Examensreport ZR 1. Examen aus April 2018 Hamburg

Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

 

L betreibt einen Bauernhof in Hamburg Bergedorf. Um seine Scheune streichen zu lassen, erkundigt er sich beim dem Malermeister M. Dieser schickt ihm daraufhin am 15.12.2017 einen Kostenvoranschlag über 2.250 Euro inklusive Steuern. Am 18.12.2017 ruft L den M daraufhin an. Man wird sich handelseinig und vereinbart, dass M 2018 die Scheune des L streichen soll.

Am 23.12.2017 ruft M bei L an und sagt, dass er noch ein kleines Weihnachtsgeschenk für ihn habe. Er schlägt dem L vor, die Arbeiten ohne Rechnung und gegen Bargeld zu erledigen, damit so beide die Steuern sparen können. Wenn sich L damit einverstanden erklären würde, könnte M die Arbeiten für 2.000 Euro durchführen. L, der schlecht bei Kasse ist, willigt ein.

Im Jahr 2018 kommt der M mit seinem Angestellten G zu L auf den Hof. M hat den G auf Empfehlung des Arbeitsamtes eingestellt und vorher noch nie mit ihm gearbeitet. Der L führt den M und den G in die Scheune. In der Scheune befindet sich die Kuh des L in einer Box. L sagt zu M und G, dass sie sich bezüglich des Tieres keine Sorgen machen müssen, da dieses “lammfromm” und zudem in der Box eingesperrt sei. Daraufhin verlässt der L die Scheune.

G beginnt auf Weisung des M mit den Arbeiten. M begibt sich daraufhin nach draußen, um einige Telefonate zu führen. M ist dabei über eine Stunde außerhalb der Scheune. In der Zwischenzeit beschädigt der G beim Umstellen der Leiter ein Fester des L. G war zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Verwendung seines Smartphones abgelenkt. Als M die Scheune erneut betritt beginnt er, den G lautstark zu beschimpfen. Daraufhin gerät die Kuh des L in Panik und stürmt aus ihrer Box und tritt dabei auf den Fuß des M. Anders als gedacht, war das Tor zur Box der Kuh nicht ordnungsgemäß verriegelt. Dies ist jedoch weder dem M noch dem G aufgefallen.

M führt die Arbeiten dennoch ordnungsgemäß zu Ende. Daraufhin begibt er sich zum Arzt, um seinen verletzten Fuß versorgen zu lassen. Hierbei fallen 100 Euro Heilbehandlungskosten an. Als M von L Zahlung der 2.000 Euro verlangt, weigert sich dieser, diese zu bezahlen. Er meint, er müsse dem M nichts bezahlen und bekomme für das beschädigte Fenster noch Geld von M. Die Reparatur des Fensters kostet 500 Euro ohne Steuern und 595 Euro mit Steuern. L meint, dass er auf jeden Fall von seinem “Zurückbehaltungsrecht” Gebrauch mache.

Frage 1: Kann M von L die Zahlung der 2.000 Euro und der 100 Euro Heilbehandlungskosten verlangen?

**Fallfortsetzung:**Einige Zeit später erhält der M den Auftrag von A dessen Wohnung in Hamburg zu streichen. Daraufhin begibt sich der M in den Baumarkt des B um Farbe zu kaufen. M kauft regelmäßig bei B Farbe und hat dort bisher nur gute Erfahrungen gemacht. M entscheidet sich für einen Eimer Farbe des Fremdherstellers XYZ zum Preis von 50 Euro. Wie weder M noch B zu diesem Zeitpunkt wissen, ist die Farbe fehlerhaft, sodass sie bei Verwendung abblättert und nach einigen Tagen die Wände, auf denen sie aufgetragen worden ist, angreift und beschädigt. Auch eine Stichprobe der Farbe hätte dies nicht gezeigt.

Ohne dies zu wissen, trägt M die Farbe in der Wohnung des A auf. Nachdem er die Farbe aufgetragen hat, erfährt er von ihrer schädlichen Wirkung für die Wände des A. Er engagiert daraufhin ein Unternehmen, um die Farbe an den Wänden des A möglichst schnell abtragen zu lassen und so zu verhindern, dass die Wände des A beschädigt werden.

M wendet sich daraufhin an den B und verlangt die Lieferung eines einwandfreien Eimers Farbe, sowie die Erstattung der Kosten für die Abtragung der Farbe bei A in Höhe von 8.000 Euro, sowie die Zahlung der Kosten für die erneute Auftragung der Farbe bei A in Höhe von 3.000 Euro. B wendet daraufhin ein, dass er für die fehlerhafte Farbe nichts könne und dass M ihn, bevor er die Farbe selber abtragen ließ, hätte hierzu auffordern müssen. Des Weiteren sieht er nicht ein, dass er für das erneute Auftragen der Farbe bei A zahlen muss. Sowieso denkt B, das M keine Ansprüche gegen ihn hat.

Frage 2: Welche Ansprüche hat M gegen B?

 

SchwarzArbG (Auszug):

** 1 Zweck des Gesetzes**
(1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden
    sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,

  2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

 

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