BGH zu Mordmerkmalen bei der Tötung eines Kleinkindes

BGH zu Mordmerkmalen bei der Tötung eines Kleinkindes

Wie sind die Voraussetzungen für niedrige Beweggründe?

Gerichte beantworten die Frage nach dem Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke ist bei Opfern im Kleinkind Alter meist negativ, weil ihnen in der Regel die Fähigkeit zum Argwohn fehlt. Dieser tragische Fall eines getöteten Zweijährigen beleuchtet darüber hinaus insbesondere die Voraussetzungen der “niedrigen Beweggründe”.

A. Sachverhalt

L geht eine Beziehung mit der D ein, die mit ihren fünf Kindern zusammenlebt. Ihr jüngstes Kind – der N – ist zwei Jahre alt und ein normal entwickelter Junge, der keine Auffälligkeiten zeigt. Versorgt wird er von seiner Mutter sowie von seinen älteren Brüdern. D ist stets bemüht, die Versorgung von N auf andere Personen zu übertragen. L hält sich zunächst nur an den Wochenenden in der Wohnung von D auf. Dabei kümmerte er sich in zunehmendem Umfang um N, den er zum Beispiel wickelt, duscht und füttert. Nach einer Weile wird L ihm gegenüber hierbei aber körperlich übergriffig. N schreit und weint daraufhin regelmäßig. Zu anderen Gelegenheiten behandelt L den Jungen in körperlich unangemessener und grober Weise. Insbesondere im Bereich des Kopfes weist N häufig Hämatome und Beulen auf. In Anwesenheit des L reagiert er ängstlich. Nach einigen Monaten hält sich L dauerhaft in der Wohnung der D auf. Der Körper des N zeigt fortan zunehmend blaue Flecken. An einem Tag ist sein Gesicht aufgrund mehrerer Hämatome nebst einem geschwollenen Auge in weiten Teilen dunkel bzw. rot verfärbt. Der L erklärt die Verletzungen regelmäßig damit, dass N sich „angestoßen“ habe oder „heruntergefallen“ bzw. beim Zahnarzt gewesen sei. L fügt dem N in dieser Zeit durch mehrere Handlungen die folgenden Verletzungen zu: ein Zentimeter tiefe Rissverletzungen im Frontzahnbereich nebst vollständigem Abriss der Lippenbändchenverwachsungen, Wangenhämatome infolge mehrfachen kräftigen Griffs in die Wangen, Bissverletzungen auf der rechten Wange, dem rechten Unterschenkel und dem rechten Oberschenkel, Hautdefekte und Hämatome durch festen Zug an beiden Ohrmuscheln bzw. deren Verdrehen. Dem L ist dabei jeweils bewusst, dass ihm die Sorge für das Wohl des Kindes übertragen worden ist. Er erkennt, dass er dieses an der Gesundheit schädigt, und zeigt eine gefühllose, dessen Leiden missachtende Gesinnung. Wenige Wochen später tritt der L dem auf dem Rücken liegenden N unter massiver Kraftaufwendung auf den Bauch. Er rechnet mit etwaigen tödlichen Folgen des Trittes und nimmt diese zumindest billigend in Kauf. Durch den Tritt erleidet N erhebliche Verletzungen im Darmbereich, am Bauchfell und an den Nieren, wodurch N u.a. eine Bauchfellentzündung und eine Stoffwechselentgleisung erleidet. An den Folgetagen ist N erst appetitlos, dann stirbt er. Todesursächlich ist ein Herz-Kreislauf-Versagen infolge einer Stoffwechsel- und Elektrolytenentgleisung.

Wie hat sich L durch den „Bauchtritt“ strafbar gemacht?

B. Entscheidung

I. Mord, §§ 212 I, 211 StGB

L könnte sich wegen Mordes nach den §§ 212 I, 211 StGB strafbar gemacht haben, indem er dem auf dem Rücken liegenden N unter Kraftaufwendung auf den Bauch getreten hat und dieser verstarb.

