Muss “Dubai-Schokolade" aus Dubai kommen?

Muss “Dubai-Schokolade

Es kommt darauf an

In den letzten Monaten des vergangenen Jahres konnte kaum einer in den (sozialen) Medien diesem Thema entkommen: Die sog. Dubai-Schokolade. Wer davon gehört hatte, musste sie probieren, schließlich sprach gefühlt jeder davon, wie gut diese Schokolade doch schmecken würde. Andere fragten sich, wie man für eine kleine Tafel Schokolade 10 Euro ausgeben kann.

Für diejenigen, die dem Hype entkommen sind: Es handelt sich bei der Dubai-Schokolade um eine Vollmilchschokolade, die mit Pistaziencreme und Kadayif – auch bekannt als Engelshaar – gefüllt ist. Die Kombination aus Schokolade, Engelshaar und Pistazien ist in arabischen Ländern sehr beliebt. Konkret hat der Name Dubai-Schokolade seinen Ursprung von der aus Dubai stammenden Schokoladenmanufaktur „Fix Dessert Chocolatier“, die sich das Rezept überlegt hat. In der Zeit vor Weihnachten entstand dann auch in Deutschland ein derartiger Hype um diese Schokolade, dass sich lange Schlangen vor Läden bildeten, die sie verkauften, und im Internet wurden Preise bis zu 20 Euro pro 100 Gramm aufgerufen. Um der Nachfrage gerecht zu werden, kreierten nicht nur Konditoreien in den kleinsten Städten ihre eigene Dubai-Schokolade, sondern natürlich wollten auch die großen deutschen Discounter an diesem lukrativen Geschäft teilnehmen. So kam die Dubai-Schokolade nun auch vor die deutschen Gerichte.

Dubai-Schokolade von Aldi Süd

Anfang Januar hat das Landgericht Köln per Beschluss dem einstweiligen Rechtsschutz Begehren eines Süßwarenimporteurs stattgegeben. Es erließ per einstweiliger Verfügung ein Verkaufsverbot für Aldi Süd und ihre „Alyan Dubai Handmade Chocolate“, welche in der Türkei produziert wurde. Das Gericht folgte dem Antrag des Süßwarenimporteurs, Dubai-Schokolade müsse aus Dubai stammen oder einen sonstigen geographischen Bezug vorweisen, ansonsten bestehe die Gefahr, dass Verbraucher in die Irre geführt werden würden im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Zwar sei auf der Rückseite der Schokolade angegeben, sie stamme aus der Türkei, nach Auffassung des Gerichts sei dieser Hinweis aber nicht ausreichend, um den auf der Vorderseite aufgedruckten Namen auszugleichen.

Dubai-Schokolade von Lidl

Zeitgleich ging der Süßwarenhersteller auch gegen die Dubai-Schokolade von Lidl vor. Das Landgericht Frankfurt sah die Sache aber nun überraschenderweise anders als noch das Landgericht Köln: Es lehnte den Antrag für ein Verkaufsverbot ab. Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei dem Begriff Dubai-Schokolade mittlerweile um einen sog. Gattungsbegriff, bei dem die Kunden nicht unbedingt davon ausgehen würden, dass die Schokolade zwingend auch in Dubai produziert worden sei. Auch ging das LG Frankfurt in seiner Entscheidung auf den Beschluss des LG Köln ein und wies auf Unterschiede bei den jeweiligen Produkten hin. Die Dubai-Schokolade von Lidl sei nämlich rein in deutscher Sprache beschriftet und die Lidl-Werbung weise zudem auf eine „Qualitäts-Eigenmarke“ hin.

Ausblick

Zuletzt ging der Süßwarenhersteller auch noch gegen Lindt vor, diesbezüglich liegt noch keine Entscheidung vor. Aldi Süd hingegen hat bereits Widerspruch gegen den stattgebenden Beschluss eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob nun vielleicht auch die Kölner Richter:innen die Dubai-Schokolade als Gattungsbegriff ansehen werden.

Zwar handelt es sich bei dem UWG um ein Gesetz, was Dir wohl allenfalls im Schwerpunkt begegnen wird, solltest Du Dich für einen Schwerpunkt im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes entscheiden. Aus prozessualer Sicht lohnt es sich aber sicherlich mal wieder einen Blick in die §§ 935 ff. ZPO zu werfen, um die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu wiederholen.

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