LG Hamburg zur Wertgrenze des § 69 II Nr. 3 StGB
Dass inflationsbedingt alles teurer wird, ist nun auch in der Rechtsprechung angekommen. Die Wertgrenzen, die für das StGB und die StPO gelten, stehen zur aktuellen Preisentwicklung im Konflikt. Das hat auch das LG Hamburg in dem vorliegenden Fall erkannt und hat nunmehr entschieden, wie hoch der Sachschaden für die Entziehung der Fahrerlaubnis sein muss.
Worum geht es?
Eine Pkw-Fahrerin stellte im Herbst ihr Auto auf einem Parkplatz ab und sicherte dies nicht ausreichend, woraufhin der Wagen rückwärts aus der Parklücke rollte und mit dem gegenüber geparkten Fahrzeug kollidierte. Die Fahrerin kehrte kurz darauf zu ihrem Fahrzeug zurück und wurde auf den Zusammenstoß angesprochen, woraufhin sie sich vom Unfallort entfernte, ohne Feststellungen zu ermöglichen. Ausweislich eines Gutachtens wurden die Reparaturkosten des beschädigten Pkws auf 1.600 Euro geschätzt. Das Amtsgericht Hamburg hat der Fahrerin daraufhin die Fahrerlaubnis gem. § 111a I StPO vorläufig entzogen. Dagegen legte die Fahrerin Beschwerde ein und das mit Erfolg.
Entscheidung des Gerichts
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen des § 111 a I StPO seien nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt, denn es lägen keine dringenden Gründe für die Annahme vor, dass der Beschuldigten die Fahrerlaubnis nach § 69 StPO entzogen werde.
Die Voraussetzungen des § 69 II Nr. 3 StGB seien nicht verwirklicht. Es ist zwar ein Schaden an einer fremden Sache entstanden, jedoch sei dies kein bedeutender Schaden. Bislang wurde eine Wertgrenze von 1.500 Euro angenommen. Es müsse jedoch die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung berücksichtigt werden. Sofern die Wertgrenze zu niedrig bemessen würde, wäre die Relation zu den anderen Merkmalen der Norm des § 69 II Nr. 3 nicht gewahrt. Aus diesem Grund haben sich die Verkehrsbeschwerdekammern des Landgerichts auf eine Wertgrenze von 1.800 Euro geeinigt.
Auch die Voraussetzungen des § 69 I StGB seien nicht erfüllt. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten, dass die Fahrerin ungeeignet sei.
Ausblick
Der vorliegende Fall eignet sich hervorragend als Zusatzfrage in Deiner Klausur. Denkbar ist auch, dass dieser Fall in einer Referendarklausur thematisiert wird. Wir empfehlen Dir daher, das Normenzusammenspiel von § 111 a StPO und § 69 StGB noch einmal anzuschauen.
Interessant ist hier, dass die Wertgrenze nach so langer Zeit angepasst wurde. Wenn Du diese Neuerung kennst und diese gut in der Klausur begründest, wird Deine Klausur positiv herausstechen.
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