A. Einleitung
Wir erinnern uns: Im ersten Teil haben wir uns mit der einseitigen Erledigung des Rechtsstreits befasst. Nun wollen wir uns der übereinstimmenden Erledigung widmen.
B. Die übereinstimmende Erledigung des Rechtsstreits
Bei der übereinstimmenden Erledigung ist zu unterscheiden:
Erklären die Parteien den Rechtsstreit insgesamt übereinstimmend für erledigt (übereinstimmende Gesamterledigung), hat das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss zu entscheiden (vgl. § 91a I 1 ZPO). Der dann zu fertigende Beschluss besteht im Tenor ausschließlich aus einer Kostengrundentscheidung (bspw. „Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.“). Weder gibt es eine Hauptsacheentscheidung (die Rechtshängigkeit der Hauptsache ist durch die übereinstimmende Erledigung entfallen, der Rechtsstreit bleibt nur noch wegen der Kostenentscheidung rechtshängig) noch eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Letzteres deshalb, weil §§ 708 ff. ZPO nur auf Urteile anwendbar sind (s. Wortlaut der §§ 708 f. ZPO) und der Kostenbeschluss nach § 91a ZPO selbst Vollstreckungstitel ist (§§ 794 I Nr. 3, 91a II ZPO). Erklären die Parteien den Rechtsstreit demgegenüber nicht insgesamt, sondern nur teilweise für erledigt, entscheidet das Gericht hingegen durch Urteil (übereinstimmende Teilerledigung). Im Rubrum eines Zivilurteils führt die übereinstimmende Teilerledigung des Rechtsstreits nicht zu Besonderheiten.
Im Tenor eines solchen Urteils nach übereinstimmender Teilerledigung ist darauf zu achten, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache „normal“ (streitig) zu entscheiden ist, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt haben („Resthauptsache“). Verklagt der K den B beispielsweise auf Zahlung von 10.000 Euro sowie (im Wege der kumulativen Klagehäufung, § 260 ZPO) auf Herausgabe eines Pkw und erklären die Parteien den Rechtsstreit nur im Hinblick auf den Herausgabeantrag für erledigt, hat das Gericht im Hauptsachentenor über den Zahlungsantrag zu entscheiden. Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den Herausgabeantrag für erledigt erklärt haben, entfällt eine Hauptsacheentscheidung. Die Kostengrundentscheidung ist einheitlich zu treffen (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostengrundentscheidung), wenngleich sie auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht („Kostenmischentscheidung“). Im Hinblick auf den streitigen Teil kommen die regulären Kostenregelungen (insbes. §§ 91, 92 ZPO) zur Anwendung, im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil beruht die Entscheidung auf § 91a I 1 ZPO. Der Gebührenstreitwert sinkt nach Auffassung des BGH nach übereinstimmender Erledigung auf den Wert des dann noch streitigen Teils („Wert der Resthauptsache“). Der Wert der auf den übereinstimmend erledigten Teil entfallenden Kosten wird demgegenüber nicht mehr berücksichtigt, weil es sich dabei um Nebenforderungen handelt (§ 43 I GKG).
Bei der Abfassung des Tatbestandes sollte die „Geschichte“ der übereinstimmenden Erledigung (insbes. der ursprüngliche Leistungsantrag und die Erledigungserklärung) in der antragsbezogenen (kleinen) Prozessgeschichte dargestellt werden. Bei den Anträgen ist zu beachten, dass die Parteien keinen Hauptsacheantrag mehr stellen, soweit sie den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Soweit sie einen Kostenantrag stellen, ist das irrelevant, weil über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden ist (§ 308 II ZPO).
