BGH zu tödlich verlaufender Fluchtfahrt

BGH zu tödlich verlaufender Fluchtfahrt

Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei Tötungsfolgen im Straßenverkehr

Der Sachverhalt eignet sich hervorragend für einen „Ritt“ durch diverse Straftatbestände, allem voran durch die §§ 212, 211 StGB. Die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei Tötungsfolgen im Straßenverkehr ist und bleibt ein beliebtes Terrain für juristische Argumentation. Zudem bietet sich der Fall bestens dafür an, auch einzelne Straßenverkehrsdelikte in den Blick zu nehmen sowie gängige Tatbestände wie die Körperverletzung oder die sog. Unfallflucht.

A. Sachverhalt

A und zwei mit ihm entfernt verwandte Mittäter brechen eines Abends im Stadtgebiet von Berlin einen Transporter auf und entwenden daraus diverse Koffer mit Werkzeug. Ihre Beute, die ein Gewicht von etwa 400 kg hat, verstauen sie in dem von ihnen genutzten Pkw. Dabei werden sie von zivilen Einsatzkräften der Polizei beobachtet. Danach verlassen A und seine Mittäter mit ihrem von dem A geführten Fahrzeug den Tatort. Einen Anschnallgurt legen sie nicht an. Die auf sechs zivile Einsatzfahrzeuge verteilten Polizeibeamten folgen ihnen, um an geeigneter Stelle eine vorläufige Festnahme herbeizuführen. Als der A an einer Kreuzung auf der linken Fahrspur hinter einem der Polizeifahrzeuge wegen einer roten Ampel anhalten muss, positionieren sich weitere Polizeifahrzeuge um sein Fahrzeug herum. Links neben dem Fahrzeug des A befindet sich eine Mittelinsel mit in den Boden eingelassenen Metallbügeln. Mindestens fünf zivile Polizeibeamte verlassen ihre Fahrzeuge und rufen laut „Polizei“. Ein Beamter öffnet die Beifahrertür des Fahrzeugs des A und tritt zwischen die geöffnete Tür und die Fahrgastzelle; ein anderer Polizeibeamter schlägt die Seitenscheibe der Fahrertür ein, um den A zu greifen.

Der A erkennt, dass er und seine Mittäter auf frischer Tat entdeckt und sie von zivilen Polizeibeamten mit ihren Fahrzeugen eingekesselt sind. Er weiß, dass ihm wegen des vorangegangenen Diebstahls seine Identifizierung droht und will sich seiner Festnahme entziehen. Er legt den Rückwärtsgang ein und fährt mit Vollgas rückwärts, um sich gegen das hinter ihm stehende Polizeifahrzeug „freizurammen“ und sich nach links über die Mittelinsel abzusetzen. Dabei weiß er, dass die in der Beifahrertür und an der Fahrertür stehenden Polizeibeamten mitgerissen werden würden und jedenfalls verletzt werden könnten. Beides nimmt er in Kauf, um unerkannt flüchten zu können. Wie von dem A vorausgesehen und wahrgenommen, wird der in der Beifahrertür stehende Polizeibeamte mitgerissen. Der A fährt mit Wucht mit seinem Fahrzeug auf das dahinterstehende Polizeifahrzeug auf und schiebt es gegen ein weiteres Polizeifahrzeug. Der von einer Einquetschung bedrohte Beamte kann sich durch einen Sprung auf das rechts neben dem Fahrzeug des A befindliche Polizeifahrzeug retten. Der in der Fahrertür des Fahrzeugs des A befindliche Polizeibeamte rettet sich durch einen Sprung zur Seite.