Der tatbestandliche Erfolg – der Tod eines Menschen (hier: N) – ist von L kausal herbeigeführt worden.

Fraglich ist, ob N auch Mordmerkmale nach § 211 StGB verwirklicht hat. In Betracht kommen ein „Heimtückemord“, das Merkmal der „Grausamkeit“ und eine Tötung „aus niedrigen Beweggründen“.

1. Heimtücke

L könnte „heimtückisch“ i.S.v. § 211 II StGB gehandelt haben. Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet. Ohne Bedeutung für die Frage der Arglosigkeit ist dabei, ob das Opfer gerade einen Angriff gegen das Leben erwartet oder es die Gefährlichkeit des drohenden Angriffs in ihrer vollen Tragweite überblickt. Die Arglosigkeit führt zur Wehrlosigkeit, wenn das Opfer aufgrund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das ist der Fall, wenn das Opfer daran gehindert ist, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen oder in sonstiger Weise auch durch verbale Äußerungen auf den Täter einzuwirken, um den Angriff zu beenden (vgl. BGH, NStZ 2023, 33, Rn. 5 und Besprechung bei „BGH zu heimtückischem Mord bei Streit zwischen Ehepartnern”. Fraglich ist vorliegend, ob N – ein zweijähriges Kleinkind – überhaupt „arglos“ gewesen ist, bevor L ihm kräftig auf den Bauch getreten hat.

Einem Kleinstkind gegenüber ist heimtückisches Handeln in der Regel nicht möglich, weil es nicht fähig ist, anderen Vertrauen entgegenzubringen. Die Tötung eines sehr kleinen Kindes, das infolge seiner natürlichen Arg- und Wehrlosigkeit gegen einen Angriff auf sein Leben nichts unternehmen kann, ist daher regelmäßig nicht als „heimtückisch“ anzusehen, weil seine Wahrnehmungsfähigkeit noch nicht ausgebildet ist (sog. „konstitutionell arglose Person“, siehe Saliger, in: NK-StGB, 6. Aufl. 2023, § 211, Rn. 54). Der Begriff der Heimtücke i.S.v. § 211 StGB deutet auf etwas Heimliches hin und eine böse Absicht kann nur vor jemanden verheimlicht werden, der an sich in der Lage ist, sie wahrzunehmen. Ein Tatopfer, das in einem Alter ist, in dem ein normal entwickeltes Kind einen auf sein Leben zielenden Angriff erkennen und danach versuchen kann, Hilfe herbeizurufen, den Täter umzustimmen oder in sonstiger Weise dem Anschlag zu begegnen bzw. die Durchführung zu erschweren, kann hingegen „heimtückisch“ getötet werden (vgl. zum Ganzen etwa nur BGH, NStZ 2006, 338, 399, Rn. 3).

Im Vorfeld des sog. Stampftritts von L hat N regelmäßig geschrien und geweint und ängstlich auf die Anwesenheit von L reagiert. Es bestehen aber keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass sich N bei der Tatausführung eines Angriffs auf sein Leben versah, er also realisiert hat, dass L in böser Absicht handelt; das gleiche gilt für seine Fähigkeit, sich gegen den bevorstehenden Tritt zur Wehr zu setzen.

L hat den N damit nicht „heimtückisch“ getötet.

2. Grausamkeit

L könnte aber „grausam“ getötet haben. Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen; die besonderen Leiden müssen sich aus der Tatausführung ergeben (siehe BGH, NStZ 2008, 29 [mehrfache Tritte gegen den Kopf des Opfers]).

