Quasinegatorischer Unterlassungsanspruch: OLG Frankfurt zieht klare Grenze für Promi-Berichterstattung

Quasinegatorischer Unterlassungsanspruch: OLG Frankfurt zieht klare Grenze für Promi-Berichterstattung

Wo verläuft die Grenze zwischen öffentlichem Interesse und persönlicher Intimsphäre? Diese Frage hat das OLG Frankfurt in seinem Urteil (Az. 16 U 8/24) entschieden. Es geht um die Berichterstattung über das Privatleben eines bekannten Fußballspielers und um die Frage, wie weit Medien gehen dürfen, bevor der Schutz der Privatsphäre verletzt wird. Ein Urteil, das deutlich macht: Auch Prominente haben ein Recht auf ein Leben hinter verschlossenen Türen.

Hintergrund des Falls: Wenn die Pressefreiheit an ihre Grenzen stößt

Ein bekannter deutscher Fußballspieler wehrte sich gegen die Berichterstattung eines großen deutschen Magazins. Dabei ging es um Details seiner früheren Beziehung zu einer Frau, mit der er ein Kind hat. Das Magazin hatte nicht bewiesene Behauptungen über sein Verhalten gegenüber der Frau während ihrer Schwangerschaft veröffentlicht. Außer ein paar öffentlichen Fotos hat der Fußballspieler jedoch keine Details zu dieser Beziehung mit der Öffentlichkeit geteilt. Das Landgericht Frankfurt hatte dem Antrag des Spielers auf einstweilige Verfügung bereits weitgehend stattgegeben. In der Berufung legte das Magazin jedoch mit Verweis auf die Pressefreiheit (Art. 5 I GG) Widerspruch ein - ohne Erfolg.

Ein Sieg für die Privatsphäre - warum der Fußballspieler vor dem OLG Frankfurt gewann

Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und sprach dem Fußballspieler den Anspruch auf Unterlassung der umstrittenen Berichterstattung zu. Das Magazin konnte die Wahrheit der verbreiteten Tatsachenbehauptungen nicht nachweisen - eine Grundvoraussetzung für eine rechtmäßige Berichterstattung. Auch die Veröffentlichung von Werturteilen, die in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Spielers eingreifen, wurde als rechtswidrig eingestuft. Der Fußballspieler habe trotz seiner Prominenz ein Recht auf Schutz seiner Privatsphäre, zumal er außer wenigen Fotos mit seiner Tochter keine Details über sein Privatleben öffentlich gemacht habe. Selbst die Tatsache, dass er inzwischen eine neue Beziehung öffentlich zeigt, ändere daran nichts. Auch Prominente haben ein Recht auf ein Leben, das nicht auf jeder Titelseite landet.

Rechtliche Einordnung: Der quasinegatorische Unterlassungsanspruch in der Klausur

Der hier geltend gemachte quasinegatorische Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 I, 1004 II S. 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 I, Art. 1 I GG. Diese Konstellation kombiniert das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit den Grundsätzen des Zivilrechts. In der juristischen Prüfung erfordert dieser Anspruch eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG). Die zentrale Frage ist, ob es sich bei den Äußerungen um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn der Inhalt einer objektiven Klärung zugänglich ist, während ein Werturteil durch Elemente des Meinens oder Dafürhaltens geprägt ist. Diese Unterscheidung kann in der Praxis und in Klausuren entscheidend sein - vor allem bei Fragen zur Verdachtsberichterstattung.

Prüfungsrelevanz: Warum Du den quasinegatorischen Unterlassungsanspruch kennen musst

Auch wenn der Fall mit dem Grundrecht auf Pressefreiheit einen öffentlich-rechtlichen Einschlag hat, ist der quasinegatorische Unterlassungsanspruch dem Zivilrecht zuzuordnen. Es muss eine Eigentumsverletzung - oder eben im Falle der analogen Anwendung die Verletzung einer vergleichbaren Rechtsposition - vorliegen. Die Anspruchsprüfung kann in Deiner Klausur also in vielen unterschiedlichen Gestalten daherkommen. Auch eine Verknüpfung mit dem Strafrecht, etwa den Beleidigungsdelikten, ist hier denkbar. Wie auch in diesem Fall des OLG Frankfurt liegt dem quasinegatorischen Unterlassungsanspruch meist eine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO zugrunde - ein idealer Einstieg für eine prozessuale Zusatzfrage.

Weiterführende Fälle zum Schutz der Privatsphäre von Prominenten:

Wenn Du Dein Verständnis für den Schutz der Privatsphäre von Prominenten weiter vertiefen möchtest, solltest Du Dir auch diese Entscheidungen ansehen. Sie zeigen, wie Gerichte die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht ziehen:

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