Sodann fährt A mit Vollgas nach links über die Mittelinsel, wobei sich alle vier Räder seines Fahrzeugs kurzzeitig in der Luft befinden. A fährt in der Folge mit Vollgas auf der Gegenfahrbahn in der bisherigen Fahrtrichtung weiter und biegt nach links in eine Straße ab, die in diesem Bereich als verkehrsberuhigte Tempo-30-Zone ausgewiesen ist. Um den ihm folgenden Polizeibeamten entkommen zu können, fährt er weiter, wobei er eine nach den Straßenbegebenheiten höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen will. Nach etwa 200 Metern biegt er an einer Kreuzung bei Rotlicht nach rechts ab, wobei er mit Kurvengrenzgeschwindigkeit (etwa 35 km/h) driftet und auf die nicht befahrene Gegenfahrbahn gerät. Für A zeigt sich am Ende der Straße eine mit insgesamt sechs Ampeln ausgestattete Kreuzung mit einer stark befahrenen Hauptverkehrsstraße. Kurz nach dem Durchfahren der Kurve erkennt er, dass auf der mindestens 150 Meter vor ihm beginnenden Kreuzung zwar noch keine Fahrzeuge queren, die Ampelanlage für ihn aber bereits Rotlicht anzeigt. Dennoch fährt er mit hoher Beschleunigung, die Geschwindigkeit stetig steigernd, auf die Kreuzung in der Absicht zu, diese auch bei Rotlicht zu überqueren. Die kreuzende Straße links und rechts kann er nicht einsehen und erkennt daher nicht, dass zu diesem Zeitpunkt jeweils etwa 17 Meter von der Kreuzungsmitte entfernt an ihren Haltelinien bereits diverse Autos und andere Verkehrsteilnehmer zu beiden Seiten stehen, die - ebenso wie Fußgänger - auf Grün warten. Er erkennt, dass die Wahrscheinlichkeit des Querverkehrs angesichts des länger für ihn bestehenden Rotlichts hoch ist und dass im Fall einer Kollision querende Verkehrsteilnehmer - Autofahrer, Radfahrer, Fußgänger - angesichts seiner dann hohen Geschwindigkeit verletzt werden oder auch zu Tode kommen könnten. Diese Gefahr erkennt er auch für sich und seine beiden Mitfahrer. Sein Wille zur Flucht ist jedoch so stark, dass er deshalb die Tötung anderer Verkehrsteilnehmer und auch seiner Mitfahrer billigend in Kauf nimmt und sich damit abfindet, selbst zu sterben.

Mit diesem Vorsatz gibt er nach dem Umfahren einer Mittelinsel etwa 100 Meter vor der Kreuzung Vollgas, um diese zu überqueren. Ihm kommt es darauf an, als Täter des vorangegangenen Einbruchdiebstahls in den Transporter und des Ausbrechens aus der Polizeisperre unentdeckt zu bleiben. Ihm ist auch bewusst, dass er andere Verkehrsteilnehmer ohne die Möglichkeit der Abwehr überraschen würde und bei einer Kollision eine unbestimmte Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden würde. Etwa 20 bis 30 Meter vor der Kreuzung öffnet sich für den A die Sicht in die querende Straße. Obwohl er den anfahrenden Querverkehr nun erkennt, gibt er weiterhin Vollgas. Beim Einfahren in die Kreuzung beträgt die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des A mindestens 80 km/h. Im Kreuzungsbereich prallt ein von links kommendes Fahrzeug, das mit zwei Personen besetzt ist, mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h auf die linke Seite des Fahrzeugs des A. Dieses geriet dadurch leicht ins Driften. Dennoch fährt A mit Vollgas geradeaus und prallt mit 79 km/h mit seinem ausgebrochenen Heck auf die Frontseite eines von rechts kommenden Pkw, dessen Fahrerin ebenfalls bei Grün angefahren ist. Mit noch 75 km/h erfasst das Fahrzeug des A sodann mit dem driftenden Heck eine Fußgängerin, die bei Grünlicht zeigender Fußgängerampel die Straße überqueren wollte und die Fahrbahn betreten hatte. Durch den Aufprall erleidet sie tödliche Verletzungen. Zwei Insassen der querenden Fahrzeuge werden leicht verletzt. Schließlich prallt das Fahrzeug des A auf Höhe der Beifahrertür mit einer Geschwindigkeit von weiterhin mindestens 75 km/h auf ein parkendes Fahrzeug. Hierbei erleidet der Beifahrer des A tödliche Verletzungen. Anschließend versucht der verletzte A zu Fuß zu flüchten und widersetzt sich seiner Festnahme.

Wie hat sich A strafbar gemacht?

In diesem Fall geht es unter anderem um die folgenden (prüfungs-) relevanten Lerninhalte:

B. Entscheidung

I. Mord, §§ 212 Abs. 1, 211 StGB (Fußgängerin & Beifahrer)

A könnte sich wegen Mordes nach §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1 und 2 StGB in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen strafbar gemacht haben, indem er im Kreuzungsbereich mit dem von ihm geführten Fahrzeug gegen eine Fußgängerin prallte, die dadurch tödliche Verletzungen erlitt, und anschließend auf ein geparktes Fahrzeug prallte, infolgedessen sein eigener Beifahrer tödliche Verletzungen erlitt.

