BGH: Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem nach einer Probefahrt nicht zurückgegebenen Fahrzeug

BGH: Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem nach einer Probefahrt nicht zurückgegebenen Fahrzeug

A. Sachverhalt

Bei der Klägerin, die ein Autohaus betreibt, erschien Ende August 2017 ein Mann, der sich für einen als Vorführwagen genutzten Mercedes-Van (Wert 52.900 Euro) interessierte und mit diesem eine Probefahrt unternehmen wollte. Er legte einen italienischen Personalausweis, eine Meldebestätigung der Stadt Bochum und einen italienischen Führerschein vor. Die Unterlagen, die sich später als hochwertige Fälschungen herausstellten, wurden durch einen Mitarbeiter der Klägerin kopiert. In einem als „Fahrzeug-Benutzungsvertrag“ bezeichneten Formular wurden die Durchführung einer Probefahrt in dem Zeitraum von 11.30 Uhr bis 12.30 Uhr, eine Haftungsreduzierung auf 1.000 Euro sowie eine vorgebliche Mobilfunknummer des Interessenten eingefügt. Ihm wurden für eine unbegleitete Probefahrt ein Fahrzeugschlüssel, das mit einem roten Kennzeichen versehene Fahrzeug, das diesbezügliche Fahrtenbuch und Fahrzeugscheinheft sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgehändigt. Der Mann kehrte mit dem Fahrzeug nicht mehr zu dem Autohaus zurück.

Im September 2017 wurde die Beklagte bei mobile.de auf das dort von einem Privaten angebotene Fahrzeug aufmerksam. Bei dem telefonisch vereinbarten Treffen am Hamburger Hauptbahnhof legte der Verkäufer die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II vor, die auf seine angeblichen Personalien ausgestellt waren und die die Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeuges auswiesen. Die Bescheinigungen waren auf Originalvordrucken, die aus einer Zulassungsstelle gestohlen worden waren, angefertigt. Die Beklagte, die die Fälschungen nicht erkannte, schloss mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag über das Fahrzeug. Auf seinen Wunsch hin vermerkten sie in dem Vertragsformular anstelle des tatsächlich bar geleisteten Betrages von 46.500 Euro einen Kaufpreis von nur 43.500 Euro, weil der Verkäufer angab, dass dies „besser für seine Arbeit“ sei. Der Beklagten wurden nach Zahlung das Fahrzeug, die Zulassungspapiere, ein passender sowie ein weiterer - nicht dem Fahrzeug zuzuordnender - Schlüssel übergeben. Die zuständige Behörde lehnte eine Zulassung ab, da das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der sie die Feststellung ihres Eigentums sowie Herausgabe der Original-Zulassungspapiere und des Zweitschlüssels verlangt hat.

Das Landgericht Marburg hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Hiergegen hat die Klägerin beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main Berufung eingelegt, mit der sie Erfolg hatte. Nunmehr wurde der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, in Bezug auf den Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresse als unzulässig.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte beim Bundesgerichtshof die vom OLG zugelassene Revision eingelegt. 

B. Überblick

Wie immer an dieser Stelle zunächst eine rechtliche Einordnung des Sachverhalts.

Die Klägerin verlangt die Herausgabe des Fahrzeugs von der Beklagten, die es im Besitz hat. Anspruchsgrundlage ist § 985 BGB. Danach kann der Eigentümer von dem Besitzer seiner Sache Herausgabe verlangen, wobei der Besitzer die Herausgabe verweigern darf, wenn er zum Besitz berechtigt ist (§ 986 BGB).

Die Klägerin muss (noch) Eigentümerin des Fahrzeugs sein. Ihr ursprüngliches Eigentum war unstreitig. Die entscheidende Frage war aber, ob sie ihr Eigentum nicht an die Beklagte verloren hat. Das wäre dann der Fall, wenn die Beklagte beim Erwerb des Fahrzeugs auch das Eigentum erlangt hätte.

