
Die Sperrung eines Accounts auf der Facebook-Seite einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt wurde erstmals höchstrichterlich vom BVerwG (30.11.2022 – 6 C 12.20 – BVerwGE 177, 190) thematisiert. Die Urteilsbegründung wurde damals überwiegend kritisch aufgenommen (z.B. Fechner, jM 2023, 251 m.w.N.). Das OVG Münster geht mit seinem Urteil vom 24.09.2024 (13 A 1535/21) ebenso wie die Vorinstanz (VG Köln – 08.06.2021 – 6 K 717/18) jeweils eigene Wege. Bis zu einer möglichen Entscheidung durch das BVerfG sollte man die unterschiedlichen Begründungsansätze kennen.
A. Vereinfachter Sachverhalt
K wendet sich gegen die - mittlerweile aufgehobene - Sperrung seines Facebook-Accounts auf einer sogenannten Facebook-Unternehmensseite der rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt B.
Im August 2017 kommentierte K eine Veröffentlichung der B unter dem Titel „Mehr antisemitische Übergriffe in Großbritannien” auf deren Facebook-Seite mit „Bitte weitergehen, hat nix mit nix zu tun.” Im Oktober 2017 setzte K auf einen Beitrag der B mit der Überschrift „Vor 50 Jahren wurde Che Guevara erschossen“ folgenden Kommentar auf der Facebook-Seite ab: „Kommt dann als nächstes ein nettes Jugendbild mit Zitat von Adolf Eichmann?” Anlässlich eines Videos über eine „Demo gegen Rassismus auf der Frankfurter Buchmesse“ und der Zurückweisung des Kommentars eines anderen Nutzers auf der Unternehmensseite als „unangemessene Polemik“ kommentierte K: „Deutschlandfunk: Unangemessen ist allein Ihre hier offen dargestellte Einseitigkeit. Sie werden mit Zwangsgebühren finanziert…. Schön, dass Sie hier belegen, wie dringend die Abschaffung des Rotfunks ist.” Am 04.11.2017 veröffentlichte B einen Beitrag mit dem Titel „AfD und Identitäre unter einem Dach”. K kommentierte diesen Beitrag auf der Unternehmensseite mit „Der zwangsfinanzierte Staatsfunk einmal mehr als linksradikales Hetzinstrument. Die komplett gewaltfreie IB dämonisieren, aber den linksextremen Terror gegen dieses Haus komplett verschweigen - solche verlogenen Berichte kennt man ja noch aus dem Staatsfernsehen der DDR. GEZ jetzt abschaffen!”
Ende 2017 sperrte B den Account des K unter Hinweis auf die senderinterne „Netiquette“ in der Weise, dass K die Facebook-Seite zwar weiterhin besuchen und auf die dort bereitgestellten Inhalte zugreifen, er sie aber nicht mangels Sendebezugs kommentieren konnte.
K hat Klage auf Entsperrung vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Da inzwischen die Freischaltung wieder erfolgt ist, hat K den Antrag geändert auf Feststellung, dass die Sperrung rechtswidrig war. K beruft sich als regelmäßiger Facebook-Nutzer auf seine Meinungsfreiheit. B beantragt Abweisung des Feststellungsbegehrens, weil nach dem Landesgesetz zum Medienstaatsvertrag (MStV) die Landesrundfunkanstalten zwar verpflichtet seien, „allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft“ zu ermöglichen – allerdings mit Ausnahme von Telemedienangeboten, die „ohne Bezug zu Sendungen und redaktionellen Begleitungen“ sind (§ 30 MStV).
Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden?
B. Entscheidung
Das Verwaltungsgericht gibt der Klage statt, wenn es zuständig ist und die Klage des K zulässig und begründet ist.
1. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
Das Verwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht, wenn es nicht zuständig sein sollte (§§ 17a GVG II, 83 VwGO).
a) Verwaltungsrechtsweg
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 I VwGO eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche, nicht verfassungsrechtliche Streitigkeit handelt, für die eine abdrängende Zuweisung nicht besteht. Problematisch ist dabei allein die Frage nach dem öffentlich-rechtlichen Streitgegenstand, zumal die (Ent-)Sperrung von Facebook-Unternehmensseiten keine typisch hoheitliche Angelegenheit ist.