Dass der von L – einzig mit (bedingtem) Tötungsvorsatz – ausgeführte Tritt auf den Bauch des N dem Kind Schmerzen oder Qualen, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgingen, zugefügt hat, ist nicht ersichtlich. N erleidet dadurch zwar erhebliche Verletzungen, die Einwirkung auf N geht aber nicht über eine (gefährliche) Körperverletzung hinaus (vgl. etwa BGH, NStZ 2017, 218 zu der mit der Auslösung von „Vernichtungsschmerzen“ verbundenen Tötung durch Verbrennen des Tatopfers).
L hat den N auch nicht „grausam“ getötet.

3. Niedrige Beweggründe

Fraglich ist aber, ob L den N aus niedrigen Beweggründen getötet hat. Zu den Voraussetzungen:

„II.2.a) aa) Beweggründe im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat niedrig sind und – in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag – als verachtenswert erscheinen, erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren (st. Rspr.; …). Gefühlsregungen wie Eifersucht, Wut, Ärger, Hass und Rache kommen nach der Rechtsprechung in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, was am ehesten der Fall ist, wenn diese Gefühlsregungen jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehren (…). Entscheidungserheblich sind demnach die Gründe, die den Täter in Wut oder Verzweiflung versetzt oder ihn zur Tötung aus Hass oder Eifersucht gebracht haben. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, die sowohl die näheren Umstände der Tat sowie deren Entstehungsgeschichte als auch die Persönlichkeit des Täters und dessen Beziehung zum Opfer einschließt (…). Bei den hier zu treffenden Wertungen steht dem Tatgericht ein Beurteilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Erwägungen ausfüllen kann. Hat das Tatgericht die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt, ist dies auch dann nicht zu beanstanden, wenn ein anderes Ergebnis möglich oder gar näher liegend gewesen wäre (…).

Der Annahme einer Tötung des N „aus niedrigen Beweggründen“ könnte hier entgegenstehen, dass das Handlungsmotiv des L nicht bekannt ist, weswegen auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass denkbaren Beweggründe sämtlich auf sittlich niedrigster Stufe anzusiedeln sind. Dazu der BGH:

