Bevor es losgeht noch einmal zur Erinnerung die Terminologie: 1. Vom „Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch“ sprechen wir, wenn der Abwehranspruch die zurechenbaren Folgen eines Verwaltungsaktes betrifft – z.B. Anfechtungsklage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung mit Verpflichtungsklage auf Erlass einer Bauordnungsverfügung bezogen auf das zwischenzeitlich realisierte Bauwerk (§ 212a BauGB i.V.m. § 113 I 2 VwGO). 2. Geht es um einen Abwehranspruch gegen die Folgen eines sonstigen (idR „schlichten“) Verwaltungshandelns, geht es um den „allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch“ – und damit befasst sich der folgende Fall.
WeiterlesenDas Straßenrecht ist für Bundesfernstraßen im FernstrG, für Straßen der Länder, Kreise und Gemeinden im LStrG geregelt. Die Regelungen sind weitgehend vergleichbar – so auch bei den Begriffen des genehmigungsfreien Gemeingebrauchs und der genehmigungspflichtigen Sondernutzung.
WeiterlesenDie Anfertigung von Lichtbildern, Fingerabdrücken und ähnlicher Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung können bei strafrechtlich in Erscheinung getretenen Personen (Beschuldigten) gegen deren Willen vorgenommen werden (§ 81b I StPO). Die die aus strafprozessual veranlassten Gründen (§ 81b I StPO, 1. Alternative: „für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens“) erhobenen Daten können für Zwecke des „Erkennungsdienstes“ aufbewahrt werden. Erkennungsdienst soll sicherstellen, dass der Beschuldigte nicht erneut eine strafbare Tat begeht. In dieser 2. Alternative geht es somit in § 81b I StPO um Gefahrenabwehr mit der Folge, dass die Vorschrift als Bundesrecht lex specialis zu den in den Polizeigesetzen der Länder geregelten vergleichbaren Ermächtigungsgrundlagen ist. Nicht nur diese Besonderheit, sondern auch die Auswirkungen der beiden Alternativen des § 81b I StPO mit ihren Zuordnungen zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr erschweren die Arbeit mit der klausurrelevanten Vorschrift, zumal sich daraus unterschiedliche Rechtswegzuweisungen ergeben.
WeiterlesenPresserechtliche Auskunftsansprüche sind in den Landespressegesetzen geregelt und können sich danach nur gegen Landesbehörden richten. Gegenüber Bundesbehörden gibt es keine vergleichbare Regelung, sodass insoweit unmittelbar auf Art. 5 I GG zurückzugreifen ist. Bedeutsam ist nicht nur der Anspruch selbst, sondern auch die Frage, wie er prozessual durchzusetzen ist.
WeiterlesenNahezu seit Beginn der Bundesrepublik wurden ehemalige Kanzler räumlich und personell im Bundestag auf Kosten des Bundes ausgestattet. Nur bei Bundeskanzler a.D. Gerhard Schröder wurde davon abgesehen. Er hat geklagt und damit eine Reihe wichtiger rechtlicher Fragen aufgeworfen. VG und OVG haben die Klage abgewiesen, allerdings wurde die Revision zugelassen.
WeiterlesenDie zentrale Bedeutung der Versammlungsfreiheit für unsere Demokratie wird nicht nur in den frühen Semestern in der Grundrechtevorlesung betont, sondern zeigt sich in politisch turbulenten Zeiten besonders deutlich. Ob Demonstrationen gegen Rechts, gegen Atomkraft oder allgemein für Klimaschutz – aus der Praxis lassen sich auch aus verwaltungsrechtlicher Sicht Klausuren für Studierende vom Grundstudium bis zum Examensniveau erstellen. Ob das Abseilen von der Autobahn dazugehören wird? Das wird sich zeigen.
WeiterlesenKann ein Bebauungsplan zur Bewältigung einer städtebaulichen Immissionslage die gewerbliche Nutzung von Grillanlagen verbieten? Die Antwort gibt der VGH. Das Urteil gibt die gesamte Bandbreite der Prüfung wieder und vermittelt Dir spätestens für Dein Examen zwingende Kenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Angreifbarkeit eines Bebauungsplanes.
WeiterlesenWenn ein Fahrzeughalter nach einem Verkehrsverstoß keine Angaben über den Fahrzeugführer macht, schwebt über ihm das Damoklesschwert einer Fahrtenbuchauflage. Interessant sind Entscheidungen zum Umfang und zur Dauer der auferlegten Verpflichtung. Besonders hart kann es den Geschäftsführer einer Firma treffen, die eine größere Zahl von Fahrzeugen unterhält. Dazu hat der BayVGH Stellung genommen.
WeiterlesenDarf ein Referendar der Nachfolgeorganisation der NPD („Die Heimat“) angehören und darf er dort eine führende Stellung einnehmen? Im Anschluss an die grundlegenden Beschlüsse des BVerfG ist eine differenzierende Betrachtung geboten zwischen Kandidaten, bei denen Zweifel an der Verfassungstreue bestehen und Kandidaten, die mit ihrem Verhalten auf die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung abzielen.
WeiterlesenDer BauNVO kommt eine doppelte rechtliche Bedeutung zu: Bebauungspläne dürfen nur Festsetzungen enthalten, die in § 9 BauGB aufgeführt sind. Bezogen auf Art, Maß und überbaubarer Grundstücksfläche erfährt § 9 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB eine Konkretisierung durch die BauNVO (§§ 1 ff, 16 ff, 22 f). Weicht ein Bebauungsplan von ihren Typisierungen ab, ohne dass dies durch § 1 BauNVO gestattet ist, ist er rechtswidrig und mangels Überwindung eines derartigen Fehlers auch nach Prüfung der §§ 214, 215 BauGB ungültig. Zugleich geben die Begriffe der BauNVO Auskunft über die planungsrechtliche Zulässigkeit von Grundstücksnutzungen (§ 1 III 2 BauNVO), wichtig für die Anwendung der §§ 30, 31, 34 II BauGB im Rahmen bauordnungsrechtlicher Maßnahmen (Baugenehmigung, Bauordnungsverfügung). Das OVG Münster (29.05.2024 – 10 B 368/24) hat im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen eine Bauordnungsverfügung die Entscheidung der Vorinstanz (VG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2024, 4 L 2878/23) bestätigt, wonach die Haltung eines Hahns in einem „Allgemeinen Wohngebiet“ (§ 4 BauNVO) verboten werden kann.
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