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidende Rechtsvorschrift einen Hoheitsträger einseitig berechtigt oder verpflichtet. Geht es – wie hier – um die Abwehr einer Belastung, ist dabei auf die Norm abzustellen, die dem beanstandeten Handeln zugrunde liegt. Fehlt es daran, ist zu fragen, wo und wie der Aufgabenbereich normativ ausgestaltet ist.
Das VG Köln (Urt. v. 08.06.2021 – 6 K 717/18) hat zum vorliegenden Fall ausgeführt (Rn. 22):
„Das Entsperrungs- bzw. das diesbezügliche Feststellungsbegehren des Klägers ist im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen. Denn die Facebook-Auftritte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind öffentliche Einrichtungen, die diesen zur Erfüllung ihres Grundversorgungsauftrags dienen.“
b) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
Sachlich zuständig zur Entscheidung über die Klage ist das Verwaltungsgericht als Eingangsinstanz (§ 45 VwGO). Eine Verweisung des Rechtsstreits kommt deshalb nicht in Betracht.
2. Klageart und klageartabhängige Sachentscheidungsvoraussetzungen
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen beurteilen sich nach der statthaften Klageart.
a) Klageänderung
aa) Bei der auf Entsperrung des Accounts erhobene Klage handelte es sich um eine allgemeine Leistungsklage. Sie ist anwendbar, wenn der Beklagte – hier: die Rundfunkanstalt – zu einem Tun oder Unterlassen verurteilt werden soll (vgl. § 241 BGB) und dies nicht durch den Erlass eines Verwaltungsaktes erfolgt, weil dann die Verpflichtungsklage vorrangig wäre (§ 42 I VwGO, 2. Alternative).
bb) Inzwischen hat der Kläger sein Begehren auf einen Feststellungsantrag umgestellt. Da ein vergleichbarer Übergang im Fall einer Erledigung nur bei Verwaltungsakten gesetzlich geregelt ist (vgl. § 113 I 4 VwGO), ist dies bei öffentlich-rechtlichen Realakten nach den allgemeinen Vorschriften der VwGO rechtfertigungsbedürftig. Dazu OVG Münster Urt. v. 24.09.2024 (13 A 1535/21) in Rn. 36:
„Die vorgenommene Umstellung ist jedenfalls als Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Beklagte hat sich im Sinne von § 91 Abs. 2 VwGO auf die – unterstellt – geänderte Klage eingelassen. Unabhängig davon ist die angenommene Klageänderung auch sachdienlich, weil sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt.“
b) Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen einer allgemeinen Feststellungsklage richten sich nach § 43 I i.V.m. § 43 II 1 VwGO. Die Klage ist zulässig, wenn zwischen den Parteien ein konkretes Rechtsverhältnis besteht, der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat und nicht auf eine weiterreichende Rechtsschutzform verwiesen werden kann. Dazu OVG Münster Urt. v. 24.09.2024 (13 A 1535/21) in Rn. 39:
„Zwischen den Beteiligten waren dadurch, dass der Kläger die von der beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt auf ihrer Facebook-Unternehmensseite eröffnete Kommentarfunktion genutzt und der Beklagte daraufhin dessen Account auf der Seite gesperrt hatte, Rechtsbeziehungen in Gestalt eines konkreten, streitigen und aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm beruhenden Benutzungsverhältnisses als Rechtsverhältnis entstanden. Dem Kläger als eifrigem Nutzer der Telemedien des Beklagten kann auch das erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung wegen der Gefahr der Wiederholung eines vergleichbaren Vorgehens des Beklagten unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen nicht abgesprochen werden, zumal der Beklagte weiterhin an seiner Rechtsauffassung festhält, die Sperrung sei rechtmäßig gewesen. Schließlich scheitert die Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht an der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger kann schon wegen der bereits erfolgten Entsperrung seines Accounts nicht auf eine Leistungsklage verwiesen werden.“
3. Begründetheit
Die Klage ist begründet, wenn dem Kläger ein Abwehrrecht gegen die Sperrung zustand. Das Recht kann sich aus Art. 5 I GG ableiten, es sei denn, der Grundrechtseingriff wäre gerechtfertigt.