  • Nach dem im deutschen Zivilrecht geltenden Trennungsprinzip geht das Eigentum an einer beweglichen Sache nicht bereits mit dem Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages – hier des Kaufvertrages – auf den Erwerber über. Der Verkäufer verpflichtet sich lediglich, dem Käufer das Eigentum und den Besitz an der Kaufsache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Kaufvertrag ist deshalb ein Verpflichtungsgeschäft. Die Erfüllung dieser Verpflichtung setzt sodann eine weitere Einigung zwischen den Parteien und die Übergabe der Sache voraus (§ 929 Satz 1 BGB). Das ist das Verfügungsgeschäft.
  • Für die Einigung gelten die allgemeinen Vertragsregeln. Besonders wichtig: Mängel des Verpflichtungsgeschäfts sind entgegen der Grundregel des § 139 BGB für die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts grundsätzlich unerheblich (Abstraktionsprinzip). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Mangel auf das Verfügungsgeschäft durchschlägt (sog. Fehleridentität).
  • Unter Übergabe wird die Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft vom Veräußerer auf den Erwerber verstanden, wobei der Veräußerer im Anschluss keinen eigenen Besitz mehr haben darf. Wichtig ist, dass sich beide zu diesem Zeitpunkt noch über den Eigentumserwerb einig sind.
  • Schließlich setzt ein Erwerb nach § 929 Satz 1 BGB voraus, dass der Veräußerer tatsächlich Eigentümer der Sache ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, kommt jedoch ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 932 BGB in Betracht. Der Erwerber muss den Veräußerer für den Eigentümer halten und auch halten dürfen, denn nach § 932 Abs. 2 BGB ist man schon dann bösgläubig, wenn man infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Weiß der Erwerber, dass der Veräußerer nicht der Eigentümer ist, hilft es ihm grundsätzlich nicht, dass er davon ausgegangen ist, der Eigentümer habe den Veräußerer zur Eigentumsübertragung ermächtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Veräußerer Kaufmann ist und die Veräußerung zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört (§ 366 Abs. 1 HGB).

Um zu verhindern, dass jeder Erwerber zunächst die Eigentumsverhältnisse an der Sache nachprüfen muss, wird zugunsten des unmittelbaren Besitzers einer beweglichen Sache grundsätzlich vermutet, dass er auch ihr Eigentümer ist (§ 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Allerdings scheidet ein gutgläubiger Erwerb aus, wenn dem Veräußerer die Sache abhandengekommen ist (§ 935 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hierum geht es in der vorliegenden Entscheidung des BGH.

  • Eine Sache ist dann abhandengekommen, wenn der Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache unfreiwillig verloren hat. Als Beispiele nennt § 935 Abs. 1 Satz 1 den Verlust und den Diebstahl.
  • Gibt er den unmittelbaren Besitz dagegen freiwillig auf, indem er dem Dritten die unmittelbare Sachherrschaft überträgt, ist ihm die Sache auch dann nicht abhandengekommen, wenn der Dritte sie absprachewidrig nicht zurückgibt, also unterschlägt. Hintergrund dieser Regelung ist wieder § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB: Wenn für den gutgläubigen Erwerb allein der unmittelbare Besitz des Veräußerers genügen soll, lässt sich das nur rechtfertigen, wenn der Eigentümer diesen Rechtsschein selbst veranlasst hat.
  • Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Unterschlagung durch einen Besitzdiener erfolgt. In § 855 BGB wird die Besitzdienerschaft wie folgt beschrieben: „Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.“

In diesem Spannungsverhältnis bewegt sich der vorliegende Sachverhalt.

C. Entscheidung

Der für das Sachenrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben, die Klage abgewiesen und der Widerklage insoweit stattgegeben, als die Beklagte die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere beantragt hatte.

