Die Erledigung im Zivilurteil (Teil 1)

Die Erledigung im Zivilurteil (Teil 1)

A. Einleitung


Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, die in § 91a ZPO nur teilweise ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, ist in Praxis und Klausur überaus häufig anzutreffen. Um dieses Rechtsinstitut besser zu verstehen, wollen wir uns zunächst einen einfachen Beispielsfall anschauen:

K verklagt den B auf Zahlung von 10.000 Euro. Nach Erhalt der Klageschrift stellt B fest, dass er keine Möglichkeit hat, sich erfolgreich gegen die Forderung zu verteidigen, weswegen er den geschuldeten Betrag an K zahlt.


Würde K nun prozessual nicht reagieren, würde die Klage (als unbegründet) abgewiesen werden, weil die Klage unbegründet geworden ist. Denn sein Anspruch ist wegen Erfüllung erloschen (§ 362 I BGB). Die Klageabweisung als solche mag ihn nicht weiter interessieren, weil er den geforderten Betrag erhalten hat. Mit der Abweisung der Klage ist aber zwingend verbunden, dass er zugleich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (§ 91 I ZPO). Damit ist nicht nur eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung des K verbunden. Das Ergebnis erscheint auch nicht angemessen, weil die Klage ja (zunächst) zulässig und begründet war. Die in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten wie Klagerücknahme (§ 269 ZPO), Verzicht (§ 306 ZPO) oder Versäumnisurteil (§ 330 ZPO) sind ebenfalls mit der Kostenlast auf Seiten des K verbunden. Um das zu verhindern, gibt es die Möglichkeit, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Dabei ist zwischen der einseitigen und der übereinstimmenden Erledigung zu unterscheiden; nur letztere hat in der ZPO eine ausdrückliche Regelung gefunden (§ 91a ZPO).

B. Die einseitige Erledigung des Rechtsstreits


Im Rubrum eines Zivilurteils führt die Erledigung des Rechtsstreits nicht zu Besonderheiten.

Im Tenor ist darauf zu achten, dass die (einseitige) Erledigung nach h.M. eine Klageänderung darstellt (Auslegung der Erklärung analog § 133 BGB):

Der Kläger begehrt nun die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Das bedeutet, dass eine begründete Klage nunmehr in einen Feststellungstenor mündet („Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.“ oder kürzer „Der Rechtsstreit ist erledigt.“). Eine unbegründete Feststellungsklage wird – wie immer – abgewiesen („Die Klage wird abgewiesen.“). Ist die Feststellungsklage begründet, trägt nicht der Kläger, sondern der Beklagte als Unterliegender die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 I ZPO). Darin liegt der Sinn der Erledigung. Der Gebührenstreitwert sinkt nach der Rechtsprechung des BGH mit der Erledigung auf den Wert der Wert bis dahin angefallenen Gerichts- und Parteikosten (sog. Kostenwert), weil es es den Parteien wirtschaftlich nur noch um die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits geht. Bei der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO) ist zu beachten, dass sie sich nur auf die Kostengrundentscheidung bezieht, weil die Feststellung in der Hauptsache nicht vollstreckbar ist.

Nicht selten erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache nur teilweise für erledigt. Zahlt etwa der B im obigen Beispiel nur 2.000 Euro, wird der K den Rechtsstreit auch nur in dieser Höhe für erledigt erklären und im Übrigen an seinem Zahlungsantrag (über dann noch 8.000 Euro) festhalten. Dann hat das Gericht im Tenor sowohl über den (nicht für erledigt erklärten) Leistungsantrag als auch über den Feststellungsantrag zu entscheiden. Ist in unserem Beispiel die Klage insgesamt begründet, wäre zu tenorieren: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000 Euro zu zahlen [Leistungsantrag]. Im Übrigen wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat [Feststellungsantrag].“

Bei der Abfassung des Tatbestandes sollte man schon im Einleitungssatz deutlich machen, dass die Parteien (nur noch) um die Erledigung des Rechtsstreits streiten („Der Kläger begehrt die Feststellung der Erledigung eines Rechtsstreits, in dem er … verlangt hat.“). Die „Geschichte“ der Erledigung (insbes. der ursprüngliche Leistungsantrag, das erledigende Ereignis und die Erledigungserklärung) ist in der antragsbezogenen (kleinen) Prozessgeschichte darzustellen. Bei den Anträgen ist zu beachten, dass der Kläger nun einen Feststellungsantrag stellt.

In den Entscheidungsgründen sollte im Rahmen der Zulässigkeit zunächst die Frage nach der Zulässigkeit der im Übergang vom bisherigen Leistungsantrag in den Feststellungsantrag liegenden Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO beantwortet werden. Da es sich dabei um eine Beschränkung des Klageantrags handelt, ist sie gemäß § 264 Nr. 2 ZPO immer zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 263 ZPO (Einwilligung des Beklagten oder Sachdienlichkeit) ankommt. Sodann ist darzustellen, dass der Kläger das nach § 256 I ZPO notwendige Feststellungsinteresse hat. Auf die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts hat die Erledigung auch dann keinen Einfluss, wenn der Zuständigkeitsstreitwert (= Kostenwert) durch die Erledigung unter die „Schwelle“ von 5.000,01 Euro (§§ 23 Nr. 1, 71 I GVG) absinken sollte. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Fortdauer der Zuständigkeit des Gerichts nach Eintritt der Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr. 2 ZPO).

Die Feststellungsklage ist begründet, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit (§§ 253 I, 261 I ZPO) eingetretenes Ereignis entweder unzulässig oder unbegründet geworden ist. Dass das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit eingetreten sein muss, ergibt sich aus dem vom BGH vertretenen engen Erledigungsbegriff, der davon ausgeht, dass sich die Hauptsache vor Eintritt der Rechtshängigkeit nicht erledigen kann, weil es vorher noch an einer Hauptsache fehlt. Hat der B im obigen Beispiel die geforderten 10.000 Euro vor Zustellung der Klageschrift gezahlt und erklärt der K daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, wäre die Feststellungsklage (als unbegründet) abzuweisen. In diesen Fällen der Erledigung vor Rechtshängigkeit bleibt dem Kläger die Möglichkeit der Klagerücknahme mit einem Kostenantrag nach § 269 III 3 ZPO.

Trotz ihrer materiell-rechtlichen Rückwirkung können auch die nach Rechtshängigkeit erklärte Aufrechnung (§ 389 BGB) und die nachträglich erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) erledigende Ereignisse darstellen. Denn der BGH geht davon aus, dass erst der Zugang der jeweiligen Erklärungen die Klage (nachträglich) unbegründet machen.

C. Ausblick


In den nächsten Wochen werden wir uns in Teil 2 des Beitrags der übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits widmen.

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