#Schuldrecht BT 2

Selbstaufopferung im Straßenverkehr

Die Klägerin macht als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die auf sie übergegangenen Ansprüche des Motorenschlossers S auf Ersatz von Schäden aus einem Unfall geltend, den S. am 29. April 1958 erlitten hat. S befuhr an diesem Tage mit seinem Personenkraftwagen (Volkswagen) die H’er Landstraße von W in Richtung H und hielt dabei eine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h ein. Kurz vor dem Kilometerstein 3 kamen ihm auf der dort geraden und übersichtlichen Landstraße erster Ordnung drei Schüler im Alter von 10-11 Jahrenauf Fahrrädern entgegen, die hintereinander auf der für sie rechten Fahrbahnseite fuhren. Als sich der Wagen dem als letzten fahrenden Beklagten bis auf etwa 6m genähert hatte, bog dieser plötzlich nach links in die Fahrbahn des Wagens ein. S riss den Wagen vor dem Beklagten nach rechts und geriet mit seinem Fahrzeug auf einen Acker. Als er dort einen Baum umfuhr, schlug der Wagen auf die rechte Seite. S brach sich einen Unterarm und erlitt Platzwunden am Kopf. Er war längere Zeit arbeitsunfähig.

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Flugreise-Fall (Teil 2)

Der am 5. September 1950 geborene Beklagte flog nach Erwerb eines entsprechenden Flugscheins am 27. August 1968 mit einer Linienmaschine der Klägerin von München nach Hamburg. Dort gelang es ihm, mit den Transitpassagieren das Flugzeug wieder zu besteigen und an dem Weiterflug nach New York teilzunehmen, ohne dass er im Besitz eines Flugscheins für diese Strecke gewesen wäre. In New York wurde ihm die Einreise in die USA verweigert, weil er kein Visum hatte.

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