Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Sie vereinbarte mit dem Beklagten, einem Bauunternehmer, dass dieser die Auffahrt neu pflastern sollte. Die Vergütung sollte 1.800 € betragen, wobei die Bezahlung bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer erfolg...
Weiterlesen