#Verwaltungsrecht AT

Umbenennung einer Straße durch den Stadtbezirksrat

Kommunen sind selbstständige und rechtsfähige Verwaltungseinheiten. Dabei kommt ihnen bei der Entscheidung über die Umbenennung einer Straße ein weiter Ermessensspielraum zu, welcher dadurch begrenzt wird, dass die Umbenennung einer Straße nicht willkürlich erfolgen darf, das heißt, ihr müssen sachliche, die Belange der Anlieger berücksichtigende Erwägungen zugrunde liegen, die Ordnungsfunktion muss auch mit dem neuen Namen gewahrt bleiben und die Anwohner dürfen nicht unzumutbar und verhältnismäßig belastet werden.

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Wiedereinsetzung auch bei Erkrankung am letzten Tag einer Frist?

Das Recht, gegen eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde Widerspruch einzulegen, ist das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG. Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist jedoch streng, und die Nichteinhaltung dieser Frist kann zum Verlust des Rechtsbehelfs führen. Dies kann für Einzelne schwerwiegende Folgen haben, insbesondere für diejenigen, die auf Sozialleistungen angewiesen sind.

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Wiedereinsetzung auch bei Erkrankung am letzten Tag einer Frist?

Das Recht, gegen eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde Widerspruch einzulegen, ist das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG. Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist jedoch streng, und die Nichteinhaltung dieser Frist kann zum Verlust des Rechtsbehelfs führen. Dies kann für Einzelne schwerwiegende Folgen haben, insbesondere für diejenigen, die auf Sozialleistungen angewiesen sind.

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