a) Anspruchsgrundlage
Das VG Köln (Urt. v. 08.06.2021 – 6 K 717/18) hat in Rn. 35 als Anspruchsgrundlage auf den „Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. § 1004 BGB analog, Art. 20 III GG)“ verwiesen, während das OVG Münster (Urt. v. 24.09.2024 13 A 1535/21 in Rn. 43) ebenso wie das BVerwG (30.11.2022 – 6 C 12.20 – BVerwGE 177, 190, Rn. 36) unmittelbar auf Art. 5 I 1 GG abgestellt haben, zumal der Grundrechtsschutz unabhängig von der Qualität eines Eingriffs (ob zielgerichtet oder faktisch) greift:
„Damit sind solche Realakte als Ersatz für imperative hoheitliche Maßnahmen anzusehen, die als Grundrechtseingriffe im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren wären (dazu BVerfGE 105, 252, 273, 105, 279, 303…).“
b) Anspruchsvoraussetzungen
Es bedarf eines Eingriffs in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, der in Anwendung der Schranken des Grundrechts nicht gerechtfertigt werden kann.
aa) Eingriff in den Schutzbereich
Zum Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG führt das OVG Münster (Urt. v. 24.09.2024 13 A 1535/21) in Rn. 46 aus:
„Die Sperrung von Nutzern im Sinne eines Ausschlusses von der Kommentarmöglichkeit auf der Facebook-Seite einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist als Eingriff in deren Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zu qualifizieren. Denn sie unterbindet gezielt die sonst lediglich an eine Anmeldung bei dem sozialen Netzwerk geknüpfte Äußerung von Meinungen an einem der Öffentlichkeit allgemein – und auch dem gesperrten Nutzer weiterhin – frei zugänglichen Ort.“
bb) Eingriffsrechtfertigung
Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn er auf ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 II GG rückführbar und die Rechtsanwendung ihrerseits verhältnismäßig ist.
(1) Das BVerwG (30.11.2022 – 6 C 12.20 – BVerwGE 177, 190) hat in § 30 MStV und der darin enthaltenen Regelung, „allen Bevölkerungsgruppen die Teilhabe an der Informationsgesellschaft“ zu ermöglichen mit Ausnahme von Telemedienangeboten, die „ohne Bezug“ zu Beiträgen der Sender sind, eine ausreichende Rechtfertigung erblickt.
Rn. 38 „aa) Nach der Rechtsprechung … sind allgemeine Gesetze i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG ihrerseits im Lichte des von ihnen eingeschränkten Grundrechts der Meinungsfreiheit auszulegen. Dabei muss der besondere Wertgehalt dieses Grundrechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen führt, auf jeden Fall gewahrt bleiben. Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die “allgemeinen Gesetze” zwar ihrem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen …
Rn. 43 cc) Danach „bedarf die Rundfunkfreiheit der gesetzlichen Ausgestaltung, denn der Rundfunk ist Medium und Faktor des verfassungsrechtlich geschützten Prozesses freier Meinungsbildung. Die Rundfunkfreiheit dient der Freiheit der Meinungsbildung; sie bildet unter den Bedingungen moderner Massenkommunikation eine notwendige Ergänzung und Verstärkung dieser Freiheit und soll freie und umfassende Meinungsbildung durch den Rundfunk gewährleisten….
Rn. 46 Mit den genannten Vorschriften verfolgt der Gesetzgeber legitime Ziele. Denn durch die Begrenzung der Telemedienangebote des abgabefinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf sendungsbezogene Foren will er … die Programmautonomie der Rundfunkanstalten hinsichtlich der zulässigen Angebotsformen beschränken und hat mittels dieser Grenzziehung zugleich die Rundfunkordnung ausgestaltet. Die Regelung des Telemedienmarktes dient den legitimen, von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Interessen der Presse sowie der privaten, kommerziellen Medienanbieter. …. Auf diese Weise will der Gesetzgeber mittelbar die Meinungsvielfalt sichern, indem er möglichst vielen privaten Akteuren Marktchancen erhält.“
Diese Sichtweise des BVerwG ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen, weil § 30 MStV eine bloße Aufgabenumschreibung aufweist und die Zuständigkeiten der Rundfunkveranstalter regelt und beschränkt, aber keinerlei Eingriffsbefugnisse gegenüber Nutzern begründet (Fechner juris – Die Monatszeitschrift 6/2023, S. 251 ff., 253; Grosche Der Staat 2023, 461 ff., 470 ff., 474 ff.; Marsch JZ 2023, 664 ff, 665 -668).