„II.2.a) Die Verneinung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe hält (…) sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
(…)
bb) (…) [D]ie Ausführungen des Landgerichts zur Motivation des [L] im Zeitpunkt der Tat [sind] lückenhaft; die vorgenommene Gesamtwürdigung greift zu kurz. Bei der Prüfung der „nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme denkbaren Beweggründe“ hätte sich das Landgericht nicht darauf beschränken dürfen, auf den „Zeitpunkt der Tötungshandlung“ (…) abzustellen. Vielmehr hätte die Strafkammer alle Umstände des Tatgeschehens einschließlich der der Tötungshandlung vorangegangenen Misshandlungen des späteren Geschädigten durch den [L] in die Gesamtwürdigung einstellen müssen (…). Zur Bestimmung der vorherrschenden Tatmotivation des Täters im Tötungszeitpunkt dürfen auch vorangegangene Geschehnisse ohne Weiteres in die Gesamtwürdigung eingestellt werden. Dies hat das Landgericht hier versäumt; denn es hat gewichtige Umstände zu den vorangegangenen Misshandlungen des späteren Geschädigten durch den [L] bei der Bewertung rechtsfehlerhaft außer Betracht gelassen.
Nach den Feststellungen hatte der [L] an dem ihm zur Versorgung anvertrauten Kleinkind [N] schon in den Wochen zuvor regelmäßig körperliche Gewalt verübt. Er hatte diesem damit nicht nur wiederholt Schmerzen und Verletzungen zugefügt, sondern auch die Misshandlungen in ihrer Intensität beträchtlich gesteigert. Die körperlichen Verletzungsfolgen waren für Außenstehende – den [L] eingeschlossen – visuell deutlich wahrnehmbar; sein empfundenes Leid brachte N zudem durch Schreie, Weinen und Wesensveränderungen zum Ausdruck. Der [L] nahm dies jeweils hin. Ungeachtet seiner beherrschenden Stellung über das von ihm abhängige Kind sah er sich durch dessen Reaktionen nicht zu einer Mäßigung seines Verhaltens veranlasst, sondern intensivierte die Misshandlungen vielmehr. Dass der Täter auch eigene Interessen verfolgt, ist zwar der Regelfall der vorsätzlichen Tötung eines Anderen und rechtfertigt deshalb noch nicht ohne Weiteres die Qualifikation der Tat als Mord. Die hier festgestellte Gleichgültigkeit gegenüber den Befindlichkeiten des ihm ausgelieferten Kleinkindes über einen verhältnismäßig langen Zeitraum hinweg hätte die Strafkammer im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau aber zu der in dem Stampftritt eskalierten Gewaltausübung in Bezug setzen und erörtern müssen, ob und inwieweit sich hieraus Rückschlüsse auf die bei der Tötung dominierenden Beweggründe des [L] ziehen lassen (…).
cc) Als zusätzlich rechtsfehlerhaft erweist sich in diesem Zusammenhang die Annahme eines Bündels an (bloß) denkbaren – überwiegend nicht benannten – Beweggründen für die Tötung durch die Strafkammer, von denen jedenfalls eines – eine mögliche Überforderungssituation des [L] – nicht auf sittlich niedrigster Stufe anzusiedeln sei.
(a) Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (…). Kann das Gericht bei mehreren in Betracht kommenden tatbeherrschenden Motiven zu keiner eindeutigen Festlegung gelangen, weil es keinen von mehreren nach dem Beweisergebnis in Betracht kommenden Beweggründen ausschließen kann, so ist eine Verurteilung wegen Mordes dann möglich, wenn jeder dieser Beweggründe als niedrig anzusehen ist (…).
(b) Die Tötung aufgrund einer sogenannten nervlichen Überforderung des [L] (…) ist beweiswürdigend nicht tragfähig belegt. Nach den Urteilsgründen bestehen keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der [L] mit der Betreuung des Kindes nervlich überfordert gewesen sein könnte; sie ergaben sich insbesondere nicht aus den Angaben der vernommenen Zeugen. Als spekulativ konnte das Landgericht diese Annahme seiner Würdigung deshalb auch nicht als Folge des Zweifelssatzes zu Gunsten des [L] zugrunde legen (…).
Dessen ungeachtet wären jedenfalls selbstverschuldete Bedrängnisse des [L], die in der vorangegangenen Behandlung des Kindes durch ihn wurzelten und mit denen N auf die Misshandlungen reagierte, ohnehin nicht geeignet, etwaige normalpsychologische Tötungsbeweggründe des [L] als menschlich begreifbar erscheinen zu lassen. Dies gilt erst recht mit Blick auf die bloße generelle Existenz des Kindes (…).

Die Beweggründe des L für die Tötung des N sind nach alledem maßgebend, aber im hiesigen Fall noch nicht hinreichend klar genug; sie bedürfen daher weiterer Sachaufklärung, wobei das Tatgericht – sofern der L (weiter) von seinem Schweigerecht Gebrauch machen wird – seine entsprechende Überzeugung u.a. auch durch einen Rückschluss aus den genannten weiteren Umständen gewinnen könnte.

L hat den N (nach derzeitigem Stand) nicht „aus niedrigen Beweggründen“ getötet.

4. Zwischenergebnis

N hat sich – vorbehaltlich weiterer Aufklärung – nicht wegen Mordes strafbar gemacht. Dazu der BGH:

II.2.a)dd) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die umfassende Würdigung der Tatumstände – die dem Tatrichter obliegt – das Landgericht zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Der Rechtsfehler nötigt daher zur Aufhebung des Schuldspruchs. Der neue Tatrichter wird die Frage niedriger Beweggründe in eigener Verantwortung nochmals umfassend zu prüfen haben (…).
b) Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind von den vorgenannten Rechtsfehlern nicht betroffen; sie bleiben aufrechterhalten. Die weitergehenden Feststellungen unterliegen der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bereits getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch treten dürfen.