Die Klägerin sei nicht mehr Eigentümerin des Fahrzeugs. Vielmehr habe die Beklagte das Eigentum gutgläubig erworben. Der gutgläubige Erwerb sei nicht durch § 935 BGB ausgeschlossen, denn das Fahrzeug sei der Klägerin nicht abhandengekommen. Die Klägerin habe ihren unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug freiwillig auf den vermeintlichen Kaufinteressenten übertragen. Es komme nicht darauf an, dass die Klägerin über die wahren Absichten des Interessenten getäuscht worden sei. Eine Besitzaufgabe erfolge selbst dann nicht unfreiwillig, wenn sie durch Täuschung bestimmt sei.

Die Klägerin habe ihren unmittelbaren Besitz auch vollständig übertragen und nicht nur gelockert.

  • Für die Frage, wer die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ausübt, komme es auf die Verkehrsauffassung an. Bei einem Fahrzeug sei das derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Schlüssel ausübe. Die Übergabe eines Schlüssels bewirke allerdings nur dann einen Besitzübergang, wenn der Übergeber die tatsächliche Gewalt an der Sache willentlich und erkennbar aufgegeben und der Empfänger des Schlüssels sie in gleicher Weise erlangt habe.
  • Ob bei einer Probefahrt der unmittelbare Besitz aufgegeben oder lediglich gelockert werde, hänge von ihrer Dauer ab. Der BGH wörtlich:„Für eine unbegleitete und auch nicht durch technische Vorrichtungen, die einer Begleitung vergleichbar sind, gesicherte Probefahrt von einer Stunde kann das indessen nicht gelten. Denn in diesem Fall bleibt der Verkäufer weder in einer engen räumlichen Beziehung zu dem Fahrzeug noch ist die Sachherrschaft des Probefahrers so flüchtig, dass ihm die Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache nach der Verkehrsanschauung abzusprechen wäre. Vielmehr kann dieser während der Probefahrt beliebig auf das Fahrzeug einwirken; während dem Verkäufer schon wegen der Distanz, die in einer Stunde zurückgelegt werden kann, jede Kontrolle über das Fahrzeug fehlt. Die Überlassung des Fahrzeugs kann daher nicht mit einer nur kurzfristigen Aushändigung eines Gegenstands zur Ansicht innerhalb der Sphäre des bisherigen Besitzers oder ähnlichen lediglich flüchtigen Sachbeziehungen, die den unmittelbaren Besitz nicht aufheben (vgl. dazu MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl., § 854 Rn. 30 f.; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 854 Rn. 8), gleichgesetzt werden.“

Für die Frage, ob der Eigentümer eine faktische Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug behalte, komme es nicht auf die roten Kennzeichen, die Kopie des Personalausweises oder die hinterlegte Mobilfunknummer an.

  • Der Kaufinteressent sei auch nicht lediglich Besitzdiener der Klägerin geworden. Damit positioniert sich der V. Zivilsenat in einem Streit in Rechtsprechung und Literatur über die Frage, ob ein Kaufinteressent, der eine Probefahrt unternimmt, generell Besitzdiener des Eigentümers ist. Hierzu werden drei Ansichten vertreten: keine Anwendung, direkte Anwendung und analoge Anwendung von § 855 BGB.

Der V. Zivilsenat folgt der Auffassung, die § 855 BGB nicht anwendet. Auch für ein „ähnliches Verhältnis“ im Sinne der Vorschrift müsse ein nach außen erkennbares soziales Abhängigkeitsverhältnis begründet werden, das dem Besitzherrn zumindest faktisch die Möglichkeit gebe, seinen Willen gegenüber dem Besitzdiener durchzusetzen. Besitzdiener sei nicht jeder, der Weisungen des Eigentümers der Sache zu befolgen habe, sondern nur derjenige, demgegenüber der Eigentümer die Einhaltung seiner Weisungen im Nichtbefolgungsfall auf Grund eines Direktionsrechts oder vergleichbarer Befugnisse unmittelbar selbst durchsetzen könne. Der BGH begründet das vor allem mit der Gesetzgebungsgeschichte (historische Auslegung!). Zwischen dem Eigentümer und dem Kaufinteressenten fehle es an einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis.

