#Strafrecht at 3

BGH zur Zurechenbarkeit eines Exzesses bei Körperverletzung mit Todesfolge

Wenn sich Personen dazu verabreden, jemanden mit einem Knüppel zu verprügeln, dann werden sie grundsätzlich nicht für den Tod des Opfers durch Messerstiche bestraft, wenn die Täter nicht wussten, dass ein Dritter ein Messer bei sich führte. Der BGH hat die Zurechnung für die schwere Folge in einer aktuellen Entscheidung abgelehnt, da die tödlichen Stiche nicht vom Tatplan umfasst gewesen seien, sondern einen “Exzess” des (unbekannten) Täters darstellen.

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BGH zu Nötigung bei Bürgerversammlung und Brandstiftung – Teil 2

In der letzten Woche hatten wir in Teil 1 des Falles den I. Tatkomplex (die Bürgerversammlung) und die Prüfung der (versuchten) Nötigung gem. §§ 240 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB dargestellt. Nunmehr geht es um den II. und III. Tatkomplex und die Frage, ob sich L möglicherweise auch wegen Sachbeschädigung gem. § 303 StGB, der Beihilfe zur Brandstiftung nach §§ 306 I Nr. 4, 27 StGB oder der vorsätzlichen Brandstiftung gem. § 306 I Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben könnte. Zudem besprechen wir die Mittäterschaft, die Konkurrenzen und die besondere Prüfungsrelevanz des Falles.

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BGH zu Nötigung bei Bürgerversammlung und Brandstiftung – Teil 1

Diese aktuelle Entscheidung des BGH und die daraus abzuleitenden Rechtsprobleme, die gleich mehrere Tatbestände betreffen, eignet sich hervorragend für eine Prüfung der strafrechtlichen Fähigkeiten – nicht nur im Examen. In diesem Beitrag geht es in materiell-rechtlicher Hinsicht vor allem um die im Rahmen des § 240 II StGB anzustellende Gesamtwürdigung der Zweck-Mittel-Relation.

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BGH zu tödlicher Unfallfahrt und Ingerenz als Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 1 StGB (Teil 2)

Nachdem wir im ersten Teil des Beitrags den I. Tatkomplex (die Unfallfahrt) besprochen haben, gehen wir nunmehr auf den II. Tatkomplex (das Abschleppen) sowie die Strafzumessung ein. Dieser Teil ist deshalb besonders interessant, weil sich der BGH rechtsfortbildend erstmals zu der Frage positioniert, ob die für den Haupttäter aus Ingerenz abgeleitete Garantenstellung auch in Bezug auf den Teilnehmer als besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB aufzufassen ist oder nicht.

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BGH zu tödlicher Unfallfahrt und Ingerenz als Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 1 StGB (Teil 1)

Diese aktuelle Entscheidung des BGH betrifft eine Vielzahl an praxis- und prüfungsrelevanten Problemen des materiellen Rechts im Strafrecht – sowohl auf Tatbestandsebene als auch im Bereich der Strafzumessung. Der Fall eignet sich hervorragend als (Examens-) Klausur, zumal er sich ebenfalls zur Prüfung prozessualer Kenntnisse anbietet und letztlich auch noch die Voraussetzungen einer Sperrfrist nach §§ 69, 69a StGB behandelt. Darüber hinaus positioniert sich der BGH rechtsfortbildend erstmals zu der Frage, ob die für den Haupttäter aus Ingerenz abgeleitete Garantenstellung auch in Bezug auf den Teilnehmer als besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB aufzufassen ist oder nicht.

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BGH zur Zerstörung von „Blitzern“

Der vom 3. Strafsenat des BGH entschiedene Fall enthält eine Vielzahl prüfungsrelevanter Elemente. Selbst wenn der Tatbestand des § 316b Abs. 1 StGB nicht zum Standardrepertoire der juristischen Ausbildung gehören dürfte, erfolgt die Prüfung desselben in Bezug auf die Voraussetzungen der „Anlage“ geradezu schulmäßig unter Heranziehung der bekannten Auslegungsmethoden (grammatische, systematische, subjektiv-historische und objektiv-teleologische Auslegung), die beherrscht werden sollten.

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Examensreport: StR 1. Examen November 2020 NRW

Das größte Problem bei Examensklausuren im Strafrecht? Die fehlende Zeit für die Falllösung. In dieser Klausur ist wieder mal ganz schön viel los, sodass wenig Zeit bleibt, um über die einzelnen Delikte und Straftatbestände ausgiebig nachzudenken. Schaue Dir den Sachverhalt an und bearbeite die prüfungsrelevanten Lerninhalte, damit Dir die Falllösung möglichst schnell von der Hand geht.

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BGH zum Alternativvorsatz

Zwei Vorsätze, die einander ausschließen? Der BGH hat kürzlich eine Entscheidung zum sogenannten Alternativvorsatz getroffen. Der “dolus alternativus” beschreibt den Umstand, dass ein Täter den Eintritt eines Taterfolges bei nur einem von mehreren Tatopfern für möglich hält, nicht aber einen Erfolgseintritt bei beiden. Nach der Vorstellung des Täters stehen die jeweiligen Erfolge also in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander.

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