BGH zu Konkurrenzverhältnis bei Teilzahlung der erstrebten Beute

BGH zu Konkurrenzverhältnis bei Teilzahlung der erstrebten Beute

Zur bedeutenden Rolle der Konkurrenzlehre im Strafrecht

Grundsätzlich tritt der Versuch eines Delikts hinter die Vollendung im Rahmen der Subsidiarität zurück, wenn es sich um ein gleichwertiges Delikt zulasten des identischen Geschädigten handelt. Doch bleibt der BGH bei diesem Grundsatz, wenn der Täter nicht die gesamte erstrebte Beute, sondern lediglich Teilzahlungen erhielt?

A. Sachverhalt

Der T sucht den K, den er vom Sportverein kennt, auf und fordert von ihm Zahlung von 300.000 Euro. Er droht damit, dass er kompromittierende Fotos an dessen Mutter übersenden werde und der Adressat sowie dessen Familie durch andere Personen verletzt oder getötet würden. Aus Angst vor der Umsetzung der Drohungen überweist K dem T zunächst 1.500 Euro und später weitere 500 Euro. Trotz fortlaufender Einwirkung durch T erbringt K keine weiteren Zahlungen und wendet sich schließlich an die Polizei.

Zuvor hatte T auch die L zu Geldüberweisungen unter der Drohung aufgefordert, dass er ansonsten kompromittierende Bilder veröffentlichen und ihrem Arbeitgeber zur Verfügung stellen sowie ihr körperliche Gewalt antun werde. Aus Angst davor, dass diese Ankündigung umgesetzt werde, überwies L an T dreimal je 250 Euro. Im Folgenden leistete sie trotz weiterer Forderungen keine Zahlungen mehr.

Wie hat sich T strafbar gemacht?

B. Entscheidung

I. Räuberische Erpressung, §§ 253 I, 255 StGB (K)

T könnte sich wegen räuberischer Erpressung nach den §§ 253 I, 255 StGB strafbar gemacht haben, indem er von K unter Drohungen Geld einforderte und dieser insgesamt 2.000 Euro an ihn zahlte.

Nach § 253 I StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter nach § 255 StGB gleich einem Räuber zu bestrafen. Diese Tatbestandsvoraussetzungen hat T erfüllt:

T hat einen Menschen – den K – durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer Handlung (Zahlung von Geld) genötigt und ihm dadurch auch einen Vermögensnachteil zugefügt.

Der Umstand, dass K zwei Teilzahlungen erbracht hat, führt nicht dazu, dass T den K auch „in zwei Fällen“ räuberisch erpresst hat. Ähnlich wie beim Diebstahl, bei dem die Wegnahme mehrerer Sachen nur zur Annahme einer Diebstahlstat führt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. 2. 2009 - 3 StR 3/09), werden die von einem einheitlichen Vorsatz des T getragenen Zahlungen des K nur als „eine Tat“ im Rechtssinne gewertet.

T handelte rechtswidrig und schuldhaft, er hat sich nach den §§ 253 I, 255 StGB strafbar gemacht.

II. Versuchte räuberische Erpressung, §§ 253 I, 255, 22, 23 I StGB (K)

T hat sich darüber hinaus auch wegen versuchter räuberischer Erpressung nach den §§ 253 I, 255, 22, 23 I StGB strafbar gemacht hat, soweit K trotz fortlaufender Einwirkungen keine Zahlungen mehr erbracht hat. Die Tat ist nicht vollendet; der tatbestandliche Erfolg – Zahlung von weiteren 298.000 Euro - ist nicht eingetreten. Der Versuch ist strafbar (§§ 255, 249 I, 23 I, 12 I StGB). T hatte auch einen auf die Begehung einer räuberischen Erpressung gerichteten Tatentschluss und hat mit der Tatbestandsverwirklichung nach seiner Vorstellung unmittelbar angesetzt (vgl. § 22 StGB).

