A. Sachverhalt (vereinfacht)
Der 15-jährige K und der 16-jährige S entwendeten gemeinsam einen bei der B haftpflichtversicherten Motorroller. Über die für das Führen eines solchen Rollers erforderliche Fahrerlaubnis verfügten beide nicht. Dennoch fuhren sie mit dem Roller herum, wobei sie abwechselnd die Position des Fahrers bzw. Sozius einnahmen. Sie kollidierten - S in der Position des Fahrers, L in der Position des Sozius - im Bereich einer Kreuzung mit einem von rechts kommenden, vorfahrtsberechtigten Pkw. K erlitt dabei ein Polytrauma mit schwerem Schädelhirntrauma sowie weitere schwere Verletzungen, die unter anderem zu starken Sehbehinderungen und motorischen Einschränkungen führten.
Steht K ein Schmerzensgeldanspruch gegen B zu?
B. Die Entscheidung des BGH (Beschl. v. 27.2.2018 – VI ZR 109/17)
I. Anspruch aus § 823 I BGB und § 823 II BGB, § 229 StGB, jeweils i.V.m. § 115 I Nr. 1 VVG
K könnte den B ein Direktanspruch aus 823 I BGB und § 823 II BGB, § 229 StGB, jeweils i.V.m. § 115 I Nr. 1 VVG, zustehen.
Dazu müsste ihm zunächst ein Anspruch aus § 823 I BGB und § 823 II BGB, § 229 StGB gegen S zustehen, den K auch gegen den Versicherer B nach § 115 I Nr. 1 VVG geltend können machen müsste.
1. Anspruch aus § 823 I BGB und § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB
Der BGH bejaht einen Anspruch des K gegen S aus § 823 I BGB und § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB:
„Im Streitfall kann dies aber schon deshalb offen bleiben, weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB und des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB erfüllt sind. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Schädiger den Verkehrsunfall und damit auch die beim Leistungsempfänger eingetretene Körper- und Gesundheitsverletzung nämlich zumindest dadurch schuldhaft verursacht, dass er die Vorfahrt des Unfallgegners nicht beachtet hat. Aus § 828 Abs. 3 BGB folgt nichts anderes. Zwar hatte der damals 16-jährige Schädiger zum Unfallzeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Revision zeigt aber nicht auf, dass die insoweit darlegungsbelastete (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03, BGHZ 161, 180, 187) Beklagte in den Vorinstanzen vorgetragen hätte, dass der Schädiger im Unfallzeitpunkt nicht über die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht verfügte.“
2. Voraussetzungen des § 115 I Nr. 1 VVG (§ 3 Nr. 1 PflVG a.F.)
Der BGH bejaht im Grundsatz die Voraussetzungen eines Direktanspruchs von K gegen B:
„aa) Die Voraussetzungen für einen Direktanspruch des Leistungsempfängers gegen die Beklagte gemäß § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG aF [§ 115 I Nr. 1 VVG n.F.] sind im Streitfall allerdings grundsätzlich erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann der geschädigte Dritte seine Ansprüche auf Ersatz seines Schadens im Rahmen der Leistungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen von § 3 Nr. 4 bis 6 PflVG aF auch gegen den Versicherer geltend machen.
(1) Der Leistungsempfänger ist “Dritter” im Sinne von § 3 Nr. 1 Satz 1 PflVG aF [§ 115 I Nr. 1 VVG n.F.]. Ob er selbst zum Kreis der im Rahmen des Haftpflichtversicherungsverhältnisses mitversicherten Personen gehört, ist dabei unerheblich. Denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch der durch den Fahrer eines Kraftfahrzeugs verletzte Halter “Dritter” im Sinne dieser Vorschrift sein und ihm hinsichtlich seines (Personen-) Schadens deshalb - wie einem am Haftpflichtversicherungsvertrag unbeteiligten Dritten - ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer aus § 3 Nr. 1 PflVG aF zustehen kann (Senatsurteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 113/85, NJW-RR 1986, 1402, 1403; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 172/94, NJW-RR 1996, 149; ferner Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl. 2000, PflVG § 3 Rn. 25; Langheid in Römer/Langheid, 2. Aufl. 2003, PflVG § 3 Rn. 3; zu § 115 VVG vgl. Jahnke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., VVG § 115 Rn. 28 f.). Für andere Versicherte gilt nichts anderes.
