Öffentliches Recht

Muss eine ÖR-Rundfunkanstalt alle Kommentare auf Facebook zulassen?

Die Sperrung eines Accounts auf der Facebook-Seite einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt wurde erstmals höchstrichterlich vom BVerwG (30.11.2022 – 6 C 12.20 – BVerwGE 177, 190) thematisiert. Die Urteilsbegründung wurde damals überwiegend kritisch aufgenommen (z.B. Fechner, jM 2023, 251 m.w.N.). Das OVG Münster geht mit seinem Urteil vom 24.09.2024 (13 A 1535/21) ebenso wie die Vorinstanz (VG Köln – 08.06.2021 – 6 K 717/18) jeweils eigene Wege. Bis zu einer möglichen Entscheidung durch das BVerfG sollte man die unterschiedlichen Begründungsansätze kennen.

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OVG Berlin zu Kriegswaffen

Herstellung und Inverkehrbringen von Kriegswaffen bedürfen nach Art. 26 II GG und dem Kriegswaffenkontrollgesetz der Genehmigung durch die Bundesregierung. Werden solche Genehmigungen erteilt, kommen als Verfahrensart die Anfechtungsklage in der Hauptsache, ein Antrag nach § 80 V VwGO im Eilverfahren in Betracht. Die Antragsteller im vorliegenden Verfahren wollten im Vorweg verhindern, dass derartige Genehmigungen überhaupt erst erteilt werden.

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BVerfG zur Gebührenpflicht eines Polizeieinsatzes bei Hochrisikospielen

In den Polizei- und allgemeinen Gefahrenabwehrgesetzen des Bundes (z.B. BPolG, WaStrG) und der Länder (z.B. bayPAG, LStVG, SOG, OBG, PolG) finden sich gegenwärtig für Gefahrenabwehrmaßnahmen Kostenverpflichtungen des Verantwortlichen für den Fall einer Ersatzvornahme, einer Sicherstellung und einer unmittelbaren Ausführung. In allen übrigen Fällen trägt der Staat die Kosten der Gefahrenabwehr. Nur das BremGebBeitrG geht darüber seit 2014 hinaus, indem es den Mehraufwand von Polizeieinsätzen bei sicherheitsrechtlich kritischen gewinnorientierten Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen dem jeweiligen Veranstalter zuweist. Das BVerfG hat mit Urteil vom 14.01.2025 (1 BvR 548/22) die Regelung als verfassungskonform angesehen. Wir geben eine klausurmäßige Darstellung des Falles hier.

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BVerfG zur Strompreisbremse

Der Strompreis orientiert sich europaweit für alle Stromerzeugungsarten an den Stromgestehungskosten der Kraftwerksart mit den höchsten Grenzkosten („merit-order“) – und damit seit Wegfall der Gaslieferungen aus Russland an den Kosten der Gaskraftwerke. Die dadurch angestiegenen Mehrerlöse der von den Kriegsfolgen nicht betroffenen Erzeugungsarten – wie etwa aus Braunkohle, Kernenergie, Abfall, Mineralöl und erneuerbaren Energien – wurden durch das StromPBG umverteilt auf die Netzbetreiber, sodass die Netzentgelte ihrerseits deutlich reduziert werden konnten mit der Folge, dass sich die Belastungen der Verbraucher, die sich aus Stromgestehungskosten und Netzentgelten zusammensetzen, trotz der damaligen Ausnahmesituation in tragbaren Grenzen hielten.

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Klageerledigung durch Veränderungssperre

Mit einer Veränderungssperre kann eine Gemeinde ihre planerischen Vorstellungen absichern, noch bevor sie sich in einem wirksamen Bebauungsplan niedergeschlagen haben. Allerdings muss sie den Beschluss zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans gefasst haben (§ 2 I 2 BauGB), bevor sie wirksam eine Veränderungssperre als Satzung verabschieden kann (§ 14 I Nr. 1 BauGB). Für Bauherren, die entsprechend der bisherigen planerischen Situation bauen wollten, aber im Zeitpunkt der Verabschiedung der Veränderungssperre noch keine Bauerlaubnis hatten (vgl. § 14 III BauGB), bedeutet dies das Ende ihrer Vorhaben. Geschieht das während eines verwaltungsgerichtlichen Genehmigungsprozesses, kann der Bauherr dies nutzen und einen haftungsrechtlichen Prozess vorbereiten.

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VG Minden zum Allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch

Bevor es losgeht noch einmal zur Erinnerung die Terminologie: 1. Vom „Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch“ sprechen wir, wenn der Abwehranspruch die zurechenbaren Folgen eines Verwaltungsaktes betrifft – z.B. Anfechtungsklage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung mit Verpflichtungsklage auf Erlass einer Bauordnungsverfügung bezogen auf das zwischenzeitlich realisierte Bauwerk (§ 212a BauGB i.V.m. § 113 I 2 VwGO). 2. Geht es um einen Abwehranspruch gegen die Folgen eines sonstigen (idR „schlichten“) Verwaltungshandelns, geht es um den „allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch“ – und damit befasst sich der folgende Fall.

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OVG NRW und Sächs. OVG zur Rechtmäßigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen

Die Anfertigung von Lichtbildern, Fingerabdrücken und ähnlicher Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung können bei strafrechtlich in Erscheinung getretenen Personen (Beschuldigten) gegen deren Willen vorgenommen werden (§ 81b I StPO). Die die aus strafprozessual veranlassten Gründen (§ 81b I StPO, 1. Alternative: „für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens“) erhobenen Daten können für Zwecke des „Erkennungsdienstes“ aufbewahrt werden. Erkennungsdienst soll sicherstellen, dass der Beschuldigte nicht erneut eine strafbare Tat begeht. In dieser 2. Alternative geht es somit in § 81b I StPO um Gefahrenabwehr mit der Folge, dass die Vorschrift als Bundesrecht lex specialis zu den in den Polizeigesetzen der Länder geregelten vergleichbaren Ermächtigungsgrundlagen ist. Nicht nur diese Besonderheit, sondern auch die Auswirkungen der beiden Alternativen des § 81b I StPO mit ihren Zuordnungen zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr erschweren die Arbeit mit der klausurrelevanten Vorschrift, zumal sich daraus unterschiedliche Rechtswegzuweisungen ergeben.

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BVerwG zum presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen den BND

Presserechtliche Auskunftsansprüche sind in den Landespressegesetzen geregelt und können sich danach nur gegen Landesbehörden richten. Gegenüber Bundesbehörden gibt es keine vergleichbare Regelung, sodass insoweit unmittelbar auf Art. 5 I GG zurückzugreifen ist. Bedeutsam ist nicht nur der Anspruch selbst, sondern auch die Frage, wie er prozessual durchzusetzen ist.

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OVG BB zum Anspruch eines Bundeskanzlers a.D. auf Büro und Personal

Nahezu seit Beginn der Bundesrepublik wurden ehemalige Kanzler räumlich und personell im Bundestag auf Kosten des Bundes ausgestattet. Nur bei Bundeskanzler a.D. Gerhard Schröder wurde davon abgesehen. Er hat geklagt und damit eine Reihe wichtiger rechtlicher Fragen aufgeworfen. VG und OVG haben die Klage abgewiesen, allerdings wurde die Revision zugelassen.

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