OLG Schleswig zur Rechtswidrigkeit von Klimaschutzaktivitäten

OLG Schleswig zur Rechtswidrigkeit von Klimaschutzaktivitäten

Zu den Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands gemäß § 34 StGB

Aktivitäten von Klimaschützern, wie z.B. das Festkleben auf Fahrbahnen, beschäftigen seit geraumer Zeit die Gerichte. Von Interesse ist vor allem die Frage nach einer möglichen Rechtfertigung des grds. strafbaren Verhaltens über § 34 StGB oder den „zivilen Ungehorsam“. Das OLG Schleswig hat eine Rechtfertigung ebenso wie zuvor schon andere Oberlandesgerichte verneint.

A. Sachverhalt

Der Grundstückseigentümerin J war von der Stadt F eine Baugenehmigung zur Bebauung des Grundstücks mit einem Hotel erteilt worden. Für diesen Bau war eine umfangreiche Rodung des alten Baumbestands erforderlich. Gegen die Baugenehmigung hatten Klimaschützer bereits Klage vor dem VG Schleswig erhoben. Zugleich hatten Klimaaktivisten das umzäunte Gelände betreten und in den Bäumen Baumhäuser errichtet. Die Polizei hatte das Grundstück umstellt und die Eigentümerin hatte bereits mit der Rodung begonnen, als sich der Angeklagte A für 3 Tage in ein solches Baumhaus begab. Er beabsichtigte, die geplante Fällung der Bäume zu verhindern.

Das Amtsgericht hat A vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen.

B. Entscheidung

Bei der vorliegenden Entscheidung des OLG Schleswig (09.08.2023 – 1 ORs 4 Ss 7 /23) ging es ausschließlich um eine Strafbarkeit des A gem. § 123 I S. 1 Alt. 1 StGB durch Betreten des Grundstücks.

I. Tatbestand

Der Tatbestand ist unproblematisch verwirklicht. Das umzäunte Gelände ist ein befriedetes Besitztum, welches aufgrund des Zauns vor unbefugtem Zutritt gesichert ist.

Durch das Betreten des Grundstücks ist A gegen den Willen der Grundstückseigentümerin und damit widerrechtlich in das Besitztum eingedrungen. Dabei handelte er mit Wissen und Wollen und damit vorsätzlich.

II. Rechtswidrigkeit

Fraglich ist allerdings, ob das Handeln des A nicht gerechtfertigt sein könnte.

1. Rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB

In Betracht kommt zunächst eine Rechtfertigung gem. § 34 StGB. Dann müsste eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut bestanden haben. Des Weiteren müsste das Betreten des Grundstücks die erforderliche, verhältnismäßige und angemessene Verteidigungshandlung gewesen sein.

Schauen wir uns zunächst die Notstandslage an. Unter einer Gefahr ist ein Zustand zu verstehen, bei dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht, wobei diese Wahrscheinlichkeit nach h.M. aus der Sicht eines objektiven Dritten ex ante zu bestimmen ist. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn entweder diese Entwicklung unmittelbar bevorsteht (Augenblicksgefahr) oder aber, wenn der drohende Schadenseintritt zwar noch in ferner Zukunft liegt, jedoch nur durch sofortiges Handeln sicher verhindert werden kann (Dauergefahr).

Die Gefahr muss ausweislich des Wortlautes des § 34 StGB „für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“ bestehen. Nach einer teilweise in der Lit. vertretenen Auffassung sind nur Individualrechtsgüter verteidigungsfähig. Nach h.M. hingegen darf die Gefahr auch Universalrechtsgüter betreffen. Nach Auffassung des OLG Schleswig (OLG Schleswig, Urt. v. 09.08.2023 – 1 ORs 4 Ss 7 /23) ist demnach das menschengemachte globale Erdklima ein notstandsfähiges Rechtsgut. Darüber hinaus sieht es aufgrund der Konsequenzen eines Temperaturanstiegs auch Individualrechtsgüter als gefährdet an. Dazu führt das OLG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG („Klimabeschluss“ v. 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18) folgendes aus:

„Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz … Das „menschengerechte Klima“ ist damit Bestandteil der natürlichen Lebensgrundlagen iSv Art. 20a GG und folglich ein rechtlich anerkanntes kollektives Rechtsgut …, dessen Schutz von § 34 StGB erfasst wird.
(Ein) globaler Temperaturanstieg um mehr als 3 °C bis zum Jahr 2100, der ohne zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels (gilt) als wahrscheinlich ….. klimabedingte Extremwetterereignisse wie Hitzewellen, Dürren, Starkregen, Überschwemmungen, Wirbelstürme sowie Wald- und Flächenbrände (haben) auch Auswirkungen auf Individualgrundrechte wie Leib, Leben, Freiheit und Eigentum, bei denen es sich zweifelsohne um von § 34 StGB erfasste notstandsfähige Rechtsgüter handelt.“

Diese von § 34 StGB geschützten Rechtsgüter sieht das OLG auch als gefährdet an:

„Auf der Grundlage des derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstands – einer ex-ante Perspektive – verbleiben die anthropogenen CO2-Emissionen langfristig in der Atmosphäre. Dadurch wird die Absorptionsfähigkeit der Wärmestrahlung der Erdatmosphäre gesteigert, mit der Folge, dass sich die Erdtemperatur erhöht…. Ein wärmeres Klima kann nicht nur Ökosysteme destabilisieren und die Artenvielfalt gefährden, sondern führt durch das Schmelzen von Gletschern und Eisschelfen sowie durch die thermische Ausdehnung der Ozeane auch zu einem Anstieg des Meeresspiegels, wodurch Küstengebiete gefährdet und das Trinkwasserangebot bedroht werden können. Der Klimawandel kann ferner die landwirtschaftliche Produktion beeinträchtigen, da sich die Bedingungen für den Anbau von Nutzpflanzen verändern. Dies könnte zu Ernteeinbußen und Nahrungsmittelknappheit führen … Ein Temperaturanstieg führt ferner zu hitzebedingten Gesundheitsproblemen wie Hitzschlag und Hitzestress. Außerdem können sich Krankheiten aufgrund veränderter Verbreitungsgebiete von Krankheitserregern weiter ausbreiten…“

Schließlich bejaht das OLG auch die Gegenwärtigkeit dieser Gefahr unter Bezugnahme auf die in der Wissenschaft diskutierten Kipppunkte, nach deren Erreichen bestimmte Prozesse nicht mehr aufhaltbar sein sollen.

Damit besteht eine Notstandslage gem. § 34 StGB.

Nunmehr muss das Betreten des Grundstücks die erforderliche, verhältnismäßige und angemessene Verteidigungshandlung sein.

Erforderlich ist eine Notstandshandlung immer dann, wenn sie geeignet ist, die Gefahr abzuwenden oder zu verringern und von mehreren gleich geeigneten Mitteln das mildeste Mittel ist.

A hat das Grundstück betreten, um das Baumhaus zu beziehen und auf diese Art das Fällen eines Baumes zu verhindern. Ob dieses Verhindern des Fällen eines Baumes geeignet ist, den Klimawandel zu verhindern, darf bereits bezweifelt werden. Das OLG hat dies aber mit folgender Begründung bejaht:

„Die Rechtfertigung einer Maßnahme wegen fehlender Eignung scheidet nach allgemeiner Meinung aus, wenn sie von vornherein entweder völlig nutzlos erscheint oder nur mit einer ganz unwesentlichen Erhöhung der Rettungschancen verbunden ist. Grundsätzlich ist hier ein strenger Maßstab anzulegen, damit nicht nutzlos in fremde Rechtsgüter eingegriffen wird.

…. Die Besetzung eines einzigen Baumes, der gefällt werden soll, kann nach § 34 StGB als geeignete Maßnahme zur unmittelbaren Rettung des Weltklimas angesehen werden, weil dadurch ein Beitrag zur Verhinderung des anthropogenen Treibhauseffekts geleistet wird. Eine andere Sichtweise würde der kollektiven Dimension des Klimaschutzes nicht gerecht und würde letztlich jede Form des Klimaschutzes überflüssig machen, weil sich jede Person auf die Wirkungslosigkeit ihres Verhaltens berufen könnte….“

Die Geeignetheit bejaht das OLG aber nur unter der Voraussetzung, dass es A um das Verhindern des Fällen eines Baumes ging. Wäre es ihm um ein politisches Statement gegangen, müsste, so das OLG, die Geeignetheit verneint werden:

„Bezweckt der Täter hingegen das Rechtsgut Klima ausschließlich dadurch zu schützen, dass er durch sein Verhalten auf klimaschädliche Gefahren aufmerksam macht, um dadurch politischen Druck auszuüben, mit dem Ziel Regelungen für einen umfassenderen Klimaschutz zu erreichen, ist eine Rechtfertigung nach § 34 StGB ausgeschlossen. Im Rahmen des § 34 StGB können nur solche Notstandshandlungen berücksichtigt werden, die CO2-Emissionen in der konkreten Notstandssituation mindern, wobei es auf quantitative Erwägungen nicht ankommen kann. Keine Berücksichtigung können dagegen Handlungen finden, durch die die Minderung der CO2-Emissionen erst mittelbar durch politische Einflussnahme und gesetzliche Änderungen erreicht wird.“

Damit schließt sich das OLG der Argumentation anderer Oberlandesgerichte an, die bereits zuvor bei anderen Aktionen von Klimaaktivisten die Erforderlichkeit verneint hatten (dazu mehr unter „C. Prüfungsrelevanz“).

Anschließend hätte sich das OLG mit der Verhältnismäßigkeit auseinandersetzen müssen. Diese ist nach dem Wortlaut des § 34 StGB gegeben, wenn das geschützte Rechtsgut (Klima) das beeinträchtigte Rechtsgut (Hausrecht) wesentlich überwiegt (sog. Aggressivnotstand), wovon man vorliegend wohl ausgehen kann.

Schließlich muss die Notstandshandlung noch angemessen sein, was das OLG mit folgender Begründung verneint hat:

„Eine Notstandshandlung ist im Sinne des § 34 S. 2 StGB nicht angemessen, wenn die Rechtsordnung für die Lösung eines Interessenkonflikts abschließende Sonderregelungen, insbesondere ein geordnetes gerichtliches Verfahren, vorsieht. In diesem Fall liegt eine sogenannte Sperrwirkung rechtlich geordneter Verfahren vor. Diese Sperrwirkung greift auch dann ein, wenn das gerichtliche Verfahren im Einzelfall eine Gefahrenabwehr nicht ermöglicht, weil andernfalls die in dem rechtlichen Verfahren zum Ausdruck kommenden Wertungen unterlaufen würden.“

Da A gegen die Baugenehmigung und damit zusammenhängende Fällgenehmigung gerichtlich hätte vorgehen können (was andere Klimaschützer bereits getan hatten), muss die Angemessenheit verneint werden. In einem demokratischen Rechtsstaat genießen der durch Wahlen legitimierte Gesetzgeber sowie die durch Gesetze gebundene Exekutive Vorrang bei der Gefahrenabwehr. Aus diesem Grund hätte auch bereits die Erforderlichkeit verneint werden können, da auch hier vorrangig die staatliche Gefahrenabwehr als das mildere Mittel in Betracht zu ziehen ist.

2. Ziviler Ungehorsam als nicht gesetzlich geregelter Rechtfertigungsgrund

Den zivilen Ungehorsam sieht das OLG nicht als Rechtfertigungsgrund an. Es verweist darauf, dass der Staat es nicht hinnehmen könne, dass „durch rechtmäßig Mehrheitsbeschlüsse zustande gekommene Entscheidungen von einer Minderheit mit rechtswidrigen Mitteln untergraben werden können“

Hierzu hatte sich schon zuvor das BayOLG (Beschl.v. 21.04.2023 – 205 StRR 63/23) dezidiert geäußert und folgendes ausgeführt:

„Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage, ob „ziviler Ungehorsam“ speziell eine gezielte und bezweckte Verkehrsbehinderung durch Sitzblockaden rechtfertigen kann, ausgeführt, dies komme zumindest dann nicht in Betracht, wenn Aktionen des zivilen Ungehorsams wie bei Verkehrsbehinderungen in die Rechte Dritter eingreifen, die ihrerseits unter Verletzung ihres Selbstbestimmungsrechts als Instrument zur Erzwingung öffentlicher Aufmerksamkeit benutzt werden. Dabei bliebe zudem außer Acht, dass zum Wesen des zivilen Ungehorsams nach der Meinung seiner Befürworter die Bereitschaft zu symbolischen Regelverletzungen gehört, dass er also per definitionem Illegalität mit dem Risiko entsprechender Sanktionen einschließt als Mittel, auf den öffentlichen Willensbildungsprozess einzuwirken. Angesichts dieser Zielrichtung erschiene es widersinnig, den Gesichtspunkt des zivilen Ungehorsams als Rechtfertigungsgrund für Gesetzesverletzungen geltend zu machen (BVerfG, a.a.O. Rn. 93)….
Zusätzlich spricht gegen die Anerkennung von „zivilen Ungehorsam“ als Rechtfertigungsgrund folgende Argumentation: Ziviler Ungehorsam ist Protest, der sich gegen eine verfassungsgemäß zustande gekommene Mehrheitsentscheidung – einen fundamentalen Gemeinschaftswert – richtet und diese gestützt auf vorgeblich verallgemeinerungsfähige, aber offenkundig noch nicht mehrheitlich getragene Prinzipien und Wertvorstellungen in Frage stellt. Anstatt für die eigene Meinung auf legale Weise um eine Mehrheit zu werben, setzt der, der zivilen Ungehorsam leistet, die Überlegenheit der eigenen Ansicht voraus und leitet daraus das Recht ab, diese auch mit illegalen Mitteln durchsetzen zu dürfen. Die Annahme einer Rechtfertigung würde bedeuten, ein solches Recht tatsächlich zuzugestehen und damit der Ansicht einer Minderheit ein höheres Gewicht zuzubilligen als der im Rahmen des demokratischen Willensbildungsprozesses entstandenen Entscheidung der Mehrheit. Dies verstieße nicht nur gegen Art. 3 Abs. 3 GG, der die Bevorzugung einer aktiv geltend gemachten politischen Anschauung ausdrücklich verbietet, sondern stellte durch den Verzicht auf die Durchsetzung der Mehrheitsregel auch eine Selbstaufgabe von Demokratie und Rechtsfrieden durch die Rechtsordnung dar.“

3. Widerstandsrecht gem. Art. 20 IV GG

Schließlich scheidet nach Auffassung des OLG Schleswig auch ein Widerstandsrecht gem. Art. 20 IV GG als Rechtfertigungsgrund aus, da weder ein Staatsstreich „von oben“, also durch staatliche Institutionen, noch ein Staatsstreich „von unten“, also durch gesellschaftliche Kräfte, gegeben sei.

III. Schuld

Da auch keine Schuldausschließungsgründe ersichtlich sind, hat sich A gem. § 123 I S. 1 Alt. 1 StGB strafbar gemacht.

C. Prüfungsrelevanz

Die obergerichtlichen Entscheidungen zur Rechtfertigung von Klimaschutzaktivitäten holen § 34 StGB aus seinem „Schattendasein“ heraus und befassen sich zudem mit dem gesetzlich nicht geregelten möglichen Rechtfertigungsgrund des „zivilen Ungehorsams“. Aufgrund der gesellschaftspolitischen Brisanz und Aktualität der Klimaschutzproteste steigt damit die Wahrscheinlichkeit, dass Dir Sachverhalte dieser Art nun auch in Deinen Klausuren, jedenfalls aber in Hausarbeiten begegnen. Nutze also die Möglichkeit, Dich anhand dieser Entscheidung noch einmal dezidiert mit den Voraussetzungen des § 34 StGB zu befassen.

Bereits zuvor hatten sich andere Oberlandesgerichte mit einer möglichen Rechtfertigung z.B. von Aktionen der „Letzten Generation“ befasst und diese ebenso wie das OLG Schleswig verneint. Hinweisen möchten wir auf die Entscheidung des BayOLG vom 21.04.2023 – 205 StRR 63/23- zum Festkleben auf Fahrbahnen und einer entsprechend verwirklichten Strafbarkeit gem. § 240 I StGB sowie auf die Entscheidung des OLG Celle vom 29.7.2022 − 2 Ss 91/22 – zum Verunstalten der Fassade der Leuphana Universität und einer entsprechend verwirklichten Strafbarkeit gem. § 303 II StGB.

(OLG Schleswig Urt. v. 09.08.2023 – 1 ORs 4 Ss 7/23)

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