#Strafrecht BT 3

BGH zum versuchten (Juwelen-)Diebstahl mit zuvor entwendetem Fahrzeug

Die Erwägungen des 4. Strafsenats zur Beantwortung der Frage, ob die Täter durch Verwendung des Fahrzeugs (Fahrt gegen Schaufenster des Juweliergeschäfts) auch den Qualifikationstatbestand nach § 244 I Nr. 1a Alt. 2 StGB verwirklicht haben, sind äußerst prüfungsrelevant. Nicht minder interessant ist auch die Frage, ob sie durch die anschließende Fluchtfahrt gefährlich in den Straßenverkehr eingegriffen haben (Stichwort: Pervertierung des Straßenverkehrs).In dieser Entscheidung finden wir viele äußerst prüfungsrelevante Delikte. Unter anderem Diebstahl, Sachbeschädigung, versuchter schwerer Raub bis hin zur Gefährdung im Straßenverkehr. Solch eine Vielzahl an Delikten führt uns demnach auch tief in die Konkurrenzlehre ein. Aufgrund dieser Vielfältigkeit eignet sich diese Entscheidung besonders gut zur Prüfungsvorbereitung.

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BGH zu Urkundenfälschung und Betrug gegenüber einer Beihilfestelle

Dieses aktuelle Urteil des BGH behandelt die komplexen rechtlichen Fragen rund um Beihilfebetrug, Urkundenfälschung und der Grenzen des Gebrauchens von Dokumenten im Rechtsverkehr. Dabei werden sowohl Fragen des Betruges nach § 263 StGB als auch der Urkundenfälschung gem. § 267 StGB detailliert erörtert. Inwieweit können manipulierte Kopien als unechte Urkunden gewertet werden und wie wird der Betrug durch solche Dokumente rechtlich bewertet?

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BGH zur wiederholten Unterschlagung einer bereits zugeeigneten Sache

In unserem dieswöchigen Urteilsticker widmen wir uns den äußerst prüfungsrelevanten Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges gemäß § 263 StGB, den Voraussetzungen der Urkundenfälschung gemäß § 267 I Var. 1 StGB und der wiederholten Unterschlagung gemäß § 246 I StGB. In diesem spannenden Fall geht es um die Anmietung eines Wohnmobils mit gefälschten Papieren und den bereits geplanten Verkauf des Fahrzeugs.

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BGH zum versuchten Heimtückemord (und zum strafbefreienden Rücktritt) - Teil II

Nachdem wir in unserem ersten Teil des Urteilstickers den Heimtückemord und den befreienden Rücktritt innerhalb der ersten beiden Tatkomplexe besprochen haben, sehen wir uns nun den dritten Tatkomplex an. Hier befassen wir uns mit der Prüfung des versuchten Mordes sowie der gefährlichen Körperverletzung.

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BGH zum versuchten Heimtückemord (und zum strafbefreienden Rücktritt) - Teil I

Entscheidungen des BGH zum versuchten Heimtückemord sind äußerst praxis- und prüfungsrelevant. In unserem vorliegenden Fall spielt jedoch nicht nur das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke eine große Rolle, sondern auch die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts. Hier geht es um einen Fall der häuslichen Gewalt. Die Schwere und die Häufigkeit solcher Fälle gibt der Rechtsprechung auch in der Praxis immer wieder Anlass, das Strafmaß zu verschärfen. Aufgrund der Komplexität dieses Falles haben wir diesen in 2 Abschnitte aufgeteilt. Im ersten Teil befassen wir uns mit zwei Tatkomplexen zum versuchten Heimtückemord.

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§ 226 StGB - Kann Siechtum bei ungewisser Heilbarkeit angenommen werden?

Der Tatbestand des § 226 I Nr. 3 StGB besagt unter anderem, dass eine Körperverletzung dann schwer ist, wenn die verletzte Person in “Siechtum” verfällt. Aber was sind die Voraussetzungen für ein solches Siechtum? Ist der Tatbestand auch erfüllt, wenn die Heilungschancen unklar sind? Dazu positionierte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem erschütternden Fall.

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Darf man trotz Alkoholfahrt weiterhin mit dem Mofa fahren?

Wir alle wissen, dass Trunkenheit am Steuer keine Lappalie ist und schwere Konsequenzen nach sich ziehen kann. Doch was passiert, wenn man sich nach einem Verstoß auf das gute alte Mofa verlagert, um den Autoführerschein für eine Weile ruhen zu lassen? Darf die Behörde auch die Fortbewegung mit erlaubnisfreien Fahrzeugen einschränken? Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat darüber entschieden, ob sich sein Fahrverbot auch auf diese Fortbewegungsmittel ausweiten lässt.

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BGH zu Untreue und zur Vermögensbetreuungspflicht eines Bankvorstandes

Die Tatbestände des § 266 I StGB und des § 267 I StGB sind sowohl für die strafrechtliche Praxis als auch für die Ausbildung sehr bedeutungsvoll. Die besondere Komplexität der Wirtschaftsstraftaten und den damit verbundenen Beweisschwierigkeiten im Handlungsbereich zwischen erlaubtem und verbotenem Handeln nimmt immer mehr zu. So wurden abstrakte Gefährdungsdelikte eingeführt, die bereits leichtfertige Handlungsweisen unter Strafe stellen. Die vorliegende Entscheidung stellt genau darauf ab, da hier der Fokus auf der Vermögensbetreuungspflicht eines Bankvorstandsmitglieds liegt.

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