Auch die analoge Anwendung des § 855 BGB komme nicht in Betracht. Dabei könne offenbleiben, ob die Norm als Ausnahmevorschrift überhaupt analogiefähig sei, denn eine entsprechende Anwendung komme allenfalls dann in Betracht, wenn sich eine Person aus Gefälligkeit und nicht aufgrund eines Rechtsverhältnisses den Weisungen des Besitzers unterwerfe. Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges an einen Kaufinteressenten zum Zweck einer Probefahrt stelle kein derartiges Gefälligkeitsverhältnis dar. Zwar sei von den Beteiligten regelmäßig kein bindendes Vertragsverhältnis mit Leistungspflichten gewollt, dennoch liege ein gesetzliches Schuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Dem Interessenten werde das Fahrzeug im Rahmen der Vertragsanbahnung anvertraut. Hierdurch entstünden Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB, jedoch kein Direktionsrecht des Verkäufers gegenüber dem Interessenten. Es genüge nicht, dass der Interessent in Bezug auf das Fahrzeug Weisungen des Eigentümers unterworfen sei, denn diese würden einem Besitzmittlungsverhältnis im Sinne von § 868 BGB entspringen und nicht – wie bei einem Besitzdiener – aus einem rein tatsächlichen Verhältnis zum Besitzherrn.

Im Übrigen fehle es an der für ein Gefälligkeitsverhältnis erforderlichen Fremdnützigkeit. Verkäufer und Interessent würden jeweils eigene Interessen verfolgen.

  • Die Beklagte habe das Fahrzeug auch nicht in grob fahrlässiger Unkenntnis darüber, dass der Veräußerer nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist, erworben. Allerdings begründe beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs allein der unmittelbare Besitz beim Veräußerer noch nicht den erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr müsse sich der Erwerber den KfZ-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Dies habe die Beklagte getan, ohne die Fälschung erkennen zu können.

Mussten besondere Umstände den Verdacht des Erwerbers erregen, genüge nicht einmal die Vorlage der Dokumente. Eine allgemeine Nachforschungspflicht bestehe aber nicht, und zwar auch nicht beim sog. Straßenverkauf, wenn sich dieser für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstelle. Auch insoweit komme eine grob fahrlässige Unkenntnis der Beklagten nicht in Betracht.

  • Die Beklagte habe gegen die Klägerin den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe der Original-Zulassungspapiere aus § 985 BGB. Mit dem gutgläubigen Erwerb des Eigentums am Fahrzeug sei sie zugleich Eigentümerin der Papiere geworden. Dies ergebe sich aus der analogen Anwendung des § 952 BGB. Danach folge das Eigentum an den Fahrzeugpapieren dem Eigentum am Fahrzeug. Die Klägerin habe auch kein Recht zum Besitz der Papiere mehr.

 Einen Anspruch auf Herausgabe des Zweitschlüssels habe die Beklagte dagegen nicht. Das Eigentum am Schlüssel folge nicht dem Eigentum am Fahrzeug. Der Schlüssel sei kein Bestandteil des Fahrzeugs im Sinne von § 93 BGB, sondern dessen Zubehör (§ 97 BGB). Er könne damit selbst Gegenstand von Rechten sein und hätte deshalb gesondert übereignet werden müssen, was mangels Übergabe aber nicht erfolgt sei.

Über die als unzulässig abgewiesene Widerklage auf Feststellung des Eigentums der Beklagten hat der BGH aus revisionsrechtlichen Gründen nicht entschieden.

D. Prüfungsrelevanz

Über die Prüfungsrelevanz dieser Entscheidung kann es keine zwei Meinungen geben. Wer diese Entscheidung nicht akribisch durcharbeitet, tut sich ganz sicher keinen Gefallen.