(2) Das VG Köln als Vorinstanz (Urt. v. 08.06.2021 – 6 K 717/18) hat unmittelbar aus der verfassungsrechtlich garantierten Programmfreiheit der Rundfunkanstalten (Art. 5 I 2 Fall 2 GG) die erforderliche Eingriffsrechtfertigung abgeleitet (Rn. 44):
„Die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GG hergeleitete Programmfreiheit erlaubt es der beklagten Rundfunkanstalt, selbst zu bestimmen, welche Inhalte Eingang auf ihre Facebook-Seite finden. Die Programmfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Es ist der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt. Die Programmfreiheit erlaubt ihm auch, das geschaffene Diskussionsforum von Telemedienangeboten … zu beschränken und die Diskussion in eine gewünschte Richtung zu lenken. Dazu kann er grundsätzlich Benutzungsregeln - wie hier in Gestalt der “Kommentar-Regeln” - aufstellen. Die Rechtmäßigkeit der Versagung eines gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt geltend gemachten Teilhaberechts ist nur am Willkürmaßstab zu messen, da eine weitergehende gerichtliche Überprüfung ein Eingriff in dieses Grundrecht der Rundfunkanstalt wäre. Gemessen daran verstoßen die Kommentare des Klägers gegen die Netiquette der beklagten Rundfunkanstalt i. V. m. den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages….“
(3) Das OVG Münster (Urt. v. 24.09.2024, 13 A 1535/21) fordert zur Eingriffsrechtfertigung „unabhängig von der Handlungsform als Rechts- oder – wie hier – Realakt eine gesetzliche Ermächtigung“ (Rn. 44):
Rn. 61/63 „Dass diesbezüglich für nicht den Strafgesetzen zuwiderlaufende Kommentare – wie hier – als Rechtsgrundlage stattdessen ein nicht gesetzlich geregeltes, sondern richterrechtlich entwickeltes „virtuelles Hausrecht“ des Beklagten herangezogen werden kann, dürfte – zumal mit Blick auf die besonderen Anforderungen von Art. 5 Abs. 2 GG – zumindest nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen.“
Dabei darf nicht aus dem Blick geraten, dass Rechtsstaats- und Demokratieprinzip fordern, dass die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zudem das „Wesentliche“ regeln muss. Je schwerer die Grundrechtsrelevanz wiegt, umso höher sind die Anforderungen an die Regelungsdichte im zugrunde liegenden Gesetz. Ohne diesen Maßstab zu erwähnen, lässt das OVG die Frage offen, ob überhaupt eine ausreichende gesetzliche Rechtsgrundlage zur Verfügung steht. Denn selbst wenn das der Fall wäre, müsste die Rechtsanwendung des grundrechtsbeschränkenden Gesetzes ihrerseits verhältnismäßig sein – und daran fehlt es hier.
Rn. 77 „(1) Die Sperrung des Facebook-Accounts des Klägers auf der Seite des sozialen Netzwerks des Beklagten hat nicht unerheblich in dessen Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) eingegriffen; ein Grundrecht, dem für eine freiheitlich demokratische Ordnung konstituierende Bedeutung zukommt.
Rn. 82 (2) Demgegenüber ist das Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Gründe hier als eher gering einzuschätzen.
Rn. 105 Die danach berücksichtigungsfähigen Posts ließen für die Zukunft keine schwerwiegenden Rechtsgutverletzungen besorgen, weil das konkrete Gewicht der Verstöße – innerhalb des Spektrums nicht themenbezogener bzw. unsachlicher Beiträge – auch in einer Gesamtschau nicht besonders intensiv gewesen ist.
Rn. 106 (3) Die Gefahr eines Schadenseintritts, das heißt eines erneuten unzulässigen Posts, war zwar im Ausgangspunkt nicht völlig unbeträchtlich, allerdings schon von vornherein insbesondere durch die geringe Anzahl der früheren Verstöße begrenzt.
Rn. 108 (4) Danach fehlte es hier an der Angemessenheit der Maßnahme. Die von den Kommentaren des Klägers ausgehenden Gefahren waren – gemessen an seinen vergangenen Posts – als eher gering einzustufen.“
Ergebnis
Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die Sperrung des Accounts des Klägers auf der Unternehmensseite des Beklagten rechtswidrig war.
(OVG Münster Urt. v. 24.09.2024 13 A 1535/21)
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