1. Objektiver Tatbestand

Die Fußgängerin und der Beifahrer des A sind kausal und objektiv zurechenbar durch die von A verursachten Kollisionen im Kreuzungsbereich im Sinne des § 212 Abs. 1 StGB zu Tode gekommen. 

2. Subjektiver Tatbestand

A müsste mit Tötungsvorsatz gehandelt haben. A hat die beiden Personen weder mit Absicht (dolus directus 1. Grades) getötet noch hat er deren Tod als sicher vorausgesehen oder von dessen Eintritt gewusst (dolus directus 2. Grades). Allerdings könnte A mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt haben, wobei eine Abgrenzung des sog. dolus eventualis zur bewussten Fahrlässigkeit vorzunehmen ist:

„II.1.a) Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Vorsatzelemente in jedem Einzelfall umfassend zu prüfen und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Die Prüfung, ob Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich das Tatgericht mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivlage und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände ‒ insbesondere die konkrete Angriffsweise ‒ mit in Betracht zieht. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wenngleich nicht den alleinigen, so doch einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (st. Rspr. …).
b) Daran gemessen hält die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes in Bezug auf die getötete Fußgängerin und den getöteten Mitfahrer (…) revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei aus der von dem A wahrgenommenen langen Dauer der für ihn geltenden Rotphase, der fehlenden Erwartung, dass die Ampel für ihn noch auf Grün springen konnte, der langen Nichteinsehbarkeit der querenden Straße und deren erkannter Verkehrsbedeutung darauf geschlossen, dass dem A die hohe Gefährlichkeit seines Handelns bewusst war. Auch die Annahme, dass der A darum wusste, dass für andere Verkehrsteilnehmer im Querverkehr im Fall einer Kollision wegen der von ihm gefahrenen hohen Geschwindigkeit und des Gewichtes seines schwer beladenen Fahrzeugs ein hohes Risiko für tödliche Verletzungen bestand, ist hinreichend belegt. Dabei hat die Strafkammer auch einen Bezug zu seinen Mitinsassen hergestellt.
Es begegnet unter den hier gegebenen besonderen Umständen auch keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Landgericht neben dem in seiner Gefährlichkeit kaum zu übertreffenden Fahrverhalten des A auch in dessen starken Fluchtwillen ein ausschlaggebendes Indiz für die Annahme gesehen hat, er habe auch den Tod anderer als mögliche Folge seines Handelns in Kauf genommen. Das Landgericht hat insoweit rechtlich beanstandungsfrei auf das Vorgehen des A bei dem Versuch seiner Festnahme (Freirammen, lebensgefährliches Fahrmanöver für einen der eingesetzten Polizeibeamten) wie auch seine anschließende Flucht auf der Gegenfahrbahn ohne Rücksicht auf möglichen Gegenverkehr und seinen Fluchtversuch nach den Kollisionen abgestellt und hieraus auf ein außerordentliches Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Interessen anderer geschlossen (…). Dabei hat sich die Strafkammer auch ausreichend mit den maßgeblichen vorsatzkritischen Gesichtspunkten auseinandergesetzt und insbesondere die von dem A erkannte Eigengefährdung und die Gefährdung seiner Mitfahrer (…) in seine Erwägungen einbezogen.“

A hat damit – betreffend beide Personen, die den Tod fanden – mit bedingtem Vorsatz gehandelt.

Hinweis: Siehe zur notwendigen Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit einem tödlich verlaufenden illegalen Autorennen, bei der u.a. auch auf die konkrete Eigengefährdung abgestellt wird, die Besprechung von BGH, Beschl. v. 18.02.2021 (4 StR 266/20).