(2) Der Schädiger ist als - wenn auch unberechtigter (vgl. nur Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl. 2000, AKB § 10 Rn. 41; ferner bereits Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter, BT-Drucks. IV/2252, S. 13 rechte Spalte; zu den aktuellen AKB vgl. Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., AKB A.1 Rn. 148) - Fahrer des Motorrollers im Unfallzeitpunkt nach § 10 Abs. 2 Buchstabe c AKB aF, § 2 Abs. 2 Nr. 3 KfzPflVV auch “mitversicherte Person”.
Dass K über die für das Führen des Rollers erforderliche Fahrerlaubnis nicht verfügte, er das Fahrzeug als unberechtigter Fahrer verwendete und es zudem noch durch eine strafbare Handlung erlangt hatte, sei für das Bestehen eines Direktanspruchs gegen B für sich gesehen ohne Bedeutung:
„Zwar mag die Beklagte aufgrund der darin liegenden Obliegenheitsverletzungen des Schädigers diesem gegenüber gemäß § 2b Abs. 1 Buchstaben b und c, Abs. 2 Satz 3 AKB aF leistungsfrei geworden sein. Dem Leistungsempfänger als geschädigtem Dritten kann sie dies gemäß § 3 Nr. 4 PflVG aber grundsätzlich nicht entgegenhalten (vgl. nur Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage 2000, § 3 Nr. 4 Rn. 3).“
3. Ausschluss gemäß § 242 BGB
Einem Direktanspruch des K könnte aber der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (§ 242 BGB).
Der BGH stellt zunächst die allgemeinen Anforderungen an einen solchen Einwand dar:
„Die gegen § 242 BGB verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 1954 - VI ZR 16/53, BGHZ 12, 154, 157; Palandt/Grüneberg, aaO). Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 242 Rn. 38; ferner BGH, Urteil vom 29. April 1959 - IV ZR 265/58, BGHZ 30, 140, 145). Welche Anforderungen sich im konkreten Fall aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (Palandt/Grüneberg, aaO). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass eine unzulässige Rechtsausübung unter anderem dann vorliegen kann, wenn sich ein Berechtigter auf eine formale Rechtsposition beruft, die er durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erlangt hat (vgl. BGH, Urteile vom 20. März 2013 - XII ZB 81/11, NJW 2013, 1676 Rn. 18; vom 6. Oktober 1971 - VIII ZR 165/69, BGHZ 57, 108, 111; Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 242 Rn. 43).“
Der BGH bejaht die Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung und beruft sich insoweit darauf, dass der K die Gefahr durch den mittäterschaftlich begangenen Diebstahl selbst gesetzt habe und ihm ansonsten die Vorteile der durch den bestohlenen Halter aufgewandten Versicherungsprämien zufließen würden:
„Der Leistungsempfänger hatte den Motorroller, mit dem er verunglückte, durch den mit dem Schädiger zeitnah vor dem Unfall begangenen Diebstahl erlangt. Die sich im weiteren Verlauf realisierte Gefahr, sich beim unberechtigten Umherfahren mit dem gestohlenen Roller zu verletzen, war damit unmittelbare Folge einer vom Leistungsempfänger selbst begangenen Straftat. Dem verletzten Dieb in einem solchen Fall hinsichtlich seines gegen einen Mittäter gerichteten Schadensersatzanspruchs einen Direktanspruch aus der vom bestohlenen Halter unterhaltenen Haftpflichtversicherung gegen den Versicherer zu gewähren, bedeutete, die mit dem Diebstahl einhergehende ungerechtfertigte Vermögensverschiebung weiter zu vertiefen; denn dem Dieb flössen dann nicht nur die (Gebrauchs-)Vorteile des gestohlenen Fahrzeugs, sondern - worauf die Revision zutreffend hinweist - auch noch die Vorteile der vom bestohlenen Halter, der nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StVG regelmäßig selbst nicht haftet, für andere Zwecke aufgewendeten Versicherungsprämien zu. Vor diesem Hintergrund stellte sich die Geltendmachung des streitgegenständlichen (Direkt-)Anspruchs durch den Leistungsempfänger als grob anstößiger und damit über § 242 BGB auch rechtlich zu missbilligender Versuch dar, sich nach den (Gebrauchs-)Vorteilen des entwendeten Fahrzeugs auch noch die Vorteile der vom bestohlenen Halter aufgewendeten Versicherungsprämien einzuverleiben.“
Dem stehe auch nicht entgegen, dass den gesetzlichen Vorschriften eine gegensätzliche Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen wäre:
„Zwar trifft es - wie gezeigt - zu, dass § 3 Nr. 1 PflVG aF im Außenverhältnis einen § 2b Abs. 2 AKB aF, § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 KfzPflVV entsprechenden Ausschlusstatbestand für den “Schwarzfahrer” nicht kennt. Dies hat aber nicht zur Konsequenz, dass der (nationale) Gesetzgeber dem Versicherer eine Berufung auf § 242 BGB auch in dem (Sonder-)Fall hätte versagen wollen, dass der fahrende Fahrzeugdieb seinen mitfahrenden Mittäter verletzt. Denn der Umstand, dass der Verletzte Mittäter des Diebstahls war und er die für ihn schadensursächliche Schwarzfahrt damit durch eine Straftat ermöglichte, ist ein zusätzlicher, vom Gesetzgeber im Rahmen des § 3 Nr. 1 PflVG aF nicht berücksichtigter Umstand.
