BGH: Sind im "Diesel-Skandal" VW und der Händler Streitgenossen?

A. Sachverhalt (leicht abgewandelt)

Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1 (B1), einer Kraftfahrzeughändlerin, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Dieselfahrzeug der Marke Volkswagen und begehrt gegenüber der Beklagten zu 2 (B2), der in Wolfsburg ansässigen Volkswagen AG, als Herstellerin des Fahrzeugs die Feststellung der Einstandspflicht für aus der Beschaffenheit der Abgasreinigungseinrichtungen des Fahrzeugs resultierende Schäden.

Die Klägerin macht geltend, dass sie das Fahrzeug auf Grund von Angaben der Beklagten zu Schadstoffausstoß und Kraftstoffverbrauch erworben habe. Die Fahrzeugeinrichtungen zur Abgasreinigung seien jedoch mit Wissen und Billigung des Vorstands der Beklagten zu 2 werkseitig so programmiert worden, dass sie im normalen Fahrbetrieb außer Betrieb gesetzt würden.

Kann die Klägerin beide Beklagte gemeinsam in einem Prozess verklagen?

B. Die Entscheidung des BGH (Beschl. v. 6.6.2018 – X ARZ 303/18)

 

Voraussetzung für eine gemeinsame Prozessführung gegen beide Beklagte ist, dass die Beklagten eine Streitgenossenschaft gemäß §§ 59, 60 ZPO bilden. In Betracht kommt dabei einzig § 60 ZPO. Danach können mehrere Personen gemeinschaftlich verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift ist grundsätzlich weit auszulegen. Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt. Fraglich ist, ob dies hier der Fall ist.

 

Das OLG Nürnberg hatte die Voraussetzungen von § 60 ZPO verneint und insoweit auf die Unterschiede zwischen den kaufvertraglichen Ansprüchen gegen B1 und den deliktsrechtlichen Ansprüchen gegen B2 verwiesen:

„Die Voraussetzungen der §§ 59, 60 ZPO für eine Inanspruchnahme als Streitgenossen sind nicht gegeben. Es ist dabei zwar nicht erforderlich, dass die Beklagten Gesamtschuldner sind. Als eine weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhende Vorschrift ist § 60 ZPO weit auszulegen. Dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 23. Mai 1990 - I ARZ 186/90, NJW-RR 1991, 381 unter 2 mwN).

Der Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und die deliktsrechtlichen Ansprüche weisen jedoch weder eine tatsächlich noch eine rechtlich enge Verknüpfung auf und führen auch nicht dazu, dass im Prozess über gleichgelagerte Fragen zu entscheiden ist. Bei dem Anspruch auf Rückabwicklung spielt es keine Rolle, ob auf Seiten des Autohändlers ein Verschulden vorliegt, sondern es geht im Schwerpunkt um die Frage, ob vor dem Rücktritt eine Frist zur Nacherfüllung hätte gesetzt werden müssen und ob der behauptete Mangel ohne Folgen beseitigt werden kann. Bei den deliktsrechtlichen Ansprüchen geht es hingegen im Wesentlichen darum, ob ein Verschulden vorliegt. Da die Beklagte zu 2 eine juristische Person ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen der Zurechnungsnorm des § 31 BGB erfüllt sind, so dass auf die internen Vorgänge bei der Beklagten zu 2 und auf das Wissen von deren Repräsentanten abzustellen ist.“

Der BGH hingegen bejaht § 60 ZPO. Dabei stützt er sich maßgeblich darauf, dass sich die Ansprüche auf einen im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalt stützen:

„Die gegen den Verkäufer und den Hersteller gerichteten Ansprüche sind ihrem Inhalt nach gleichartig, weil sie jeweils darauf gerichtet sind, den Kläger von den Folgen seiner Kaufentscheidung zu befreien. Sie werden auf einen im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt gestützt, beruhen also auf im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Gründen: Maßgeblicher Anknüpfungspunkt des Klagevorbringens gegen beide Beklagte sind der Schadstoffausstoß und Kraftstoffverbrauch des verkauften Fahrzeugs, darauf bezogene werbende Äußerungen der Beklagten zu 2 und deren Einfluss auf die Kaufentscheidung der Klägerin. Dass weitere Sachverhaltselemente nur im Verhältnis zur einen oder zur anderen Beklagten relevant sein mögen, ist unschädlich, denn § 60 ZPO verlangt nicht, dass die anspruchsrelevanten Sachverhalte deckungsgleich sind. Auch in rechtlicher Hinsicht sind die Anspruchsgründe im Wesentlichen gleichartig, denn die in Rede stehenden Herstellerangaben stellen nach der Klagebegründung unter kaufrechtlichen wie deliktsrechtlichen Gesichtspunkten ein wesentliches Anspruchselement dar. Sie sind nicht nur unmittelbarer Anknüpfungspunkt für die gegen die Beklagte zu 2 erhobenen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, sondern im Hinblick auf ihre mögliche Bedeutung für die Sollbeschaffenheit der Kaufsache ( § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ) auch für die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche von zentraler Bedeutung. Die nur im Verhältnis zu einzelnen Beklagten relevanten zusätzlichen Aspekte (Erfordernis einer Gelegenheit zur Nacherfüllung einerseits, Zurechnungs- und Kausalitätsfragen andererseits) stehen entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg rechtlich nicht derart im Mittelpunkt, dass sie die wesentliche Gleichartigkeit des Anspruchsgrundes in rechtlicher Hinsicht in Frage stellen könnten.“

Damit kann die Klägerin B1 und B2 gemäß § 60 ZPO gemeinschaftlich verklagen.

C. Fazit

Der BGH klärt eine wichtige Frage im Zusammenhang mit der zivilprozessualen Aufarbeitung des. sog. „Diesel-Skandals“ – Pflichtlektüre für Referendarinnen und Referendare und Studierende mit zivilprozessualem Schwerpunkt.