BGH: Auslegung eines Vollstreckungstitels über den Zugang der Erben zum Facebook-Konto der Erblasserin

A. Sachverhalt

Die Mutter eines im Alter von 15 Jahren verstorbenen Mädchens begehrt für sich und den Vater als Miterben von der Facebook Inc. den Zugang zum Facebook-Konto ihrer Tochter und den dort hinterlegten Kommunikationsinhalten. Am 17. Dezember 2015 ist vor dem Landgericht Berlin ein mittlerweile rechtskräftiges Urteil (vgl. BGH III ZR 183/17) mit dem folgenden Hauptsachetenor ergangen:

„Die Beklagte wird verurteilt, der Erbengemeinschaft nach (…), bestehend aus Frau (…) und Herrn (…), Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der verstorbenen (…) bei dem sozialen Netzwerk Facebook unter den Nutzerkonto (…) zu gewähren.“

Facebook hat der Mutter am 30. August 2018 einen USB-Stick übermittelt, der eine PDF-Datei mit mehr als 14.000 Seiten enthält. Dabei soll es sich um eine Kopie der ausgelesenen Kommunikationsinhalte aus dem Benutzerkonto handeln. Die Mutter ist der Auffassung, damit habe Facebook seine Verpflichtungen aus dem Urteil nicht vollständig erfüllt. Sie hat deshalb beim Landgericht Berlin beantragt, gegen Facebook ein Zwangsgeld anzuordnen. Das Landgericht hat diesem Antrag stattgegeben und ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro festgesetzt. Facebook müsse es den Erben einer verstorbenen Nutzerin ermöglichen, den Inhalt des Benutzerkontos so zur Kenntnis zu nehmen, wie es eine Person täte, die sich mit ihrem Kennwort anmeldet. Auf die sofortige Beschwerde der Facebook Inc. hat das Kammergericht den Beschluss abgeändert und den Antrag zurückgewiesen. Facebook habe mit der Übermittlung des USB-Sticks seine Verpflichtungen aus dem Urteil vollständig erfüllt. Der Tenor des Urteils könne nur so verstanden werden, dass es allein auf den Inhalt des Kontos ankomme. Die Mutter hat hiergegen die vom Kammergericht zugelassene Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.

 

 

B. Überblick

Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung aus einem Titel nicht oder nicht vollständig, muss der Gläubiger das Zwangsvollstreckungsverfahren betreiben. Die einschlägigen Regelungen der ZPO unterscheiden danach, worauf der Titel gerichtet ist:

 - Zahlung (§§ 802a ff. ZPO; hierzu die Besprechung von [BGH VII ZA 3/19](https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VII%20ZA%203/19&nr=108954))

 - Herausgabe (§§ 883 ff. ZPO)

 - Vornahme einer Handlung (§§ 887 ff. ZPO)

 - Unterlassung (§ 890 ZPO)

 - Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO).

Vorliegend ist die Schuldnerin (Facebook) dazu verurteilt worden, der Gläubigerin (Mutter) Zugang zum Benutzerkonto und dessen Inhalten zu gewähren. Es geht also um die Vornahme einer Handlung. Ist der Titel auf die Vornahme einer Handlung gerichtet, ist danach zu unterscheiden, ob es um eine vertretbare oder eine unvertretbare Handlung geht.

 - Die Vollstreckung der **Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung**, also einer Handlung, die statt des Schuldners auch ein Dritter vornehmen könnte (bspw. Mängelbeseitigung an einem Bauwerk; nicht: Herausgabe von Sachen, § 887 Abs. 3 ZPO), richtet sich nach § 887 ZPO und erfolgt durch **Ersatzvornahme** (Abs. 1). Hierzu muss der Gläubiger einen entsprechenden Antrag an das Prozessgericht des ersten Rechtszuges stellen. Gleichzeitig kann er beantragen, dass der Schuldner zu einer Vorauszahlung der Kosten verurteilt wird (Abs. 2). Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 891 ZPO).

 - Die Vollstreckung der **Verpflichtung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung**, also einer Handlung, die vom Willen des Schuldners abhängt (bspw. Auskunft), erfolgt nach § 888 Abs. 1 ZPO durch **Anordnung von Zwangsgeld** oder Zwangshaft. Dies gilt nicht, wenn die Verurteilung auf die Erbringung von Diensten aus einem Dienstvertrag gerichtet ist (Abs. 3). Auch hier muss der Gläubiger einen Antrag an das Prozessgericht des ersten Rechtszuges stellen. Eine Androhung des Zwangsgeldes bzw. der Zwangshaft ist nicht erforderlich (Abs. 2). Das Gericht entscheidet wiederum durch Beschluss (§ 891 ZPO).