3. Mordmerkmale, § 211 Abs. 2 StGB

A könnte die Fußgängerin und seinen eigenen Beifahrer anlässlich des Unfalls mit Verdeckungsabsicht, mit gemeingefährlichen Mitteln und/oder heimtückisch im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB getötet haben.

a) Gemeingefährliches Mittel

A könnte die Personen mit einem „gemeingefährlichen Mittel“ – seinem Fahrzeug – getötet haben. Das ist der Fall, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat bzw. die Gefahr nicht beherrscht. Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (BGH, NStZ 2006, 167, 168). Dieses Mordmerkmal kann daher auch dann erfüllt sein, wenn ein Tötungsmittel eingesetzt wird, das seiner Natur nach – wie hier das Fahrzeug – an sich nicht gemeingefährlich ist; maßgeblich ist dann aber die Eignung des Mittels zur Gefährdung Dritter in der konkreten Situation (siehe BGH, NStZ 2007, 330). A konnte sein mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit geführtes Fahrzeug im Kreuzungsbereich nicht mehr sicher beherrschen. Vielmehr hat er durch seine unkontrollierte und deshalb für Dritte unberechenbare Fahrt in besonderer Rücksichtslosigkeit eine Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von anderen Verkehrsteilnehmern und Personen geschaffen. Er hatte es nicht in der Hand, wie viele Menschen als Repräsentanten der Allgemeinheit in den von ihm geschaffenen Gefahrenbereich geraten und durch sein Verhalten gefährdet werden konnten (vgl. dazu etwa nur BGH, NStZ 2006, 167, 168).

A hat objektiv also mit gemeingefährlichen Mitteln getötet. Ihm war dabei zudem auch eine Gefährdung einer Mehrzahl von Menschen mit tödlichen Verletzungen bewusst (BGH, NStZ-RR 2017, 143).

b) Heimtücke

A könnte – jedenfalls die Fußgängerin – auch heimtückisch getötet haben. Heimtücke setzt ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zu seiner Tötung voraus. Hierfür genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Die übrigen Verkehrsteilnehmer außerhalb des Fahrzeugs des A rechneten in der konkreten Verkehrssituation nicht mit einem groben Verkehrsverstoß durch ihn. Die Fußgängerin verließ sich auf das Grünlicht der Ampelanlage; sie wollte die Straße überqueren und hatte die Fahrbahn zu diesem Zweck bereits betreten. Die Gesamtsituation mahnte sie in keiner Weise zu besondere Vorsicht. Anders verhält es sich indes mit dem Beifahrer des A, der die Entwicklung der Gefahrenlage mitverfolgt hatte und wusste, dass sich der A verkehrswidrig verhält.

A hatte in Bezug auf die Tötung der Fußgängerin auch das Bewusstsein, deren Arg- und Wehrlosigkeit auszunutzen. Dazu führt der BGH (B. v. 21.07.2021 – 4 StR 53/21) aus: „Das Mordmerkmal der Heimtücke gemäß § 211 Abs. 2 StGB setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr. …). Das Ausnutzungsbewusstsein kann im Einzelfall bereits aus dem objektiven Bild des Tatgeschehens abgeleitet werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt (…). Das gilt in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter selbst dann, wenn er die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat (…). An einem Ausnutzungsbewusstsein kann es bei affektiven Durchbrüchen oder heftigen Gemütsbewegungen allerdings fehlen (…). Wenn auch nicht jeder dieser Zustände einen Täter daran hindert, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tatbegehung zu erkennen, so kann doch die Spontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass er ohne das erforderliche Ausnutzungsbewusstsein gehandelt hat.“ A wusste hier, dass er andere Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich ohne die Möglichkeit der Abwehr mit seiner verkehrswidrigen Fahrweise überraschen würde.

A hat demnach auch heimtückisch getötet.

c) Verdeckungsabsicht

Fraglich ist, ob A auch mit Verdeckungsabsicht getötet hat. Ein Verdeckungsmord liegt vor, wenn der Täter in der Absicht tötet, eine andere Straftat zu verdecken. Tatbestandlich erfasst sind nur solche Sachverhalte, bei denen sich die Vortat und die daran anknüpfende Anschlusshandlung derart voneinander unterscheiden lassen, dass die Verdeckungstötung in Relation zum Bezugsgeschehen rechtlich als eigenständiger Akt erscheint (zweiaktiges Geschehen). Zum Zeitpunkt der Tötungshandlungen kam es A darauf an, als Täter des vorangegangenen Einbruchdiebstahls in den Transporter und des Ausbrechens aus der Polizeisperre unentdeckt zu bleiben; in beiden Fällen handelt es sich um vollendete Straftaten (vgl. §§ 242 Abs. 1, 114 StGB, siehe unten). Auf deren Verdeckung bezog sich auch die Absicht des A. Die Verwirklichung dieses Mordmerkmals ist nämlich auch dann rechtlich möglich, wenn der Täter – wie hier – nur mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat (s. BGH, NJW 2000, 1730, 1731). 

