OVG Berlin zu Kriegswaffen
Herstellung und Inverkehrbringen von Kriegswaffen bedürfen nach Art. 26 II GG und dem Kriegswaffenkontrollgesetz der Genehmigung durch die Bundesregierung. Werden solche Genehmigungen erteilt, kommen als Verfahrensart die Anfechtungsklage in der Hauptsache, ein Antrag nach § 80 V VwGO im Eilverfahren in Betracht. Die Antragsteller im vorliegenden Verfahren wollten im Vorweg verhindern, dass derartige Genehmigungen überhaupt erst erteilt werden.
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