„Vereinslokal“ des „Königreichs Deutschland“ wurde zu Recht geschlossen

„Vereinslokal“ des „Königreichs Deutschland“ wurde zu Recht geschlossen

Kein Prost auf die Gemütlichkeit im “Königreich Deutschland”

Verschlossen und versiegelt: Nach nur einem Tag Betrieb hatte die Stadt Köln wortwörtlich den Riegel der Gastronomie zugeschoben. Die Wirtin, die sich dem „Königreich Deutschland“ zugehörig fühlt, suchte gegen die Entscheidung Rechtsschutz – vor der deutschen Gerichtsbarkeit.

Worum geht es?

In Köln gibt es rund 3.000 Kneipen, Restaurants und Bars. Dazu gehörte im Juli 2020 auch eine Gaststätte, die von der Betreiberin als „Zweckbetrieb“ des „Königreichs Deutschlands“ eröffnet und als eine Art Vereinslokal geführt wurde – zumindest für einen Tag. Denn gleich einen Tag nach der Eröffnung hatte die Stadt Köln die Gaststätte ohne vorherige schriftliche Anordnung geschlossen und versiegelt.

Die Wirtin, die sich als Staatsangehörige des „Königreichs Deutschland“ sieht, sucht nun Rechtsschutz in der Bundesrepublik – erfolglos.

Stadt Köln schloss „Vereinslokal“

Die Antragstellerin eröffnete im Juli 2020 in Köln eine Gaststätte, die als „Zweckbetrieb“ des „Königreichs Deutschland“ in Form eines Vereinslokals geführt werden sollte. Unter dem selbsternannten Königreich ist eine Gruppierung von Reichsbürger:innen zu verstehen, die Deutschland als Staat nicht anerkennen. Unter anderem warnt der sächsische Verfassungsschutz vor der Gruppierung.

Konsequenterweise habe die Betreiberin daher auch nicht über die erforderliche Gaststättenerlaubnis verfügt. In das Lokal sollten auch nur „Staatsangehörige und Zugehörige des Königreichs Deutschland“ Zutritt haben. Andere Gäste sollen darauf hingewiesen worden sein, dass sie mit dem Betreten des Lokals für die Dauer des Aufenthalts Zugehörige des „Königreichs Deutschland“ seien.

So könnte möglicherweise auch die Kölner Behörde begrüßt worden sein, als sie am Eröffnungstag der Lokalität einen Besuch abstattete. Sie kam allerdings nicht allein, sondern mit schlechten Nachrichten für die Betreiberin: Die Stadt Köln stellte zahlreiche Hygieneverstöße gegen die damals geltende Corona-Schutz-Verordnung fest. Die Wirtin soll sich mit dem Argument gewehrt haben, dass sie sich nicht an die Vorschriften halten müsse – schließlich sei einzig das „Recht“ des „Königreichs Deutschland“ maßgeblich.

Als die Wirtin das „Vereinslokal“ am nächsten Tag trotz polizeilicher Schließung erneut öffnete, schloss und versiegelte die Stadt ihren Betrieb. Darüber hinaus erließ sie mit sofortiger Wirkung eine erweiterte Gewerbeuntersagung.

Nun suchte die Antragstellerin Eilrechtsschutz vor der deutschen Gerichtsbarkeit.

OVG verweist auf fehlende Gaststättenerlaubnis und Zuverlässigkeit

Vor dem OVG Münster war die Wirtin jedoch weitestgehend erfolglos, das Gericht hat den Eilantrag im Wesentlichen zurückgewiesen. Die Antragstellerin verfüge nicht über die notwendige Gaststättenerlaubnis und habe sich zudem als unzuverlässig für den Betrieb einer Gaststätte erwiesen, entschied das Gericht. Es führte aus, dass sich die Wirtin als unzuverlässig darstelle, weil sie das „Königreich Deutschland“ als allein für die Betriebsführung verantwortlich gesehen habe und ihr jegliche Bereitschaft fehle, die Gaststätte unter Beachtung des geltenden deutschen Rechts zu führen. Nach geltendem deutschen Recht aber, so das Gericht, kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handele. Dies sei hier bei der Schließung und Versiegelung der Gaststätte der Fall gewesen.

Die abzuwehrende Gefahr sei hier gleich in zweierlei zu sehen: Zum einen darin, dass ein formell rechtswidriger Gaststättenbetrieb fortgeführt werden könnte. Zum anderen und insbesondere aber auch darin, dass eine Fortführung durch die Wirtin unter der von ihrer vorgegebenen Verantwortung des „Königreichs Deutschland“ nicht mit materiellem (deutschen) Recht vereinbar gewesen wäre. Denn schon am ersten Tag seien die Hygienevorschriften unter dem Vorwand nicht eingehalten worden, neben dem Recht des „Königreichs“ seien keine weiteren Rechte zu beachten.

Erweiterte Gewerbeuntersagung allerdings rechtswidrig

Einen Teilerfolg konnte die Antragstellerin aber doch erzielen: Die Behörde hatte ihr nämlich mit sofortiger Wirkung eine erweiterte Gewerbeuntersagung erlassen. Für eine solche Maßnahme liege, anders als bei der Schließung und Versiegelung der Gaststätte, allerdings keine Dringlichkeit vor. Die Entscheidung hätte ohne vorherige Verwaltungsentscheidung nicht vollzogen werden dürfen, so das OVG Münster.

Keine Beiladung des „Königreichs Deutschland“

Das „Königreich Deutschland“ wurde übrigens nicht beigeladen. Nach § 65 I VwGO kann das Gericht einen Dritten beiladen, wenn dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Der Senat führte zunächst aus, dass er bereits nicht feststellen könne, dass das „Königreich Deutschland“ zu der Antragstellerin in einer solchen Beziehung stehe, dass die Entscheidung des Gerichts dessen Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte. Doch dabei beließ es das OVG nicht, sondern äußerte sich auch weiter zu dem „Königreich“:

Beim „Königreich Deutschland“ handelt es sich nicht um einen Staat im Sinne des Völkerrechts, der seine eigene Rechtsordnung schaffen könnte.

Denn maßgeblich für die Staatsqualität seien ein Staatsvolk, eine Staatsgebiet und eine souveränen Staatsgewalt, führte das Gericht aus. Erforderlich sei, dass sich ein auf einem bestimmten Gebiet sesshaftes Volk unter einer selbstgesetzten, von keinem Staat abgeleiteten, wirksamen und dauerhaften Ordnung organisiert habe. Diese Voraussetzungen erfülle das „Königreich Deutschland“ nicht – und sei als Staat daher auch völkerrechtlich nicht anerkannt:

Es verfügt bereits nicht über ein eigenes Staatsgebiet, sondern nutzt ausschließlich Teile des Bundesgebiets.

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