I. Umgang mit der Entscheidung

Es bringt aber nichts, die Ausführungen des BGH am Ende auswendig aufsagen zu können. Spätestens den Examensklausuren liegen keine Urteile mehr zugrunde, deren Sachverhalte 1:1 übernommen wurden. Man läuft also schnell Gefahr, auf den Klausursachverhalt eine Entscheidung anzuwenden, die sich hiervon – vielleicht nur in einem kleinen, aber entscheidenden Detail – unterscheidet.

Bei der Entscheidungslektüre kann es also nur darum gehen, die wesentlichen Aussagen zu verstehen und richtig einzuordnen. Für das vorliegende Urteil gilt das besonders, denn der BGH stellt – schon im zweiten Leitsatz – bei der Frage nach der bloßen Besitzlockerung maßgeblich auf die vereinbarte Dauer der Probefahrt von einer Stunde ab. Das lässt Raum für die Annahme, dass er in Sachverhalten mit einer deutlich kürzeren Dauer möglicherweise anders entscheiden würde. In einer Klausur muss deshalb besondere Aufmerksamkeit auf die Dauer der Probefahrt gelegt werden.

Weiteren Spielraum bietet in diesem Zusammenhang auch der ausdrückliche Hinweis auf „nicht durch technische Vorrichtungen, die einer Begleitung vergleichbar sind, gesicherte Probefahrt“. Auch hier bitte prüfen, ob der Klausurersteller eine solche Vorrichtung in den Fall eingebaut hat.

Hinreichend Gelegenheit für innovative Klausurgestaltungen bietet schließlich auch die Frage nach der grob fahrlässigen Unkenntnis des Erwerbers. Stichwort: besondere Umstände, die seinen Verdacht erregen mussten.

II. Kernaussagen der Entscheidung

Die Kernaussagen der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Ob ein Fahrzeug dem Eigentümer bei einer unbegleiteten Probefahrt nach § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB abhandengekommen ist, hängt davon ab, ob er den unmittelbaren Besitz lediglich gelockert oder vollständig auf den Interessenten übertragen hat.
  • Hierfür kommt es darauf an, ob der Eigentümer den faktischen Zugriff auf das Fahrzeug behält. Maßgeblich ist dabei zum einen die Dauer der Fahrt und zum anderen die Frage, ob das Fahrzeug mit einer technischen Vorrichtung ausgestattet ist, die einer Begleitung durch den Eigentümer gleichkommt.
  • Der Interessent ist auch nicht lediglich Besitzdiener des Eigentümers. § 855 BGB findet keine Anwendung. Für die direkte Anwendung fehlt es an einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Interessenten. Die analoge Anwendung kommt deshalb nicht in Betracht, weil zwischen beiden kein reines Gefälligkeitsverhältnis besteht, sondern ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Hieraus bestehen zwar auch Pflichten des Interessenten, Weisungen des Eigentümers zu beachten. Die Rechtslage entspricht aber derjenigen im Rahmen von Besitzmittlungsverhältnissen.

(Das vorvertragliche Schuldverhältnis bildet die Grundlage, wenn das Fahrzeug bei einer Probefahrt beschädigt wird. Anspruchsgrundlage ist dann § 280 Abs. 1 BGB.)

  • Der gute Glaube des Erwerbers eines Gebrauchtfahrzeugs kann nicht allein an den unmittelbaren Besitz des Veräußerers geknüpft werden. Der Erwerber muss sich vielmehr die Zulassungsbescheinigung II (KfZ-Brief) vorlegen lassen. Gerade beim Straßenverkauf muss er auch auf sonstige Auffälligkeiten achten. Eine allgemeine Nachforschungspflicht trifft ihn aber nicht.
  • Das Recht an den Fahrzeugpapieren folgt dem Recht am Fahrzeug (§ 952 BGB analog). Einer gesonderten Übereignung bedarf es insoweit nicht.
  • Das Recht am Fahrzeugschlüssel besteht dagegen unabhängig vom Fahrzeugeigentum. Der Schlüssel muss also ebenfalls übereignet werden.

