Entlassung von Polizeianwärter wegen Nähe zur Partei „Der III. Weg“

Entlassung von Polizeianwärter wegen Nähe zur Partei „Der III. Weg“

Polizeianwärter mit Affinität zur Partei “Der III. Weg” ungeeignet

Die Partei “Der III. Weg” ist häufiger in den Schlagzeilen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat längst den Einfluss von Neonazis unter den Mitgliedern festgestellt und beobachtet die Kleinpartei. Es handelt sich jedenfalls um keine Vereinigung, mit der sich zukünftige Staatsdiener identifizieren sollten.

Worum geht es?

Die Mitgliedschaft in der Partei hatte jetzt für einen Polizeianwärter berufliche Konsequenzen. Weil er jahrelang die rechtsextreme Partei “Der III. Weg” unterstützt hatte, entließ ihn die Bundespolizei noch vor Beendigung seiner Ausbildung. Zu Recht urteilte das Verwaltungsgericht in Mainz. Erst vor einem Jahr hatte die Bundespolizeibehörde den Anwärter in den Vorbereitungsdienst zum mittleren Polizeivollzugsdienst zum Beamten auf Widerruf aufgenommen.

Eine Überprüfung durch den Nachrichtendienst ergab, dass der betroffene Anwärter bis kurz vor Ausbildungsbeginn Mitgliedsbeiträge an die Partei “Der III. Weg” gezahlt hatte. Insgesamt 6 Jahre lang war er laut interner Ermittlungen Mitglied der Partei.

Als Konsequenz der Untersuchungsergebnisse widerrief die Behörde das Beamtenverhältnis aufgrund mangelnder charakterlicher Eignung mit sofortiger Wirkung. Sie begründete die Entscheidung damit, dass ein Polizeivollzugsbeamter, der die Ansichten einer rechtsextremistischen Partei jahrelang durch seine Mitgliedsbeiträge aktiv unterstützt habe, das Vertrauen der Gesellschaft und der Kollegen in seine Verfassungstreue gefährde und daher als Angehöriger der Polizei nicht tragbar sei. Der Auszubildende musste in Folge die Bundespolizei mit sofortiger Wirkung verlassen.

Der Anwärter begehrte zunächst Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht. Er betonte, dass er zum einen aus der der Partei ausgetreten und zum anderen in zwei sich gegen Rechtsextremismus engagierende Vereine eingetreten sei. Das Verwaltungsgericht verneinte jedoch seine charakterliche Eignung und lehnte den Eilantrag ab. Es sah hinter dem Handeln des Auszubildenden keine Abkehr von rechtsradikalem Gedankengut, sondern vielmehr persönliche Taktik.

Charakterliche Zuverlässigkeit

Die jahrelange zahlende Mitgliedschaft in der Partei “Der III. Weg” sei mit den hohen Anforderungen an die charakterliche Zuverlässigkeit eines Polizeivollzugsbeamten und der für Beamte geltenden Verfassungstreuepflicht nicht vereinbar und rechtfertige eine negative Eignungseinschätzung des Dienstherrn. Der Auszubildende hatte zudem die Mitgliedschaft erst vier Monate vor seiner Ernennung zum Beamten beendet. Er habe seitdem verpasst, sich ausdrücklich von der Partei “Der III. Weg” zu distanzieren. Sein ganzes Verhalten, darunter auch der Eintritt in die zwei Vereine, deutete laut dem Gericht vielmehr auf ein für das Verfahren angepasstes Verhalten hin.

(VG Mainz, Beschluss vom 03.01.2023 - 4 L 708/22.)