Wie schreibe ich eine Anwaltsklausur im Zivilrecht? - Teil 5 - Die Klägerklausur - Zweckmäßigkeitserwägungen (2)

Wie schreibe ich eine Anwaltsklausur im Zivilrecht? - Teil 5 - Die Klägerklausur - Zweckmäßigkeitserwägungen (2)

Die Klägerklausur - Zweckmäßigkeitsvoraussetzungen (2)

Auch diese Woche setzen wir unsere Reihe rund um die Anwaltsklausur im Zivilrecht fort. Nachdem wir die folgenden Punkte bereits besprochen haben,

A. Begehr des MandantenB. Materielles GutachtenC. Zweckmäßigkeitserwägungen I. Wäre eine Klage zulässig? 1. Welche Klagearten kommen in Betracht? 2. Liegen sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen vor? II. Welche Erfolgsaussichten bietet die Rechtsverfolgung? 1. Welches Vorgehen ist am effektivsten? 2. Welche Risiken verbleiben? 3. Wer ist der richtige Klagegegner, wenn mehrere Schuldner in Betracht kommen? 4. Welcher Gerichtsstand sollte gewählt werden, wenn mehrere in Betracht kommen? a) Ausschließlicher Gerichtsstand b) Abwägung c) Streitgenossen d) Funktionelle Zuständigkeit

sind wir bei den Zweckmäßigkeitserwägungen in der Klägerklausur stehengeblieben und führen unsere Gliederung nun fort:

5. Welche Klageart ist die effektivste, wenn mehrere in Betracht kommen?

Als nächstes musst du aus mehreren möglichen Klagearten diejenige auswählen, mit denen der Mandant sein Rechtsschutzziel am effektivsten erreicht.

a) Klage im Urkundenprozess

Die Klage im Urkundenprozess hat den Vorteil, dass der Kläger schnell zu einem Titel gelangen kann, denn der Beklagte darf Einwendungen und Einreden nur mit Urkunden beweisen und keine Widerklage erheben (§ 595 ZPO). Außerdem kann ein Zahlungstitel unabhängig von der Anspruchshöhe ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckt werden (§ 708 Nr. 4 ZPO). Der Urkundenprozess bietet sich deshalb dann an, wenn kein Widerspruch des Beklagten und damit kein Nachverfahren zu erwarten ist (§ 600 Abs. 1 ZPO) oder der Mandant auf eine schnelle Vollstreckung aus ist.

b) Drittwiderspruchsklage oder Klage auf vorzugsweise Befriedigung

Eine Auswahl musst du auch dann treffen, wenn der Mandant ein Interventionsberechtigter nach § 771 ZPO ist. Ihm steht nämlich nicht nur die Drittwiderspruchsklage zur Verfügung, mit der die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird. Besteht sein Interesse nicht an dem gepfändeten Gegenstand selbst, sondern nur an dessen Wert, kann der Mandant die Vollstreckung auch durchführen lassen und lediglich die vorzugsweise Befriedigung aus dem Veräußerungserlös nach § 805 ZPO verlangen. Hier musst du den Sachverhalt besonders gründlich auswerten und gut abwägen.

c) Objektive Klagehäufung

Bestehen für den Mandanten mehrere Ansprüche, ist es in der Regel angezeigt, diese unter den Voraussetzungen des § 260 ZPO in einer Klage zu bündeln. Das führt zu einer Kostenersparnis gegenüber einzelnen Klagen, da die Gebühren nicht linear, sondern degressiv steigen. Außerdem wird über sämtliche Ansprüche einheitlich verhandelt und ggf. nur eine Beweisaufnahme durchgeführt.

aa) Schadensersatz + Feststellung

Hat der Mandant bspw. nach einem Unfall einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Gegner und lässt sich nicht ausschließen, dass zu den bereits eingetretenen Schäden später weitere hinzukommen können, bietet es sich an, die Zahlungs- mit der Feststellungsklage zu verbinden. Hiermit wird vor allem die Verjährung der künftigen Schadensersatzansprüche verhindert (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

bb) Haupt- und Hilfsantrag

Besteht für den Fall, dass der Mandant aufgrund einer Einwendung oder Einrede des Gegners im Prozess unterliegt, ein anderer Anspruch, sollte dieser bereits mit der Klage als Hilfsantrag geltend gemacht werden.

