BGH: Verschleiß an Fahrzeugteilen als Sachmangel

BGH: Verschleiß an Fahrzeugteilen als Sachmangel

Die Anwendung von § 477 BGB und die Annahme eines Anerkenntnisses durch Nachbesserung

Nachdem der Senat erst vor wenigen Monaten das Gewährleistungsrecht anhand von Rittigkeitsproblemen eines Pferdes beleuchtet hat, geht es in dieser Entscheidung mal wieder um ein Automobil – beides gehört mittlerweile zum Standardrepertoire in juristischen (Examens-) Klausuren. In dieser Entscheidung geht es insbesondere um zwei prüfungsrelevante Aspekte: Die Anwendung von § 477 BGB und die Annahme eines Anerkenntnisses durch Nachbesserung.

A. Sachverhalt

Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem von der Klägerin erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug.

Die Beklagte ist gewerbliche Gebrauchtwagenhändlerin; die Klägerin ist Verbraucherin. Mit schriftlichem Vertrag vom 11. Januar 2014 kaufte die Klägerin zu privaten Zwecken von der Beklagten einen bei Vertragsschluss über neun Jahre alten, gebrauchten Peugeot 307 CC mit einer Laufleistung von 84.820 km zu einem Preis von 5.650 Euro. In dem Vertragstext findet sich unter der Rubrik “Sonstige Vereinbarungen” die Aussage “TÜV/AU neu”. Die Hauptuntersuchung des Fahrzeugs erfolgte am 14. Januar 2014; Beanstandungen ergaben sich dabei nicht. Drei Tage später, am 17. Januar 2014, fand die Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin statt.

In der Folgezeit beanstandete die Klägerin u.a. eine starke Geräuschentwicklung am Auspuff. Im Juli und August 2014 führte die Beklagte kostenlos Schweißarbeiten am Auspuff  durch.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Dezember 2014 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag, da das Fahrzeug von Anfang an - insbesondere am Auspuff - mangelbehaftet gewesen sei. Die von der Beklagten im Sommer 2014 vorgenommenen Nachbesserungsversuche in Form von Schweißarbeiten hätten den Mangel an der Schalldämpferanlage nicht beseitigt. Die Beklagte stellt bei Übergabe des Fahrzeugs vorhandene Mängel in Abrede; die Schweißarbeiten seien wegen normalen Verschleißes und Abnutzung des Auspuffs, nicht jedoch zur Nachbesserung eines bei Gefahrübergang vorhandenen Mangels vorgenommen worden.

Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte vor allem auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs in Anspruch genommen.

Im erstinstanzlichen Verfahren hat ein Sachverständiger festgestellt, dass am Fahrzeugauspuff im Oktober 2016 erhebliche Korrosionsspuren zu verzeichnen gewesen seien, die in ihren Ursprüngen älter gewesen seien als die unfachmännischen Schweißarbeiten der Beklagten im Sommer 2014. Bei diesen Schweißarbeiten habe eigentlich die ganze Schalldämpferanlage ausgetauscht werden müssen.

Das Landgericht hat die Klage dennoch abgewiesen, da es sich bei den Rostschäden am Auspuff um normale Verschleißerscheinungen gehandelt habe. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb ebenfalls ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

B. Überblick

„Ich glaube an das Pferd. Das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung.“

Im Straßenverkehr ist Wilhelm II. natürlich längst widerlegt, in den Entscheidungen des VIII. Zivilsenats des BGH fällt der Befund dagegen weniger eindeutig aus. Nachdem der Senat erst im Mai das Gewährleistungsrecht anhand von Rittigkeitsproblemen eines Pferdes beleuchtet hat (Urteil vom 27.05.2020-VIII ZR 315/18 ), ist Gegenstand der aktuellen Entscheidung mal wieder ein Automobil.

In der Sache ändert das natürlich nichts. Es geht wie so oft um das Vorliegen eines Mangels und um die Beweislastumkehr in § 477 BGB (beim BGH noch § 476 BGB a.F.). Deshalb an dieser Stelle nur noch kurz:

  • Eine Kaufsache ist mangelhaft, wenn ihr Ist-Zustand vom Soll-Zustand abweicht. Für den Soll-Zustand gilt § 434 BGB. Maßgeblich ist danach zunächst die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit (Satz 1). Fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, kommt es darauf an, ob sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. die übliche Verwendung eignet (Satz 2).

  • Grundsätzlich muss der Käufer auch darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag, da es sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung handelt. Hiervon macht allerdings § 477 BGB für den Verbrauchsgüterkauf iSv § 474 Abs. 1 BGB eine Ausnahme zugunsten des Verbrauchers, indem er letztlich dem Verkäufer den Beweis abverlangt, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelfrei war (§ 292 Satz 1 ZPO).

C. Entscheidung

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

I. Sachmangel

Es fehle bereits an einem Mangel des Fahrzeugs. Die Ist-Beschaffenheit bleibe nicht hinter der Soll-Beschaffenheit zurück.

1. Soweit die Parteien im Kaufvertragsformular festgehalten hätten: “TÜV/AU neu”, liege hierin zwar die stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung, dass sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die TÜV-Hauptuntersuchung geeigneten, verkehrssicheren Zustand befindet. Hiervon weiche das Fahrzeug jedoch auch nicht ab.

2. Das Fahrzeug sei auch nicht für die von den Parteien vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung im Straßenverkehr ungeeignet.