III. Prozessuales

Schließlich noch ein paar Bemerkungen zu zwei prozessualen Aspekten der Entscheidung.

1. Widerklage

Die Beklagte hat eine Widerklage erhoben. Dabei handelt es sich im Grunde um eine gewöhnliche Klage, für die sich aber Besonderheiten aus dem Umstand ergeben, dass sie in einem bereits laufenden Prozess gegen den Kläger erhoben wird.

  • Sie kann nicht nur durch eine Widerklageschrift erhoben werden, sondern auch durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 261 Abs. 2 ZPO).
  • Zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage muss die Klage noch rechtshängig sein. Danach ist sie von der Klage nicht mehr abhängig.
  • Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts der Klage auch für die Widerklage folgt zunächst aus dem allgemeinen und den besonderen bzw. ausschließlichen Gerichtsständen. Ist hiernach keine Zuständigkeit begründet, findet § 33 Abs. 1 ZPO Anwendung und es bedarf der Konnexität zwischen Klage und Widerklage oder Widerklage und sonstigen Verteidigungsmitteln des Beklagten wie bspw. einer Hilfsaufrechnung mit derselben Forderung.
  • Jedenfalls für die parteierweiternde Drittwiderklage sieht der BGH die Konnexität als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung an.
  • Die parteierweiternde Drittwiderklage richtet sich gegen den Kläger und einen bislang am Prozess unbeteiligten Dritten. Sie ist über die Konnexität hinaus zulässig, wenn Kläger und Dritter Streitgenossen sind und die Voraussetzungen einer Parteiänderung – Zustimmung des Dritten oder Sachdienlichkeit der Widerklage (§ 263 ZPO analog) – vorliegen. Außerdem darf sie nicht unter einer Bedingung stehen, also lediglich hilfsweise erhoben werden.
  • Eine Widerklage nur gegen den Dritten (isolierte Drittwiderklage) ist grundsätzlich unzulässig und wird vom BGH nur in Ausnahmefällen zugelassen, wenn die Gegenstände von Klage und Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und schutzwürdige Interessen des Drittwiderbeklagten nicht verletzt werden. Die Rechtsprechung nimmt das vor allem in solchen Konstellationen an, in denen der Kläger (auch) aus abgetretenem Recht des Dritten vorgeht.

2. Feststellungsklage

Die Beklagte hatte im Rahmen der Widerklage auch die Feststellung beantragt, dass sie Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist.

  • Eine solche Klage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Feststellung voraus. Dieses Feststellungsinteresse fehlt u.a. dann, wenn über den Gegenstand der Feststellungsklage bereits mit einer Leistungsklage prozessiert wird. Die Feststellungsklage ist insoweit subsidiär.
  • Die Frage nach dem Eigentum am Fahrzeug war im Rahmen der Herausgabeklage der Klägerin nach § 985 BGB zu klären. Mit der Klageabweisung ist zugleich das fehlende Eigentum der Klägerin als tragende Erwägung in materielle Rechtskraft erwachsen, so dass sich die Klägerin in einem späteren Prozess nicht noch einmal auf ihr (vermeintliches) Eigentum berufen könnte (§ 322 Abs. 1 ZPO). Warum sie dennoch auf die Feststellung des Eigentums gegenüber der Klägerin angewiesen sei, hat die Beklagte offenkundig nicht hinreichend begründen können. Gegenüber Dritten – bspw. der Zulassungsbehörde – hätte ein Feststellungsurteil ohnehin keine Bindungswirkung erlangen können, denn die materielle Rechtskraft wirkt nur zwischen den Parteien und ihren Rechts- bzw. Besitznachfolgern (§ 325 Abs. 1 ZPO).
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