cc) Stufenklage

Benötigt der Mandant bspw. zur Bezifferung seines Anspruchs Informationen des Gegners, kommt eine Auskunftsklage in Betracht. Dabei musst du aber beachten, dass die Verjährung des Zahlungsanspruchs durch die Erhebung der Auskunftsklage nicht gehemmt wird. Es könnte deshalb passieren, dass dieser Anspruch verjährt ist, bevor der Mandant die Auskunft erhalten hat. Hier hilft die Stufenklage, mit der neben dem Auskunftsantrag bereits ein unbezifferter Zahlungsantrag gestellt werden darf (§ 254 ZPO), was zur Hemmung der Verjährung sämtlicher Ansprüche führt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

d) Teilklage

Mit der Teilklage kannst du das Risiko des Prozessverlustes bei einer Zahlungsklage minimieren, denn der Streitwert richtet sich nur nach dem eingeklagten Teil. Allerdings beschränkt sich hierauf auch die Hemmung der Verjährung. In der Klausur solltest du dich im Zweifel gegen die Teilklage entscheiden.

6. Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Hat der Mandant mitgeteilt, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung (Gerichtskostenvorschuss nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, Anwaltskosten) aufzubringen, musst du an die Möglichkeit denken, Prozesskostenhilfe zu beantragen (§ 117 ZPO).

Die Bewilligung setzt nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO voraus, dass

  • der Mandant nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und

  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Erfolgsaussichten ergeben sich aus dem materiellen Gutachten. Die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse müssen anhand einer vom Mandanten ausgefüllten Erklärung belegt werden (§ 117 Abs. 2-4 ZPO). Hiermit musst du dich in der Klausur aber nicht befassen. Entweder ergibt sich schon aus dem Bearbeitervermerk, dass der Mandant alle für erforderlich gehaltenen Unterlagen eingereicht hat, oder du weist darauf hin, dass die Erklärung noch eingeholt werden müsste.

„Die Mandantin hat darauf hingewiesen, dass sie wirtschaftlich nicht in der Lage sei, einen Prozess zu finanzieren. Das erscheint problematisch, da ein Kläger vor Zustellung der Klage grundsätzlich die Verfahrensgebühr eingezahlt haben muss (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das gilt aber u.a. dann nicht, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt ist (§ 14 Nr. 1 GKG). Neben einem Antrag an das Prozessgericht nach § 117 Abs. 1 ZPO setzt das voraus, dass die Mandantin nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Bedürftigkeit der Mandantin ergibt sich aus ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die hinreichende Erfolgsaussicht aus dem Ergebnis der materiellen Prüfung. Die Rechtsverfolgung ist auch nicht mutwillig (§ 114 Abs. 2 ZPO). Auch wenn die Mandantin den Prozess selbst finanzieren müsste, würde sie nicht von der Durchsetzung ihres Nachbesserungsanspruchs absehen. Die Voraussetzungen der PKH-Bewilligung liegen damit vor, so dass ein entsprechender Antrag gestellt werden soll.
Zu klären bleibt, ob sich das Vorgehen zunächst hierauf beschränken bzw. die Klage nur unter der Bedingung der PKH-Bewilligung eingereicht, oder ob der PKH-Antrag neben einer unbedingten Klageerhebung gestellt werden sollte. Das hängt davon ab, ob die Mandantin auch dann klagen würde, wenn sie keine PKH erhält. Sie hat insoweit mitgeteilt, sich notfalls die erforderlichen Mittel bei Freunden zu leihen. Die Klageerhebung soll deshalb unbedingt erfolgen.“

7. Streitverkündung

Du solltest auch immer prüfen, ob für den Mandanten einem Dritten der Streit verkündet werden muss.

„Der Rechtsanwalt, der mit einem Prozessmandat betraut ist, hat die mit dem Rechtsstreit unmittelbar zusammenhängenden rechtlichen und wirtschaftlichen Belange seiner Partei mit zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihr insoweit nicht durch ein Versäumnis während des Prozesses Nachteile entstehen. Das gilt besonders für die Wahrung von Regressansprüchen gegen Dritte. Im Hinblick auf die verjährungshemmende Wirkung der Streitverkündung kann daher der Rechtsanwalt im Zivilprozess verpflichtet sein, einem Dritten den Streit zu verkünden.“ (BGH IX ZR 204/09 Rn. 7)

Die Streitverkündung setzt einen eigenen Rückgriffsanspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung bzw. die Besorgung eines solchen voraus (§ 72 Abs. 1 ZPO). Wie bereits gezeigt, ist aber eine Streitverkündung des Klägers gegen einen weiteren Gesamtschuldner unzulässig.