Der europäische Gesetzgeber hat die jedenfalls geringere Schutzbedürftigkeit des Verletzten in dieser besonderen Fallkonstellation im Übrigen sogar ausdrücklich in den Blick genommen. So brauchen - als einzige Ausnahme von der Einstandspflicht des Versicherers im Falle der Schwarzfahrt (vgl. EuGH, NJW 2018, 139 Rn. 54) - nach Art. 2 Abs. 1 Unterabschnitt 2 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Zweite KH-Richtlinie; jetzt: Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht [Sechste KH-Richtlinie]) Personen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, vom Haftpflichtversicherer (schon) dann nicht entschädigt zu werden, wenn sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen ist (EuGH aaO). Daraus ergibt sich zugleich in offensichtlicher Weise (acte claire), dass die Annahme, die Geltendmachung des Direktanspruchs gegen Versicherer verstoße unter den im Streitfall gegebenen Umständen gegen § 242 BGB, nicht in Widerspruch zu den maßgeblichen Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinien, also insbesondere der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (Erste KH-Richtlinie), der Zweiten KH-Richtlinie und der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Dritte KH-Richtlinie), steht.“
4. Ergebnis
Damit steht dem K kein Anspruch aus § 823 I BGB und § 823 II BGB, § 229 StGB, jeweils i.V.m. § 115 I Nr. 1 VVG zu.
B. Anspruch aus § 18, 7 StVG i.V.m. § 115 I Nr. 1 VVG
Der BGH meldet Zweifel an, ob K gegen den Fahrer S ein Anspruch aus § 18 StVG zusteht und verweist insofern auf die sog. „Schwarzfahrt“ (§ 7 III StVG):
„Fraglich ist allerdings, ob sich dieser Anspruch - wie das Berufungsgericht meint - aus § 18 Abs. 1, § 7 Abs. 1 StVG ergibt. Denn es ist jedenfalls zweifelhaft, ob der Leistungsempfänger aus § 18 Abs. 1 StVG einen Anspruch für sich herleiten kann. Ganz überwiegend wird davon ausgegangen, dass die Fahrerhaftung aus § 18 StVG nicht gegenüber dem Halter besteht, der Halter den Fahrer also nicht aus § 18 Abs. 1 StVG in Anspruch nehmen kann (OLG Hamm, NJW-RR 2016, 281 Rn. 14; BeckOGK/Walter, 1.11.2017, StVG § 18 Rn. 4; Greger/Zwickel in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 4 Rn. 34; Jahnke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., VVG § 115 Rn. 29; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., StVG § 18 Rn. 3; Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 18 Rn. 44; aA OLG Frankfurt a.M., VersR 1994, 1000, 1001). Begründet wird dies damit, dass § 18 StVG auf § 7 StVG Bezug nehme (so etwa Greger/Zwickel aaO; Jahnke aaO). Entsprechendes könnte im Falle einer sogenannten “Schwarzfahrt” gelten, wenn es sich beim Geschädigten zwar nicht um den Halter, wohl aber um den dem Halter im Rahmen von § 7 StVG durch § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StVG gleichgestellten unberechtigten Benutzer handelt.“
Der Anspruchsausschluss nach § 242 BGB greift auch hier ein, so dass im Ergebnis offenbleiben kann, ob K gegen S ein Anspruch aus § 18 StVG zusteht.
C. Ergebnis
Ansprüche des K gegen B sind nach § 242 BGB ausgeschlossen.
D. Fazit
Ein Urteil nach dem Motto: „Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um.“
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