Die Gläubigerin kann den Zugang zum Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter nicht im Wege der Ersatzvornahme dadurch erlangen, dass sie einen Dritten damit beauftragt, ihr den Zugang auf Kosten der Schuldnerin zu verschaffen. Vielmehr ist sie auf die Mitwirkung der Facebook Inc. als Betreiberin angewiesen. Es handelt sich deshalb um eine nicht vertretbare Handlung, so dass sich die Vollstreckung des Titels aus dem Urteil des Landgerichts Berlin nach § 888 ZPO richtet. Für die Anordnung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner müssen die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen („Titel, Klausel, Zustellung“).

 - Der Gläubiger muss einen **Titel** vorlegen können, aus dem sich die Leistungspflicht des Schuldners bestimmt oder bestimmbar ergibt und in dem er und der Schuldner namentlich benannt sind (§ 750 Abs. 1 ZPO). Titel ist jede öffentliche Urkunde, aus denen durch Gesetz die Zwangsvollstreckung einer Leistungspflicht des Schuldners zugelassen ist. Überwiegend handelt es sich dabei um ein **rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil** (§ 704 ZPO). Weitere Vollstreckungstitel sind in § 794 Abs. 1 ZPO aufgeführt, wobei neben dem **Vollstreckungsbescheid** (Nr. 4) der **gerichtliche Vergleich** (Nr. 1) und die **notarielle Urkunde** examensrelevant sein können.

 - Aus einem **Urteil** darf nur dann vollstreckt werden, wenn es mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist (sog. **vollstreckbare Ausfertigung**, § 724 Abs. 1 ZPO), die der Gläubiger beim Prozessgericht beantragen muss (§ 724 Abs. 2 ZPO). Die Klausel ist eine amtliche Bestätigung, dass der Titel vollstreckungsreif ist. Der Wortlaut und die formelle Ausgestaltung werden von § 725 ZPO vorgegeben. Ist das Urteil für oder gegen eine andere Person ergangen, hat derjenige, der daraus vollstrecken möchte, unter den Voraussetzungen der §§ 727 ff. ZPO die Möglichkeit, den **Titel umschreiben** zu lassen. Ein **gerichtlicher Vergleich** wird vom Prozessgericht für vollstreckbar erklärt (§ 795b ZPO). Ein **Vollstreckungsbescheid** bedarf grundsätzlich keiner Vollstreckungsklausel, es sei denn, der Antragsteller ist ein anderer als der darin bezeichnete Gläubiger oder die Vollstreckung soll sich gegen einen anderen Schuldner richten (§ 796 Abs. 1 ZPO). **Notarielle Urkunden** können mit Zustimmung der Parteien grundsätzlich vom Notar selbst für vollstreckbar erklärt werden (§ 796c Abs. 1 ZPO).

 - Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn dem Schuldner der Titel zugestellt wurde oder gleichzeitig zugestellt wird. Es genügt also, wenn der Gerichtsvollzieher den Titel zustellt.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich aus dem Titel ergibt, dass Facebook mehr tun muss, als einen USB-Stick mit den Kommunikationsdaten zu übermitteln.

 

 

C. Entscheidung

Der III. Zivilsenat des BGH hat auf die Rechtsbeschwerde den Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin zurückgewiesen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts habe die Schuldnerin mit der Übermittlung eines USB-Sticks an die Gläubigerin ihre Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin, der Erbengemeinschaft Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren, nicht erfüllt. Der Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto beinhalte die Möglichkeit der Gläubigerin, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie dies die Erblasserin konnte. Das bedeute, dass sich die Gläubigerin in dem Benutzerkonto - mit Ausnahme einer aktiven Nutzung - so “bewegen” können müsse wie zuvor die Erblasserin selbst.

Das Vollstreckungsgericht habe durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst. Die Auslegung habe vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls seien ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen.

Umstände, die außerhalb des Titels liegen, seien bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings könne das Prozessgericht, das als Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, bei der Auslegung des Titels sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen.

