Stadt verlangt Zahlung für Reifenwechsel bei freiwilligem Handeln der Feuerwehr
Eine Autopanne kann durchaus Nerven kosten, in jedem Falle aber raubt sie Zeit. Nicht nur in den Ferien betragen die Wartezeiten auf die Gelben Engel & Co oft Stunden. Umso erfreuter dürfte die Antragstellerin gewesen sein, als Feuerwehrleute ihre Hilfe anboten und ihren platten Reifen wechselten, noch bevor der ADAC eingetroffen war. Doch die Freude währte nicht lange. Die Stadt Kirtorf schickte ihr nämlich eine horrende Rechnung für diesen Feuerwehreinsatz. Die Stadt sah nämlich in dem Einsatz eine kostenpflichtige Dienstleistung. Hätte die Antragstellerin das vorher geahnt, hätten sie wohl lieber noch einige Stunden gewartet, um sich den ganzen Ärger zu ersparen. Nun musste sich das Verwaltungsgericht Gießen mit der Rechtmäßigkeit der Gebühren für den ungeplanten Feuerwehreinsatz beschäftigen.
Worum geht es?
Am 14. Dezember 2022 wurde die Freiwillige Feuerwehr im Gebiet der Antragsgegnerin Kirtorf über einen umgestürzten Baum auf einer Fahrbahn alarmiert. Als die Feuerwehrleute am Einsatzort eintrafen, fanden sie den umgestürzten Baum nicht vor, trafen aber auf die Antragstellerin, deren Fahrzeug eine Reifenpanne erlitten hatte. Die Antragstellerin hatte bereits die Pannenhilfe des ADAC angefordert und wartete auf deren Eintreffen. Die Feuerwehrleute boten ihre Hilfe an und wechselten den platten Reifen noch vor dem Eintreffen des ADAC.
Daraufhin schickte die Antragsgegnerin am 3. Januar 2023 einen Bescheid an die Antragstellerin, in dem sie Kosten in Höhe von 784,20 Euro für die Leistungen der Feuerwehr geltend machte. Die insgesamt entstandenen Kosten überstiegen 1.000 Euro, wobei aus Gründen der Billigkeit ein Abschlag von 25 % vorgenommen wurde. Bei dem Bescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG), gegen den sich die Antragstellerin mit einem Antrag nach § 80 V VwGO zur Wehr setzte.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Das Verwaltungsgericht Gießen gab dem Eilantrag der Antragstellerin gegen die Erhebung der Feuerwehrgebühren statt. Das Gericht hielt den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin aus mehreren Gründen für offensichtlich rechtswidrig. Das Gericht stellte fest, dass der Bescheid der Antragsgegnerin bereits unzureichend begründet sei. Die Stadt habe nicht angegeben, auf welche Rechtsgrundlage sich die Zahlungsaufforderung stütze. Ein bloßer Verweis auf die gesamte Feuerwehrgebührensatzung der Antragsgegnerin sei unzureichend für eine ordnungsgemäße Begründung. Darüber hinaus stellte das Gericht sogar fest, dass es an einer geeigneten Rechtsgrundlage gänzlich fehle. Das Fahrzeug der Antragstellerin habe keine Gefahrensituation geschaffen, die ein sofortiges Eingreifen der Feuerwehr erfordert hätte. Zudem habe die Antragstellerin die berechtigte Erwartung gehabt, dass die Hilfeleistung der Feuerwehr unentgeltlich sei, da sie den Einsatz der Feuerwehr weder angefordert habe noch vor Ort über eine Gebührenpflicht informiert worden sei.
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