Hier eine kurze Zusammenfassung der zweiten Examensklausur im Zivilrecht:
Im ersten Teil der Examensklausur ging es um einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB. Ein ausgeschiedener GbR-Gesellschafter (C) hatte – unter Vorlage einer alten Kopie des Gesellschaftsvertrages - ein der GbR gehöriges Grundstück im Namen der GbR an einen Dritten (D) veräußert. Zu allem Überfluss stand der C zum Zeitpunkt der Veräußerung auch noch als Mitgesellschafter im Grundbuch.
§ 894 BGB setzt bekanntlich eine Diskrepanz zwischen formeller und materieller Rechtslage voraus. In formeller Hinsicht stand D im Grundbuch. Fraglich war, ob D tatsächlich gem. §§ 873, 925 BGB das Eigentum an dem Grundstück erworben hatte. Bei der dinglichen Einigung (Auflassung) musste in dieser Examensklausur diskutiert werden, ob der ausgeschiedene Gesellschafter C die Gesellschaft gem. §§ 164 ff. BGB noch wirksam vertreten konnte. Die Vertretungsmacht konnte sich nur kraft Rechtsscheins ergeben. § 172 BGB griff indes nicht, weil die Kopie eines Gesellschaftsvertrages als Rechtsscheinstatbestand nicht ausreicht. Der Clou dieser Examensklausur war aber, § 899a BGB zu sehen, wonach die Eintragungen im Grundbuch auch hinsichtlich der Gesellschafterstellung einen Rechtschein erzeugen. Daher hatte der D das Eigentum an dem Grundstück erworben und der Anspruch aus § 894 BGB musste abgelehnt werden.
Im zweiten Teil der Examensklausur ging es um einen Anspruch des Auflassungsvormerkungsberechtigten gegen den Eigentümer auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus § 888 BGB. In diesem Zusammenhang musste man den (Erst-) Erwerb einer Auflassungsvormerkung gem. §§ 883, 885 BGB prüfen. Da der Bewilligende nicht Eigentümer des Grundstücks war, musste darauf eingegangen werden, ob ein gutgläubiger Erwerb der Auflassungsvormerkung gem. §§ 892, 893 BGB (analog) möglich ist. Dies wird überwiegend unter Hinweis auf die „Verfügungsähnlichkeit“ der Auflassungsvormerkung bejaht. Als Rechtsfolge der Auflassungsvormerkung sieht § 883 II BGB eigentlich nur die (relative) Unwirksamkeit von Zwischenverfügungen vor. In der vorliegenden Examensklausur lag allerdings keine Verfügung über das Grundstück an einen Dritten vor, sondern eine Wiedereintragung des wahren Eigentümers. Daher musste man das Problem der Anwendbarkeit des § 883 II BGB auf sonstige Umstände diskutieren. Dies wird mehrheitlich unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Auflassungsvormerkung, nämlich ein sicheres Sicherungsmittel zu sein, bejaht.
Mit Jura Online wäre diese Examensklausur wieder einmal ein Kinderspiel gewesen.
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