A tötete auch mit Verdeckungsabsicht.

4. Zwischenergebnis

A hat sich wegen Mordes von zwei Personen nach den §§ 211 Abs. 1, 212 StGB strafbar gemacht. Beide Taten stehen zueinander im Verhältnis (gleichartiger) Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 Var. 2 StGB.

Hinweis: Für die mehrfache Verletzung desselben Gesetzes wird terminologisch auch die Formulierung „in … rechtlich zusammentreffenden Fällen“ verwendet (vgl. nur Rönnau/Wegner, JuS 2021, 17, 21).

II. Versuchter Mord, §§ 212 Abs. 1, 211, 22, 23 Abs. 1 StGB (Insassen der kollidierten Fahrzeuge)

A könnte sich wegen versuchten Mordes nach den §§ 212 Abs. 1, 211, 22, 23 Abs. 1 StGB in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen strafbar gemacht haben, indem er im Kreuzungsbereich mit zwei Fahrzeugen des Querverkehrs kollidierte (ein von links kommendes Fahrzeug, das mit zwei Personen besetzt war, und eines von rechts kommendes Fahrzeug, dessen Fahrerin auch bei Grün angefahren ist).

Die Verwirklichung des Tatbestandes ist unvollendet geblieben; die Insassen der Fahrzeuge, mit denen A kollidiert ist, sind noch am Leben. Der versuchte Mord ist strafbar, §§ 12 Abs. 1, 23 Abs. 1 StGB.

A müsste zur Begehung der Tat entschlossen gewesen sein, also Vorsatz hinsichtlich aller Voraussetzungen eines Mordes im Sinne von §§ 212 Abs. 1, 211 StGB gehabt haben, und sämtliche subjektiven Voraussetzungen des Tatbestandes müssten von ihm erfüllt sein. Insoweit gelten – so der BGH – die oben unter I. betreffend den vollendeten Mord angestellten Erwägungen auch für die drei Insassen der beiden Fahrzeuge:

„Die der Verurteilung (…) wegen versuchten Mordes in drei Fällen zugrundeliegende Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. (…)“

A müsste auch unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt haben. Dafür müsste er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung angesetzt haben, sodass sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht. Das Tun des A muss also so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft sein, dass es bei ungestörten Fortgang unmittelbar zur Verwirklichung des gesamten Straftatbestandes führen soll oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht. Diese Voraussetzungen sind hier sämtlichst erfüllt. A war bereits mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und einem Rotlichtverstoß in den Kreuzungsbereich eingefahren und ist dort mit den querenden Fahrzeugen zusammengestoßen.

A hat sich also in drei tateinheitlichen Fällen wegen versuchten Mordes strafbar gemacht.

III. Verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge, § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB

A könnte sich auch wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB strafbar gemacht haben, indem er mit seinem Fahrzeug mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und ohne Beachtung der sonstigen Verkehrsregeln von dem misslungenen Festnahmeversuch der Polizeibeamten und zur Verhinderung seiner tatsächlichen Festnahme floh. 

1. Grundtatbestand, § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

Dazu müsste A zunächst den Grundtatbestand erfüllt haben, also sich als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt haben, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (abstraktes Gefährdungsdelikt).

