BayObLG zur gefährlichen Körperverletzung beim Wurf mit Kühltasche

BayObLG zur gefährlichen Körperverletzung beim Wurf mit Kühltasche

Wann stellt eine Kühltasche ein gefährliches Werkzeug dar?

In diesem spannenden Fall aus dem Strafrecht musste das Bayerische Oberlandesgericht entscheiden, ob eine mit Getränken gefüllte Kühltasche ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I, Nr. 2, Alt. 2 StGB darstellt. Hier ist zu prüfen, ob die Tasche nach der objektiven Beschaffenheit und nach Art der Benutzung im Einzelfall geeignet war, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen und somit ein Wurf auf eine andere Person mit der Kühltasche eine gefährliche Körperverletzung begründen kann.

A. Sachverhalt

B ist Sportler. Ihm wird vorgeworfen, im Zuge einer Auseinandersetzung mit seiner Lebensgefährtin N im häuslichen Bereich „eine mit Getränken gefüllte Kühltasche aus Stoff“ genommen und diese „beidhändig aus ca. drei Metern Entfernung der Geschädigten mittig an den oberen Rücken“ geworfen zu haben. Hierdurch habe N kurzzeitig heftige Schmerzen gehabt und ihr sei „die Luft weggeblieben“.

Wie hat sich B strafbar gemacht?

B. Entscheidung

I. Körperverletzung, § 223 I StGB

B hat sich wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung nach § 223 I StGB strafbar gemacht hat, indem er die Kühltasche geworfen und damit seine Lebensgefährtin am Rücken getroffen hat. Damit hat B eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Eine „körperliche Misshandlung“ ist jede üble und unangemessene Einwirkung auf den Körper des Verletzten, die dessen körperliches Wohlbefinden mehr als bloß unerheblich beeinträchtigt. Eine „Gesundheitsschädigung“ ist bei jedem Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustandes gegeben. Heftige Schmerzen, die durch den Wurf einer Kühltasche hervorgerufen werden, beeinträchtigen das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich. Ferner ist das „Luftwegbleiben“ ein pathologischer Zustand, der also vom Normalzustand nachteilig abweicht.

B handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

Hinweis: Bei der (vorsätzlichen) Körperverletzung nach § 223 I StGB handelt es sich nach Maßgabe von § 230 I StGB um ein sog. relatives Antragsdelikt. Die Tat ist also nur verfolgbar, wenn der Verletzte der Straftat – fristgemäß (§ 77b StGB) und in gehöriger Form (§ 158 II StPO) – einen entsprechenden Antrag i.S. des § 77 StGB stellt oder die Strafverfolgungsbehörde das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Andernfalls besteht ein sog. Verfahrenshindernis.

Bei der Abfassung einer Anklageschrift (vgl. insb. § 200 StPO) ist zu beachten, dass bei Delikten, die vorsätzlich und fahrlässig begangen werden können – wie etwa die Körperverletzung (§ 223 I StGB oder § 229 StGB) –, eine Klarstellung zur einschlägigen Schuldform geboten ist, weswegen hier zwischen der „vorsätzlichen“ und der „fahrlässigen“ Körperverletzung unterschieden werden sollte.

II. Gefährliche Körperverletzung, § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB

Fraglich ist, ob sich B wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht, indem er die Kühltasche auf die N geworfen und damit getroffen hat. Dafür ist maßgebend, ob es sich bei der Kühltasche um ein „gefährliches Werkzeug“ gehandelt hat. Dazu das BayObLG:

„4.c) (…) nach [der] Tatschilderung drängt sich (…) auf, dass die Handlung den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf diese Frage erweisen sich die Feststellungen jedenfalls als lückenhaft.
aa) Ein gefährliches Werkzeug im Sinne der bezeichneten Norm ist ein solches, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Es kommt demnach nicht darauf an, ob erhebliche Verletzungen tatsächlich eingetreten sind, sondern auf die potentielle Gefährlichkeit (st. Rspr.; …).
bb) Die Kühltasche kommt nach den Feststellungen sowohl aufgrund ihrer Beschaffenheit als auch ihrer konkreten Verwendungsweise als gefährliches Tatmittel in Betracht; eine abschließende Beurteilung ist dem Senat jedoch auf der Grundlage der hierzu lückenhaften Feststellungen nicht möglich.
Die Tasche war aus Stoff, einem weichen Material. Ob sie selbst gleichwohl aufgrund ihrer Verarbeitung (z.B. Verstärkungen aus festem Material, Reißverschluss o.Ä.) möglicherweise geeignet war, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, bleibt offen, da sie nicht näher beschrieben ist. Insbesondere aber drängt sich aufgrund ihres festgestellten Inhalts, nämlich dass sie „mit Getränken gefüllt“ war, auf, dass entweder die Tasche selbst dadurch ein nicht unerhebliches Gewicht aufgewiesen hat, oder dass bei dem Wurf mit der Tasche auch einzelne Getränke hätten herausfallen und die [N] treffen können; es wären auch ergänzende Feststellungen zur Beschaffenheit der Getränkebehältnisse erforderlich, beispielsweise ob es sich um (schwerere) Glasflaschen oder nur um (leichtere) Dosen oder sonstige Behältnisse gehandelt hat. (…) Der Senat vermag daher nicht zu ersehen, von welcher Beschaffenheit und von welchem (Mindest-)Gewicht der Tasche das Landgericht ausgegangen ist. Bereits die Feststellung, dass Getränke (im Plural, …) enthalten waren, weist darauf hin, dass nach Gewicht und Beschaffenheit der Behältnisse ein Gefährdungspotential auch für schwere Verletzungen im Hinblick auf die festgestellte konkrete Verwendung des Tatmittels nicht von vorneherein auszuschließen ist.
Diese Verwendung ist nach den Feststellungen dadurch gekennzeichnet, dass ein knapp 30-jähriger, anzunehmend durchtrainierter und kräftiger Profisportler die Tasche beidhändig aus drei Metern Entfernung in Richtung auf die Nebenklägerin geworfen und sie am Rücken getroffen hat, was zu kurzzeitigen Schmerzen geführt hat. Für eine abschließende Bewertung der Gefährlichkeit der Handlung, insbesondere auch der subjektiven Tatseite, reichen die Feststellungen jedoch auch insoweit nicht aus, denn die (potentielle) Geeignetheit, erhebliche Verletzungen zu verursachen, bestimmt sich nicht nur danach, wo das Tatmittel tatsächlich am Körper des Tatopfers aufgetroffen ist, sondern auch danach, wo es nach den konkreten Umständen hätte auftreffen können. Die Nähe des „oberen Rückens“ zu Kopf und Nacken des Tatopfers und damit die Gefahr, dass es dort zu Verletzungen kommt, drängt sich einerseits auf; die Beurteilung, auch des erforderlichen Tatvorsatzes, kann aber noch davon abhängen, ob und ggf. wie sich die [N] bewegt, z. B. sich weggeduckt hat und welche Wahrnehmung der [B] hatte.
d) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Lückenhaftigkeit der Feststellungen darauf beruht, dass das Gericht trotz Ausschöpfung aller Beweise keine weiteren Feststellungen zum Wurf mit der Kühltasche hätte treffen können. Die Würdigung der insoweit erhobenen Beweise weist vielmehr ihrerseits Lücken auf, die rechtlich zu beanstanden sind.
aa) Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts, dem allein es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (st. Rspr.; …). Die revisionsrechtliche Nachprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind; dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze verstößt oder gesicherten Erfahrungssätzen widerspricht (st. Rspr; …).
bb) Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs erweist sich die Beweiswürdigung des Berufungsurteils zu den Umständen des Wurfs mit der Kühltasche bezüglich entscheidungserheblicher Umstände als lückenhaft.
(…) die Aussage eines Sachverständigen zu einem von ihm angenommenen Gewicht der Tasche mit „einigen Kilogramm“ (…) [wird] nicht gewürdigt. Nach Aussage zweier Zeuginnen soll die Kühltasche jedenfalls neben Dosen auch mit Flaschen gefüllt gewesen sein (…), ohne dass das Gericht diese Aussagen gewürdigt und ggf. Schlüsse hinsichtlich des Gewichts und der Gefährlichkeit der Tasche als Wurfgeschoss gezogen hätte. Die [N] hat darüber hinaus ausgeführt, die Tasche sei ihr „ins Genick“ geworfen worden (…), was eine höhere Verletzungsgefahr begründen könnte als ein Wurf auf den Rücken. Eine Würdigung dieser Aussage und eine Begründung dafür, aus welchen Gründen das Gericht einen Wurf (lediglich) auf den Rücken festgestellt hat, ist ebenfalls unterblieben.“

B hat sich – nach jetzigem Verfahrensstand – nicht nach § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht.

III. Ergebnis

B hat sich (derzeit lediglich) wegen Körperverletzung nach § 223 I StGB strafbar gemacht.

Hinweis: Der Strafsenat des BayObLG hat das Urteil des Landgerichts – Kleine Strafkammer (als Berufungskammer) – u.a. wegen der mangelhaften Feststellungen zur Beschaffenheit der Kühltasche, aber auch deswegen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, weil es den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO bejaht hat (wegen einer fehlerhaften Anwendung der Ablehnungsvorschriften, §§ 26a und 27 StPO) und weil es die Feststellungen der Kammer zum Wurf mit einem Windlicht im Hinblick auf § 224 StGB ebenfalls als lückenhaft angesehen hat.