Verschleißteile eines Kraftfahrzeugs würden - in Abhängigkeit von Alter, Laufleistung, Anzahl der Vorbesitzer, Art der Vorbenutzung sowie Qualität des Fahrzeugs - einer kontinuierlichen Abnutzung, beispielsweise in Form von Rosterscheinungen, unterliegen. Soweit davon die Verkehrssicherheit nicht betroffen ist, sei ein nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher Verschleiß nicht als Sachmangel einzustufen. Das gelte auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit - insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung - ein Erneuerungsbedarf ergebe.

Etwas anderes gelte nur bei sicherheitsrelevanten Teilen, wie etwa der Bremsanlage. Hier werde es im Fall der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit regelmäßig an der Eignung des Fahrzeugs zur Verwendung im Straßenverkehr fehlen und somit ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB vorliegen; denn der Käufer eines als fahrbereit veräußerten Gebrauchtfahrzeugs könne erwarten, dass Verschleißteile in einem solchen Fall ersetzt oder repariert worden sind.

Bei dem vorliegend fast zehn Jahre alten gebrauchten Kleinwagen mit mehreren Vorbesitzern und einer Laufleistung von über 80.000 km seien auch erhebliche, nicht sicherheitsrelevante Durchrostungen an der Auspuffanlage als “normaler” Verschleiß und somit nicht als Sachmangel anzusehen.

II. Beweislastumkehr aus § 477 BGB (§ 476 BGB a.F.)

Ein Mangel sei auch nicht nach § 476 BGB a.F. deshalb zugunsten der Klägerin zu vermuten, weil diese innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang die Geräuschverursachung der Auspuffanlage gerügt und der Sachverständige erstinstanzlich festgestellt habe, dass im Sommer 2014 eigentlich die gesamte Schalldämpferanlage hätte ausgetauscht werden müssen.

Zwar greife die Vermutung des § 476 BGB a.F. nach der neueren Rechtsprechung des Senats zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Der Käufer sei durch die genannte Vorschrift des Vortrags und des Nachweises enthoben, auf welche Ursache der zu Tage getretene mangelhafte Zustand zurückzuführen ist, sowie dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Die Vermutungswirkung des § 476 Halbs. 1 BGB a.F. komme dem Käufer grundsätzlich auch dahin zugute, dass der binnen sechs Monaten nach Übergabe zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz (latent) schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

Vorliegend habe sich jedoch gerade keine Mangelerscheinung gezeigt, da die beanstandete Geräuschentwicklung zwar auf Durchrostungen an der Auspuffanlage hingedeutet hätten, es sich hierbei aber eben nicht um einen Mangel, sondern um „normale“ Verschleißerscheinungen gehandelt habe.

III. Anerkenntnis des Mangels

Die Klägerin hatte schließlich auch keinen Erfolg mit ihrer Auffassung, die Beklagte habe mit den kostenlosen Schweißarbeiten am Auspuff im Sommer 2014 den Mangel anerkannt. Der BGH sieht hier keinen Grund, von der Entscheidung des Berufungsgerichts abzuweisen, dass allein aus dem Umstand, dass die Beklagte mit geringem Aufwand einige kleinere Schweißarbeiten am Auspuff durchgeführt habe, nicht auf ein rechtlich bindendes Anerkenntnis zu schließen sei.

D. Prüfungsrelevanz

Zwei Aspekte der Entscheidung sollen etwas vertieft werden.

I. Anwendung von § 477 BGB

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat die Konturen des § 477 BGB weiter geschärft. Auch wenn es mittlerweile ausreicht, dass sich innerhalb der sechs Monate ab Gefahrübergang eine Mangelerscheinung gezeigt hat, muss diese dennoch auf einen Sachmangel im Rechtssinne hindeuten. Die Geräusche an der Auspuffanlage erfüllten diese Voraussetzung nicht, weil deren Durchrostung einen gewöhnlichen Verschleiß des Fahrzeugs darstellte, der auf dessen Verwendung im Straßenverkehr keinen Einfluss hatte. Der BGH unterscheidet dabei zwischen Verschleißteilen und sicherheitsrelevanten Teilen am Fahrzeug.

Auch hier gilt aber: Der BGH entscheidet den jeweiligen Einzelfall, der ihm vorliegend einen fast zehn Jahre alten gebrauchten Kleinwagen mit mehreren Vorbesitzern und einer Laufleistung von über 80.000 km bescherte. Insoweit seien die Durchrostungen kein ungewöhnlicher Verschleiß. Damit ist zugleich klar, dass es auch einen ungewöhnlichen Verschleiß gibt. Maßgebend sind für den BGH vor allem Alter, Laufleistung, Anzahl der Vorbesitzer, Art der Vorbenutzung sowie Qualität des Fahrzeugs.

In einer Klausur wäre es also fatal, die Entscheidung gedankenlos zu übertragen, wenn der Klausurersteller ein deutlich jüngeres Fahrzeug mit einer erheblich geringeren Laufleistung und weniger Vorbesitzern an den Start bringt.

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II. Anerkenntnis des Mangels

Der Prozess hätte für die Klägerin ein erfreulicheres Ende genommen, wenn die Schweißarbeiten der Beklagten im Sommer 2014 als Anerkenntnis der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zu verstehen gewesen wären.

An die Annahme eines solchen Anerkenntnisses durch Nachbesserung sind hohe Anforderungen zu stellen, weil es nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu einem Neubeginn der Verjährung führen würde. Es muss sich deshalb aus den gesamten Umständen für den Käufer eindeutig ergeben, dass der Verkäufer in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Hieran fehlt es, wenn der Verkäufer auch aus der Sicht des Käufers lediglich aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung des Streits tätig wird.

Im Hinblick auf die Verjährung kann aber zumindest der Zeitraum, in dem der Verkäufer das Vorliegen des behaupteten Mangels prüft, zu einer Hemmung aufgrund von Verhandlungen nach § 203 BGB führen.