II. Totschlag, § 212 I StGB

L hat sich jedenfalls wegen Totschlags nach § 212 I StGB strafbar gemacht, indem er auf den Bauch des N getreten hat und dieser infolge seiner Verletzungen gestorben ist. L hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Tatbestandes erfüllt, insbesondere auch vorsätzlich gehandelt. Er rechnete mit etwaigen tödlichen Folgen des Trittes und nahm diese zumindest billigend in Kauf.

III. Qualifizierte Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 I und III StGB

L hat sich auch wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 I und III StGB strafbar gemacht, indem er auf den Bauch des N getreten und dieser an den Verletzungsfolgen gestorben ist.

Nach § 225 I Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person unter achtzehn Jahren, die seiner Fürsorge oder Obhut untersteht oder seinem Hausstand angehört, quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt. Die Tat ist nach § 225 III Nr. 1 StGB zum Verbrechen qualifiziert, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch jene in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

Der zweijährige N unterstand jedenfalls der Obhut des L, war also ein „Schutzbefohlener“ i.S.d. der Norm. Obhut ist die Pflicht zur unmittelbaren körperlichen Beaufsichtigung, die − anders als die Fürsorge − nicht auf längere Dauer angelegt ist, aber eine enge räumliche Beziehung zwischen der Aufsichtsperson und dem Schützling voraussetzt (vgl. Eschelbach, in: BeckOK-StGB, 58. Ed. 1.8.2023, § 225, Rn. 11). Ferner gehörten N und L auch einem gemeinsamen Hausstand i.S. einer faktischen Zugehörigkeit an.

L hat den N durch den Stampftritt in den Bauch auch „roh misshandelt“. Ein rohes Misshandeln i.S.v. § 225 I StGB liegt vor, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert. Eine gefühllose Gesinnung ist gegeben, wenn der Täter bei der Misshandlung das – notwendig als Hemmung wirkende – Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren hat, das sich bei jedem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt hätte (so BGH, NStZ-RR 2022, 13; siehe auch BGH, NStZ-RR 2018, 209 zum „heftigen Schütteln“ eines Kleinstkindes). So liegt der Fall hier. L hat den auf dem Rücken liegenden, ihm körperlich deutlichst unterlegenen und wegen seines geringen Alters schutzlosen N unter massiver Kraftaufwendung auf den Bauch getreten und dabei eine gefühllose, dessen Leiden missachtende Gesinnung gezeigt.

L hat dabei Vorsatz gehabt. Ihm war dabei bewusst, dass ihm die Sorge für das Wohl des Kindes übertragen worden ist und er hat erkannt, dass er den N mit dem Bauchtritt an der Gesundheit schädigt.

Der Verbrechenstatbestand des § 225 III StGB setzt ferner voraus, dass der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die konkrete Gefahr des Todes bringt, was voraussetzt, dass eine der in § 225 I StGB umschriebenen tatbestandlichen Handlungen die naheliegende Möglichkeit begründet, sie werde zu dieser in § 225 III StGB genannten Weiterung führen (BGH, NStZ-RR 2015, 369). Durch den Tritt erleidet N erhebliche Verletzungen im Darmbereich, am Bauchfell und an den Nieren und aufgrund dieser Verletzungen realisiert sich sodann die dadurch versurachte Gefahr des Todes.

IV. Gefährliche Körperverletzung, §§ 223 I, 224 I Nr. 5 StGB

L hat sich durch den Tritt auf den Bauch des N auch wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 I Nr. 5 StGB (eine das Leben gefährdende Behandlung) strafbar gemacht. Die Voraussetzung des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB liegen hingegen nicht vor, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass L den Tritt mittels eines „gefährlichen Werkzeugs“ – einem beschuhten Fuß – ausgeführt hat (siehe für einen „Freizeitschuh“ aus Stoff und Leder mit Gummisohle als Tatwerkzeug etwa BGH, Urt. v. 28.8.2019 – 5 StR 298/19, BeckRS 2019, 22264, Rn. 11, sowie für einen Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit in Form von „Lederslippern“ auch BGH, Beschl. v. 13.5.2015 – 2 StR 488/14, BeckRS 2015, 11650, Rn. 4).