C. Prüfungsrelevanz

Der (Qualifikations-)Tatbestand des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB setzt voraus, dass es sich bei dem eingesetzten Tatmittel um ein „gefährliches Werkzeug“ gehandelt hat, also ob es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet war, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Der bloße „Wurf mit einer Kühltasche“ auf eine andere Person reicht für die Annahme dieser Voraussetzungen – wie der Strafsenat des BayObLG zutreffend festhält – allein nicht aus. Vielmehr ist es erforderlich, aufzuklären bzw. festzustellen, von welcher konkreten Beschaffenheit die Tasche gewesen ist (insbesondere in Bezug auf ihr Gewicht, ihren Inhalt und ihr äußeres Design) und auf welches Körperteil diese in welcher Form eingewirkt hat (Wurf gegen Kopf, Rücken, Bein etc.).

Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (und erforderlichem Prüfungswissen). So hatte das BayObLG in einer anderen Sache, in der es um einen Tritt mit einem „Sportschuh“ in Richtung des Kopfes des Tatopfers ging, ausgeführt (Beschl. v. 2.2.2023 − 202 StRR 6/23): „Zwar kann ein mit dem beschuhten Fuß geführter Tritt gegen den Kopf des Opfers eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gem. § 224 I Nr. 2 Var. 2 StGB im Einzelfall rechtfertigen, allerdings muss sich die gesteigerte Gefährlichkeit der Verletzungshandlung gerade aus dem Einsatz des Schuhs ergeben (…). Nach den Feststellungen der Berufungskammer sind diese Voraussetzungen aber schon deshalb nicht erfüllt, weil im Rahmen der Sachverhaltsschilderung lediglich ausgeführt wird, dass der [Täter] nach vorangegangenen Faustschlägen gegen das dadurch zu Boden gegangene Opfer mit seinen „Sportschuhen“ zumindest einmal mit großer Wucht „in Richtung des Kopfes“ des Geschädigten getreten habe, um diesen zu verletzen. Dass der Kopf des Opfers durch diesen Tritt auch tatsächlich getroffen wurde, lässt sich den Feststellungen zum Tatgeschehen gerade nicht entnehmen. Zwar geht das Urteil im Rahmen der rechtlichen Würdigung davon aus, dass das Opfer gegen den Kopf getreten worden sei, löst den Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen indes nicht auf. Aus den gleichen Gründen wird die Einschätzung des Berufungsgerichts, der Tritt stelle auch eine das Leben gefährdende Behandlung iSd § 224 I Nr. 5 StGB dar, ebenfalls von den Feststellungen nicht getragen. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass selbst in dem Fall, dass der vom [Täter] ausgeführte Tritt den Kopf des Opfers getroffen haben sollte, auch eine lebensgefährdende Behandlung i.S.d. genannten Strafvorschrift nicht belegt ist. Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rspr. ist hierfür erforderlich, dass die Einwirkung durch den Täter nach den konkreten Umständen des Einzelfalls generell geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden (…). Tritte gegen den Kopf können eine das Leben gefährdende Behandlung nur unter der Voraussetzung darstellen, dass sie nach Art der konkreten Ausführung der Verletzungshandlungen zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (…). Die bloß theoretische Möglichkeit einer Lebensgefährdung, von der die Berufungskammer im Ergebnis ausgeht, genügt hierfür gerade nicht.“ Siehe auch hier zum „Schuh als gefährliches Werkzeug“ i.S.v. § 224 I Nr. 2 StGB auch Besprechung v. BGH, Urt. v. 25.1.2023 − 6 StR 298/22. Als gefährliches Werkzeug kommt ferner auch eine Jacke in Betracht (vgl. KG, Urt. v. 25.7.2022 – 161 Ss 93/21): „Daran gemessen ist auch eine Jacke (…) als gefährliches Werkzeug zu qualifizieren. (…) Denn nach den Urteilsausführungen war ihr Gebrauch (festes Drücken auf das Gesicht der Geschädigten) geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Atemnot und kurzfristiger Verlust des Bewusstseins) …“

Ergo: eine sorgfältige Subsumtion des mitgeteilten Sachverhalts ist – wie in allen Fällen – von entscheidender Bedeutung, um die Annahme eines „gefährlichen Werkzeugs“ begründen zu können. Reichen die Angaben zu den tatsächlichen Gegebenheiten dafür nicht aus, ist die Qualifikation abzulehnen.

(BayObLG (München), Urteil v. 21.09.2023 – 206 StRR 112/23)