Hier eine kurze Zusammenfassung der ersten Examensklausur im öffentlichen Recht:
In dieser Examensklausur ging es um gerichtlichen Rechtsschutz gegen diverse Maßnahmen im Vorfeld einer Versammlung, die in der Bremer Innenstadt stattfinden sollte und zu der sich auch vereinzelt Teilnehmer mit markigen Sprüchen angekündigt hatten. Auf dem Weg zu dieser Versammlung wurden A und B mit ihrem Pkw von der Polizei an einer Kontrollstelle angehalten, ihre Personalien festgestellt, das Fahrzeug durchsucht und zwei Helme und Knüppel, die sich bei A und B im Fahrzeug befanden, einbehalten. A und B konnten dann an der Versammlung teilnehmen und erhielten nach der Versammlung auch die einbehaltenen Gegenstände zurück. Dennoch begehren Sie die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen.
In der Zulässigkeit der Klage musste bei der Bestimmung der statthaften Klageart die Rechtsnatur dieser Maßnahmen diskutiert werden. Insbesondere stellte sich in dieser Examensklausur die Frage, ob diese Maßnahmen Regelungscharakter, und damit VA-Qualität, hatten. Wer in seiner Examensklausur - vertretbar - von einem konkludenten Duldungs-VA ausging, der musste sich für die Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO, in analoger Anwendung entscheiden, weil sich die Verwaltungsakte - vor Klageerhebung - erledigt hatten. Wer - ebenso vertretbar - von schlichten Realakten ausging, der hatte die Feststellungsklage zu prüfen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen dieser beiden Klagearten unterscheiden sich nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht.
In der Begründetheit der Examensklausur musste die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen geprüft werden. Die Maßnahmen waren allesamt Standardmaßnahmen, die in den §§ 11 ff. BremPolG speziell geregelt sind. Gefragt war eine sorgfältige Subsumtion der §§ 11 (Identitätsfeststellung), § 20 (Durchsuchen von Sachen) und § 23 BremPolG (Sicherstellung). Insbesondere stellte sich auch die Frage, ob ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer polizeirechtlichen Gefahr vorlagen. In einer guten Examensklausur durfte im Übrigen eine Auseinandersetzung mit der Frage nicht fehlen, ob im Vorfeld einer Versammlung überhaupt auf das BremPolG zurückgegriffen werden darf, oder ob das Versammlungsgesetz insoweit abschließend ist (Stichwort: “Polizeifestigkeit von Versammlungen”). Solange allerdings noch keine Versammlung stattfindet, wird ein Rückgriff auf die allgemeinen Regeln des Polizeirechts, also auch auf die Standardmaßnahmen, mehrheitlich angenommen.
Auch diese Examensklausur mit Jura Online ein Kinderspiel.
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