V. Konkurrenzen und Ergebnis

Hinter die Strafbarkeit des L nach § 225 I und III Nr. 1 Alt. 1 StGB (konkrete Lebensgefährdung) tritt der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 I Nr. 5 StGB (abstrakte Lebensgefährdung) als subsidiär zurück (siehe BGH, NStZ 2022, 676, 677, Rn. 9). Von §§ 211 und 212 StGB wird § 225 StGB selbst hingegen im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt, wenn – wie hier – die Tötung und die Misshandlung Schutzbefohlener in einer Handlung zusammenfallen; nur wenn es sich bei der Misshandlung um ein mehraktiges Geschehen handelt, in dessen Rahmen der Tötungsvorsatz erst bei dem letzten Akt hinzutritt, stehen die Delikte zueinander in Tateinheit (BGH, NStZ 1994, 79).

L hat sich damit (jedenfalls) wegen Totschlags nach § 212 I StGB strafbar gemacht.

Hinweis: Das Landgericht, dessen Urteil sowohl von L als auch von der Staatsanwaltschaft (zu dessen Ungunsten) mit der Revision angefochten worden ist, hatte L wegen Totschlags in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Das auf eine Verfahrens- und Sachrüge gestützte Rechtsmittel des L hat der 1. Strafsenat des BGH verworfen, auf die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat er das Urteil – mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen – aber aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des LG zurückverwiesen.

C. Prüfungsrelevanz

Bei der Tötung von Säuglingen, Kleinst- und Kleinkindern stellt sich im Rahmen der Prüfung von Mordmerkmalen regelmäßig die Frage, ob eine „Heimtücke“ in Betracht kommt. Kleinen Kindern fehlt in der Regel die Fähigkeit zum Argwohn. Sofern sie bei der Tatbegehung nicht allein mit Täter sind, kommt es nicht auf ihre, sondern auf die Arg- und Wehrlosigkeit eines im Hinblick auf das Kind schutzbereiten Dritten an, also einer Person, die den Schutz des Kindes vor Leib- oder Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und im Tatzeitpunkt entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut oder vom Täter ausgeschaltet wurde (vgl. BGH, NStZ 2023, 675).

Die Annahme von „niedrigen Beweggründen“ i.S.v. § 211 II StGB kann zudem nicht nur auf die Person des getöteten Kindes selbst gerichtet sein, sondern sich etwa auch aus einem „Bestrafungsmotiv“ des Täters, bezogenen auf den anderen Elternteil, ergeben (so etwa bei BGH, NStZ 2023, 315).

Ob ein Beweggrund „niedrig“ ist, also nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist, beurteilt sich im Rahmen dieses Mordmerkmals aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt; Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (vgl. BGH, NStZ 2022, 740, Rn. 18). Entbehrt indes das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als „niedrig“ zu qualifizieren (siehe BGH, NStZ 2019, 518, 519, Rn. 8). Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (so etwa BGH, NStZ 2012, 691, 692, Rn. 14). Bei dieser Würdigung steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Erwägungen ausfüllen kann; hat der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt, ist seine Würdigung auch dann nicht zu beanstanden, wenn ein anderes Ergebnis möglich oder gar näher liegend gewesen wäre (vgl. BGH, NStZ 2007, 330, 331).

Insgesamt handelt es sich um eine lesenswerte Entscheidung des 1. Strafsenats, die für eine Vorbereitung auf eine strafrechtliche Prüfung bzw. für die Wiederholung der §§ 211 ff. StGB gut geeignet ist.

BGH, Urteil vom 14.06.2023 – 1 StR 399/22

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