III. (Versuchte) Räuberische Erpressung, §§ 253 I, 255 (22, 23 I) StGB (L)

T hat sich auch wegen (versuchter) räuberischer Erpressung zum Nachteil der L strafbar gemacht, indem er sie zu Geldüberweisungen unter der Drohung aufgefordert hat, dass er ansonsten kompromittierende Bilder veröffentlichen und ihrem Arbeitgeber zur Verfügung stellen sowie ihr körperliche Gewalt antun werde; in drei Fällen kam es zu Zahlungen (je 250 Euro), anschließend hat L diese eingestellt.

Fraglich ist nur, ob T die K mit „gegenwärtiger Gefahr“ für Leib und Leben bedroht hat. Dazu der BGH:

„Gegenwärtig kann auch eine Dauergefahr sein, die wie hier innerhalb eines längeren Zeitraums jederzeit in einen Schaden umschlagen kann; das angedrohte schädigende Ereignis muss nicht unmittelbar bevorstehen (…). Nach dem Zusammenhang bezog sich die Androhung körperlicher Gewalt zudem nicht lediglich auf unbedeutende Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit (…).

Mithin drohte der [T] (…) mit gegenwärtiger Leibesgefahr im Sinne des § 255 StGB.“

Hinweis: Zu den rechtlichen Anforderungen, wonach der Täter für den Fall der Nichterfüllung seiner Forderungen zumindest konkludent mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht, führt der BGH (BGH, Beschl. v. 26.7.2023 – 6 StR 206/23) aus: „Drohen bedeutet seelisches Einwirken auf den Bedrohten in Gestalt einer auf Angst und Furcht abzielenden Ankündigung eines Übels. Das Übel muss also irgendwie vom Täter in Aussicht gestellt worden sein; es genügt nicht, wenn es von einem anderen nur erwartet wird. Auf die äußere Form, in der die Drohung zum Ausdruck gebracht wird, kommt es jedoch nicht an, sodass selbst schlüssige Handlungen ausreichen können, sofern nur das angekündigte Übel genügend erkennbar ist (…). Auch frühere Drohungen können eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohwirkung entfalten (…). Es genügt dagegen nicht, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen. Das bloße Ausnutzen der Angst eines Opfers vor einer Gewaltanwendung enthält für sich genommen noch keine Drohung (…).“ Die bloße Besorgnis des Geschädigten, der Täter könnte „zuvor wiederholt geäußerten Ankündigungen wahr machen“, reichen dafür demgemäß also nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine – etwa auch schlüssige – Erklärung des Täters, mit der er den „Eindruck“ zu erwecken sucht, dem Geschädigten bei einer ausbleibenden Zahlung körperliches Leid zuzufügen.

IV. Konkurrenzen und Ergebnis

T hat sich jeweils – zum Nachteil von T und von L – wegen räuberischer Erpressung (§§ 253 I, 255 StGB) und wegen versuchter räuberischer Erpressung (§§ 253 I, 255, 22, 23 I StGB) strafbar gemacht. Fraglich ist, in welchem Konkurrenzverhältnis die Tatbestände zueinander stehen. In Betracht kommt Tateinheit (§ 52 StGB), aber auch ein Zurücktreten des Versuchsdelikts. Dazu der BGH:

„[Die] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen nicht die rechtliche Bewertung (…), der [T] habe sich insoweit in Tateinheit mit der räuberischen Erpressung – in Bezug auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen – auch wegen versuchter räuberischer Erpressung – hinsichtlich der darüber hinausgehenden Gesamtforderung – gemäß § 253 Abs. 1, §§ 255, 22, 23, 52 StGB strafbar gemacht. Vielmehr liegt lediglich eine einheitliche räuberische Erpressung vor. Der Versuch eines Deliktes tritt regelmäßig hinter die Vollendung desselben gleichwertigen Deliktes zu Lasten des identischen Geschädigten zurück (…).