Die Streitverkündung bietet zwei Vorteile:

  • Sie führt zur Hemmung der Verjährung des Anspruchs gegen den Dritten (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB).

  • Sie bindet den Dritten an das Ergebnis des Prozesses (Interventionswirkung), und zwar auch dann, wenn er nicht beitritt (§§ 68, 74 Abs. 3 ZPO)

Die zulässige Streitverkündung ist in der Regel auch zweckmäßig, da für den Mandanten kein Kostenrisiko besteht. Gewinnt er den Prozess, trägt der Gegner auch die Kosten der Streitverkündung, verliert er, muss der Nebenintervenient seine Kosten selbst tragen (§ 101 Abs. 1 ZPO). Das gilt nur dann nicht, wenn der Beitritt auf Seiten des Gegners erfolgte, da dieser dann Hauptpartei iSv § 101 Abs. 1 ZPO ist. Das geschieht aber kaum.

Die Streitverkündung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht, der an den Dritten zugestellt werden kann (§ 73 ZPO). Sie kann auch in der Klage erklärt werden. Die Erklärung

  • darf nicht unter einer Bedingung erfolgen;

  • muss den Grund der Streitverkündung mitteilen; hierfür musst du den Rückgriffsanspruch knapp darstellen und

  • die Lage des Rechtsstreits mitteilen.

8.  Umfang des Klageantrags

Du musst prüfen, ob es angezeigt ist, den Klageantrag bereits auf das Verteidigungsvorbringen des Gegners anzupassen. Das gilt vor allem dann, wenn der Gegner ein bestehendes Zurückbehaltungsrecht geltend macht, bspw. die Lieferung der Kaufsache bei einer Kaufpreisklage. Diese Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB führt nicht zur Klageabweisung, sondern dazu, dass der Gegner nur zur Zug-um-Zug-Leistung verurteilt werden würde (§ 322 Abs. 1 BGB). Entsprechend solltest du den Klageantrag stellen.

Es wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.000,00 Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrrades … .

Macht der Mandant einen Schadensersatzanspruch geltend und fällt ihm nach deiner Prüfung ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens zur Last, solltest du den Mitverschuldensanteil von der Schadensersatzforderung abziehen (§ 254 Abs. 1 BGB).

9. Umfang des Tatsachenvortrags

Grundsätzlich sollte sich ein Kläger darauf beschränken, nur die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und nicht zugleich auch das Verteidigungsvorbringen des Gegners. Zu groß ist die Gefahr, die Klage damit unschlüssig zu machen, weil es nicht gelingt, sämtliche Einwendungen oder Einreden zu entkräften.

**Bsp:**Die Einrede der Verjährung muss zwar im Prozess erhoben werden, aber nicht zwangsläufig vom Beklagten; es genügt, wenn der Kläger die vom Beklagten vorprozessual erhobene Verjährungseinrede in der Klage mitteilt. Das sollte er deshalb nur dann tun, wenn er gleichzeitig darlegen kann, warum die Einrede nicht durchgreift, also bspw. die Voraussetzung einer Hemmung schlüssig darlegt.

In der Klausur gilt das in dieser Schärfe natürlich nicht. Hast du dich im materiellen Gutachten mit möglichen Einwendungen und Einreden des Gegners auseinandergesetzt und bist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass sie einer Klageerhebung für den Mandanten nicht im Wege stehen, solltest du das auch in der Klageschrift ausführen.

„Fraglich ist, ob in der Klage Ausführungen zur Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses gemacht werden sollten. Einerseits ist das nicht notwendig, denn es handelt sich nicht um eine Anspruchsvoraussetzung, sondern um eine Einwendung des Gegners, die dieser bislang auch nicht erhoben hat. Andererseits besteht nicht die Gefahr, die Klage unschlüssig zu machen. Wie gezeigt, greift der Gewährleistungsausschluss nicht, da es sich vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Deshalb kann schon in der Klage darauf hingewiesen werden, dass diese Einwendung des Gegners keinen Erfolg haben wird.“

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