Die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung der Schuldnerin, der Gläubigerin “Zugang” zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, weise schon sprachlich darauf hin, dass die Gläubigerin in das im Herrschaftsbereich der Schuldnerin befindliche Konto “hineingehen” können müsse und ihr nicht lediglich dessen Inhalte zu übermitteln seien. Dieses Verständnis werde durch die kumulative Nennung der Gewährung sowohl des Zugangs zum vollständigen Benutzerkonto als auch zu den dort vorgehaltenen Kommunikationsinhalten im Tenor bestätigt. Daraus folge, dass der Zugang allein zu den Kommunikationsinhalten nicht genüge, sondern mehr, nämlich der Zugang zum Konto selbst, zu gewähren sei. Auch aus den Entscheidungsgründen des Urteils würden sich hinreichende Anhaltspunkte für diese Auslegung ergeben.

Der Schuldnerin sei es auch nicht deshalb unmöglich oder unzumutbar, der Gläubigerin den begehrten Zugang zu gewähren, weil es derzeit keinen „read only“-Zugang zu den Nutzerkonten gebe. Dies führe nach Angaben der Schuldnerin dazu, dass andere Nutzer Nachrichten über die erneute Aktivierung des Kontos, Freundschaftsanfragen oder Geburtstagserinnerungen in Bezug auf die Erblasserin erhalten würden.

Zwar sei der Einwand objektiver oder subjektiver Unmöglichkeit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachten, die Schuldnerin habe aber schon nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit vorgetragen, dass es technisch nicht möglich sei, einen “read only”-Zugang für die Gläubigerin einzurichten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es beispielsweise nicht ausreichen würde, den „Gedenkzustand“ des Kontos aufzuheben. Dass dadurch die Gläubigerin in der Lage wäre, das Konto aktiv zu nutzen, ändere hieran nichts. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie das überhaupt zu tun beabsichtigt. Im Übrigen würde dann ein Unterlassungsanspruch der Schuldnerin bestehen. Den unerwünschten Versand von Nachrichten „im Namen“ der Erblasserin könne die Schuldnerin dadurch verhindern, dass sie das Konto entsprechend umbenennt und damit deutlich macht, dass es sich bei den Nutzern nunmehr um die Erben handele.

 

 

D. Prüfungsrelevanz

Der Beschluss des BGH steht in einer Reihe von Entscheidungen, in denen die teilweise deutlich mehr als ein Jahrhundert alten Regelungen des BGB und der ZPO zeigen, dass sie auch den Anforderungen der heutigen Zeit gewachsen sind. Konstellationen wie die vorliegende bieten sich damit besonders für Prüfungsgespräche an, in denen so ein Bogen von der analogen zur digitalen Welt und zurück geschlagen werden kann.

Die aktuelle Entscheidung könnte aber auch Anlass geben, sich mit der Systematik des Zwangsvollstreckungsrecht im Allgemeinen und der Vollstreckung von Handlungspflichten im Besonderen zu befassen. Das Zwangsvollstreckungsrecht ist Prüfungsgegenstand in beiden Examen. Schon im ersten Examen ist deshalb ein solides Grundwissen gefordert. Im zweiten Examen sind sodann vertiefte Kenntnisse unerlässlich.

Die Verpflichtung des Schuldners aus einem Titel muss und darf erst dann vollstreckt werden, wenn der Schuldner nicht freiwillig leistet. Wie der vorliegende Fall zeigt, lässt sich die Frage, ob der Schuldner seine Verpflichtung erfüllt hat, nicht immer eindeutig beantworten. Das gilt besonders dann, wenn es um Handlungs- oder Unterlassungspflichten geht. Hier verlagert sich der Streit der Parteien über den Umfang der Pflichten nicht selten aus dem Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren.

Der BGH macht deutlich, dass es nicht allein auf den Wortlaut des Titels ankommt, weil auch Titel auslegungsfähig sind. Trotzdem ist für ein Urteil zunächst der Urteilstenor maßgeblich. Nur wenn sich dieser als auslegungsbedürftig erweist, kann auf die Entscheidungsgründe oder den sonstigen Prozessstoff zurückgegriffen werden. Dagegen dürfen Umstände, die außerhalb des Titels liegen, grundsätzlich nicht herangezogen werden.

Streiten die Parteien über die Erfüllung einer titulierten Auskunftspflicht, ist zu beachten, dass der Gläubiger nur einen Anspruch auf vollständige Auskunft hat. Hält er die Auffassung lediglich für unrichtig, bietet ihm das Vollstreckungsrecht keine Handhabe, den Schuldner zu einer wahrheitsgemäßen Aussage zu zwingen. Vielmehr muss er in diesem Fall nach § 260 BGB vorgehen. Er kann also von dem Schuldner die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen (Abs. 2). Weigert sich der Schuldner, muss ihn der Gläubiger auf die Abgabe verklagen. Einen entsprechenden Titel vollstreckt er nach § 889 ZPO.

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