Dies gilt auch für den Fall, dass in Bezug auf den konkreten Tatbestand noch ein weiterer, vom selben Schutzgut erfasster Taterfolg erstrebt war (…). (…) der Bundesgerichtshof [hat] aufgrund [eines] Sachverhalts, bei dem der eine Schusswaffe führende Täter statt erstrebter 1.000.000 DM lediglich 4.000 DM erzielte, die Tat im Schuldspruch allein als schwere räuberische Erpressung beurteilt (…). Soweit er auf den weitergehenden, auf Erlangung einer höheren Summe gerichteten fehlgeschlagenen Versuch einer Erpressung eingegangen ist, hat sich dies nicht auf die konkurrenzrechtliche Bewertung von Versuch und Vollendung, sondern auf die Abgrenzung der Tat von dem anschließenden Geschehen bezogen.

Danach ist der [T] in Bezug auf den konkreten Lebenssachverhalt allein der räuberischen Erpressung, nicht noch einer versuchten solchen schuldig. Die Tat ist angesichts der [von K] geleisteten Teilzahlung vollendet. Soweit der [T] nicht die gesamte erstrebte Beute erhielt, gibt dies der Tat in rechtlicher Hinsicht kein anderes Gepräge. Insbesondere ist eine Aufnahme des Versuchsdelikts in den Tenor nicht erforderlich, um das begangene Unrecht zum Ausdruck zu bringen. Der Senat hat den Schuldspruch daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert und die versuchte räuberische Erpressung entfallen lassen.

(…)

Die Drohung [gegenüber L] hatte mehrere Zahlungen zur Folge. Angesichts der folglich vollendeten räuberischen Erpressung kommt hier daneben eine Verurteilung wegen eines in Tateinheit damit begangenen, auf höhere Zahlungen desselben Opfers gerichteten räuberischen Erpressungsversuches aus den bereits dargelegten Gründen nicht in Betracht.“

T hat sich in zwei Fällen, die in Tatmehrheit stehen, wegen räuberischer Erpressung strafbar gemacht.

C. Prüfungsrelevanz

Nicht nur die Tatbestandsvoraussetzungen der (räuberischen) Erpressung – und ihre Abgrenzung von dem Tatbestand des § 249 StGB – gehören zum prüfungsrelevanten Wissen, sondern auch die Lehre von den Konkurrenzverhältnissen sowie die fehlerfreie Anwendung der Regelungen in §§ 52, 53 StGB.

Der 3. Strafsenat des BGH bestätigt in dieser Entscheidung den Grundsatz, dass der Versuch eines Deliktes regelmäßig hinter die Vollendung „desselben gleichwertigen Deliktes zu Lasten des identischen Geschädigten“ zurücktritt (s. BGH, Urt. v. 6.4.2005 – 5 StR 22/05 zum Verhältnis von versuchtem und vollendeten Totschlag zum Nachteil des gleichen Opfers [Versuchstat tritt als subsidiär zurück]). Dagegen kann aber auch Tateinheit („natürliche Handlungseinheit“) zwischen vollendeter räuberischer Erpressung und versuchter (schwerer) räuberischer Erpressung anzunehmen sein, wenn das Tatgeschehen in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht und der Täter seinen ursprünglich auf die Erlangung von Geld gerichteten Tatentschluss weiter verfolgt hat (s. BGH, Beschluß vom 23. 2. 1999 - 4 StR 25–99).

Zur fortdauernden Wirkung früherer „Drohungen“ des Täters, die im Rahmen der §§ 253, 255 StGB eine Relevanz haben können, hat der BGH zudem jüngst ausgeführt (BGH, Urt. v. 8.3.2023 – 6 StR 378/22): „(…) im Einzelfall [kann] auch das Ausnutzen einer „Drohkulisse“ ausreichen, wenn durch eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Täters eine finale Verknüpfung mit dem Nötigungserfolg hergestellt und dies vom Opfer als Drohung empfunden wird (…). In diese Bewertung sind neben den Erklärungen des Täters namentlich auch das Tatbild früherer Zwangslagen sowie deren Identität mit der aktuellen Tatsituation, die Art des zuvor angedrohten Übels und der zeitliche Abstand zueinander einzustellen.“

(BGH, Beschluss vom 26.07.2023 – 3 StR 155/23)

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