Öffentliches Recht

Rechtliche Behandlung verfassungsfeindlicher Parteien

Parteien sind als „Sprachrohr des Volkes“ und damit als wesentliche Träger der politischen Willensbildung für die Demokratie von zentraler Bedeutung. Deshalb genießen sie besonderen Schutz (Art. 21 I GG). Auf der anderen Seite fordert Art. 21 II und III GG, dass die Bundesrepublik auch eine „wehrhafte Demokratie“ ist mit der Folge, dass sie verfassungswidrige Bestrebungen durch Parteien entgegentreten soll. Deshalb ist es von Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Reichweite staatliche Schritte gegen verfassungsfeindliche Parteien in Betracht kommen, wobei auch die verfahrensrechtliche Seite –vor allem mit Blick auf den Rechtsschutz– wichtig ist.

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OVG Münster zur Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz

Die Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“ wehrt sich seit mehreren Jahren dagegen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Partei unter dem Verdacht, gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung ausgerichtet zu sein, beobachtet und die Öffentlichkeit über die Einstufung als Verdachtsfall informiert. Das OVG Münster hat die Klagen der AfD in 2. Instanz abgewiesen. Auf der Grundlage der vom OVG Münster veröffentlichten Urteilsbegründung durch den Vorsitzenden des 5. Senats und der veröffentlichten Entscheidungen der Vorinstanz (VG Köln) stellen wir den hochaktuellen Fall in seinen Grundzügen dar.

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OVG (VGH)-Rechtsprechung zum Verbot der Parole „From the river to the sea

Da die Strafbarkeit der Verwendung der Parole „From the river to the sea" nach §§ 140 Nr. 2, 111, 130 I StGB bei einer Versammlung nicht mit der für ein Eilverfahren erforderlichen Sicherheit durch die Verwaltungsgerichte beurteilt werden kann, ist es umstritten, wie die Abwägung zwischen Aussetzungsinteresse und Vollziehungsinteresse zu treffen ist.

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BVerfG und BVerwG zur namentlichen Kennzeichnungspflicht von Polizeivollzugsbediensteten

Eine Polizeihauptkommissarin aus Brandenburg stellte vor über 10 Jahren einen Antrag auf Befreiung von der Kennzeichnungspflicht. Sie durchlief mit diesem Anliegen alle Instanzen und rügte letztlich eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG. Außerdem genüge die angegriffene Regelung insgesamt nicht dem Gesetzesvorbehalt und dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 I und III GG. Das Bundesverfassungsgericht nahm aber die Entscheidung im letzten Jahr nicht an und beendete das Verfahren per Beschluss.

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VGH Mannheim zur Unzulässigkeit einer gemeindlichen Unterstützung einer AfD-kritischen Initiative

Im Anschluss an die Berichterstattung des Medienhauses „CORRECTIV“ über einen Geheimplan und ein Treffen rechtsextremer Ideengeber zur Rückführung von Menschen aus rassistischen Gründen aus der Bundesrepublik („Remigration“), an dem auch Vertreter der AfD teilgenommen haben, wurden von im Gemeinderat vertretenen Parteien mit Unterstützung durch die Bürgermeister örtliche Protestaktionen organisiert. Die AfD war in einem solchen Fall mit einem Eilantrag auf Unterlassen gegen die Stadt Durlach erfolgreich.

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BVerwG zur unionsrechtlichen Freizügigkeit bei Nichtanerkennung von mitgliedstaatlichen Hochschulprüfungen

Unsere Darstellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat besondere Klausurrelevanz. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde des K allerdings per Beschluss entschieden. Für Deine Klausur musst Du aber den prozessualen Aufbau beherrschen, sodass wir den Fall entsprechend als Klage vor dem Verwaltungsgericht aufbereitet haben.

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BVerwG verneint Informationspflicht des Bundespräsidenten über Glückwunschtelegramme an den Iran

Unsere Darstellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat besondere Klausurrelevanz. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich als Revisionsgericht nur mit einer Frage befasst – nämlich der besonderen Stellung des Bundespräsidenten im Rahmen einer Informationsfreigabe. Um sich auf eine entsprechende Examensklausur vorzubereiten, muss man aber auch den – für Klagen aus dem IFG – nicht ganz unkomplizierten prozessualen Aufbau beherrschen.Deshalb legen wir Dir die von uns gewählte Darstellung besonders ans Herz.

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VG Würzburg zu den Bauernprotesten

Die Bahn wird bestreikt, das Wetter ist unbeständig und die Winterurlauber kehren zurück. Also ist ohnehin schon viel los auf bayerischen Autobahnen. In dieser Entscheidung hat sich das VG Würzburg damit auseinandergesetzt, ob im konkreten Fall das Versammlungsrecht der Landwirte soweit ging, zusätzlich noch die A3 und damit eine ganze Region lahmzulegen.

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