In den Entscheidungsgründen sollte zu Beginn (noch vor Eintritt in die Zulässigkeitsprüfung) dargestellt werden, dass und inwieweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Hier geht es um die Prüfung der Wirksamkeit der Erledigungserklärungen. Dazu sollte man wissen, dass die übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach § 91a I 1 ZPO auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden können und damit nicht vom Anwaltszwang erfasst werden (§ 78 III ZPO). Zudem ist § 91a I 2 ZPO zu beachten. Danach wird die Zustimmung des Beklagten zur Erledigungserklärung unwiderleglich vermutet, wenn er der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht und er zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist (vgl. auch die ähnliche Regelung in § 269 II 4 ZPO).
Im Rahmen der Zulässigkeit ist zu beachten, dass die übereinstimmende Teilerledigung ggf. zu einer Klageänderung (§ 263 ZPO) in Form einer Reduzierung des Klageantrags führen kann, die nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig ist (Beispiel: K verklagt B auf Zahlung von 10.000 Euro. In Höhe von 2.000 Euro erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, weswegen K nun nur noch einen Antrag auf Zahlung von 8.000 Euro stellt.). Auf die (sachliche) Zuständigkeit des Landgerichts hat die übereinstimmende Teilerledigung auch dann keinen Einfluss, wenn der Zuständigkeitsstreitwert (= Wert des noch streitigen Teils, weil es sich im Übrigen um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 I a. E. ZPO handelt) unter die „Schwelle“ von 5.000,01 Euro (§§ 23 Nr. 1, 71 I GVG) absinken sollte. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Fortdauer der Zuständigkeit des Gerichts nach Eintritt der Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr. 2 ZPO).
In der Begründetheit ist ausschließlich der noch streitige Teil darzustellen. Im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil gibt es nämlich keine Begründetheit mehr, weil die Rechtshängigkeit der Hauptsache insofern entfallen ist.
In den prozessualen Nebenentscheidungen beruht die Kostenmischentscheidung einerseits auf §§ 91, 92 ff. ZPO (Resthauptsache), andererseits auf § 91a I 1 ZPO (übereinstimmende Erledigung). Danach sind die Kosten insoweit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu verteilen. An die Stelle des Verteilungskriteriums des jeweiligen Unterliegens und Obsiegens (siehe §§ 91, 92 ZPO) tritt bei § 91a I 1 ZPO die Frage, wer ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung im Rechtsstreit voraussichtlich obsiegt hätte bzw. unterlegen gewesen wäre (auch teilweise) und wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen gehabt hätte. In der Regel trägt also derjenige die Kosten, dem sie nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen aufzuerlegen gewesen wären (§§ 91, 92 - 97, 100, 101 ZPO). Dies erfordert eine Prognoseentscheidung, bei der es im Wesentlichen darum geht, Schlüssigkeit und Erheblichkeit des Parteivorbringens zu prüfen: War die Klage schon unschlüssig, trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits. War die Klage schlüssig, das Verteidigungsvorbringen des Beklagten unerheblich, trägt Letzterer die Kosten des Rechtsstreits. Wenn es ohne die Erledigungserklärungen zu einer Beweisaufnahme gekommen wäre, weil der schlüssigen Klage erhebliches Verteidigungsvorbringen des Beklagten entgegenstand, ist summarisch zu prüfen, für wen die Beweisaufnahme voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Dabei darf (in engen Grenzen) ausnahmsweise eine Beweisantizipation (vorweggenommene Beweiswürdigung) vorgenommen werden. Wenn allerdings der Ausgang einer Beweisaufnahme offen ist und die Chancen der Parteien im Hinblick auf die angebotenen Beweise in etwa gleichwertig sind, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 91a I 1 ZPO, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (vgl. § 92 I 1 Alt. 1 und Satz 2 ZPO).
Ob eine Erledigung (tatsächlich) eingetreten ist, ist aber grundsätzlich nicht zu prüfen und unerheblich. Das findet seinen Grund im Dispositionsgrundsatz: An die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist das Gericht gebunden. Mit der übereinstimmenden Erledigung haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache nämlich insoweit der Entscheidungsbefugnis des Gerichts entzogen.
C. Fazit
Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist in Praxis und Klausur überaus häufig anzutreffen und sollte sicher beherrscht werden.
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