enforced“) nichts zu ändern. Es wurde erst nach der Aktion veröffentlicht und war an dem maßgeblichen Abend der Zielgruppe noch nicht bekannt.

Eine Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot scheidet damit aus.

 

III. Ergebnis

A hat sich nicht strafbar gemacht.

 

D. Fazit

Der BGH hat im Originalfall den Freispruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, weil das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen zur potentiell suggestivmilitanten, einschüchternden Wirkung der Gruppe getroffen hat. Als Segelanweisung gibt der BGH dem Landgericht mit auf den Weg, dass ermittelt werden müsse, wie die Aktion auf die Zielgruppe des A und seiner Mitstreiter (junge Muslime) gewirkt haben konnte:

„Denn es hat außer Betracht gelassen, dass sich die Aktion an junge Muslime richtete, die davon abgehalten werden sollten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen und Alkohol zu konsumieren, und stattdessen zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee bewegt werden sollten. Wie die Aktion gerade auf diese Zielgruppe wirken konnte, insbesondere welche Assoziationen bei jungen Muslimen durch das Auftreten einer Gruppe von Männern unter dem gemeinsamen Kennzeichen „Sharia Police“ geweckt werden konnten, ist indes entscheidend dafür, ob dem Tatgeschehen die Eignung zukam, militant und einschüchternd zu wirken.“

 

Man darf gespannt sein, ob und wie (Umfragen? Sachverständige?) es der Strafkammer in der neuen Verhandlung gelingt, die maßgeblichen Feststellungen zu treffen.

 

Auch zur Frage eines Verbotsirrtums (§ 17 StGB) hat sich der BGH schon geäußert:

“Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat für den Fall, dass die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer einen Verstoß gegen das Uniformverbot bejahen sollte, vorsorglich darauf hin, dass die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 Satz 1 StGB) auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht in Betracht kommt. Die Unvermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums der Angeklagten folgt entgegen der Ansicht des Landgerichts insbesondere nicht daraus, dass die Polizeibeamten, welche die Teilnehmer an dem Rundgang kontrollierten, keinen Verdacht einer Straftat begründet sahen. Daraus ergibt sich nicht, dass die Angeklagten keinen Anlass hatten, die Rechtmäßigkeit des von ihnen geplanten Verhaltens zu hinterfragen und gegebenenfalls eine Rechtsauskunft einzuholen. Dadurch wären die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aktion nicht ausgeräumt worden; insbesondere weil es beispielsweise an einer gefestigten Rechtsprechung fehlte, nach der das Vorhaben der Angeklagten erlaubt war (vgl. zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bei ungeklärter Rechtslage etwa MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 17 Rn. 55 ff.).”

 

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