„II.2a)aa) Objektive Tathandlung ist das Sich-Fortbewegen als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Das Merkmal der unangepassten Geschwindigkeit ist dabei durch Auslegung des Regelungsgehalts der Strafnorm zu bestimmen. Es meint jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit und erfasst daher nicht nur Verstöße gegen die Gebote des § 3 Abs. 1 StVO, sondern auch Überschreitungen der in § 3 Abs. 3 StVO geregelten allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (…).
bb) Für das inhaltliche Verständnis der einschränkenden Tatbestandsmerkmale grob verkehrswidrig und rücksichtslos kann auf die zu § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB ergangene Judikatur zurückgegriffen werden. Dabei beziehen sich die Merkmale grob verkehrswidrig und rücksichtslos - wie auch bei der Strafnorm des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB - auf die objektive Tathandlung, mithin auf das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Für die Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist daher, dass sich gerade die Fortbewegung des Täters mit nicht angepasster Geschwindigkeit als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Dabei kann sich die grobe Verkehrswidrigkeit allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen (…).
cc) Das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Sich-Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit muss im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht getragen sein, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese muss darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten - wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. - maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Hierzu ist weiterhin zu verlangen, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke bezieht (…).
dd) Die Absicht des Täters, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die nach den situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen. Dieses Verständnis des Absichtsmerkmals in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle - wie hier - von der Strafvorschrift erfasst werden, sofern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei ist zu beachten, dass aus einer Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden kann, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern (…).
b) Daran gemessen hat der A nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht.
aa) A hat nach der Umfahrung der etwa 100 Meter vor der Kreuzung befindlichen Mittelinsel sein Fahrzeug maximal beschleunigt, sodass es beim Einfahren in die Kreuzung eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h aufgenommen hatte. Damit hatte der A die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten.
bb) Hierauf bezogen handelte er auch grob verkehrswidrig und rücksichtslos. Denn diese deutliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit war von einem weiteren gewichtigen Verkehrsverstoß begleitet, indem der A die für ihn Rotlicht zeigende Ampel überfuhr. Dabei setzte er sich über die von ihm erkannten Belange der anderen Verkehrsteilnehmer hinweg, allein um seinen Fluchtwillen zu realisieren. Er beschleunigte auch noch weiter, als er Einblick in die querende Hauptstraße bekam und den anfahrenden Querverkehr wahrnehmen konnte. Selbst nach der ersten Streifkollision gab er weiterhin Vollgas, obwohl sein Fahrzeug außer Kontrolle geriet.
cc) Der A handelte auch in der Absicht, die nach seinen Vorstellungen unter den konkreten situativen Gegebenheiten (Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse) maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er nach dem Umfahren der Mittelinsel kontinuierlich Vollgas gab und damit die nach den technischen Möglichkeiten seines Fahrzeugs maximale Geschwindigkeit anstrebte.
Diese Absicht war auch auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke bezogen. Die von dem A bis zu den Kollisionen mit maximaler Beschleunigung zurückgelegte Wegstrecke betrug zwar lediglich etwa 100 Meter. Seine Fahrt war aber nach den Feststellungen von der Absicht getragen, sich der Festnahme durch die ihn verfolgenden Polizeibeamten zu entziehen und seine Flucht über die Kreuzung hinaus fortzusetzen. Die von dem A bewirkte maximale Beschleunigung war damit nicht darauf gerichtet, ein bestimmtes nur wenig entferntes Verkehrsziel zu erreichen (etwa: Passieren einer nahen Ampel vor dem Ende der Gelbphase) oder einen konkreten räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgang durchführen zu können (etwa: kurze Maximalbeschleunigung bei einem Überholvorgang), um die Fahrt danach mit angepasster Geschwindigkeit fortzusetzen. Vielmehr war sie auf eine noch nicht bestimmbare Distanz bezogen, deren Länge maßgeblich durch das angestrebte Fluchtziel definiert wurde. Dabei war weiter zu berücksichtigen, dass die Fahrt mit maximaler Beschleunigung im innerstädtischen Verkehr stattfand und daher auch unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten bedeutsam war.
dd) Schließlich belegen die Feststellungen auch, dass es dem A im Sinne eines notwendigen Zwischenziels darauf ankam, über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, um zu seinem Endziel (Flucht) gelangen zu können.“

A hat damit den (Grund-)Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt.

Hinweis: Siehe zur Verwirklichung des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB (Teilnahme als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Autorennen) die Besprechung von BGH, Beschl. v. 18.02.2021 (4 StR 266/20).

2. (Erfolgs-)Qualifikation nach § 315d Abs. 2 und 5 StGB

Fraglich ist, ob A auch die Voraussetzungen des § 315d Abs. 2 und 5 StGB erfüllt hat. Dazu müsste er Leib oder Leben eines anderen Menschen konkret (inklusive des Gefahrverwirklichungszusammenhangs) gefährdet und durch die Tat den Tod eines anderen Menschen verursacht haben. Dazu der BGH:

„c) Der A hat zudem den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 StGB und die daran anknüpfende Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5 StGB erfüllt. Denn er hat mit seiner Tathandlung nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB eine nach den Feststellungen der Strafkammer von seinem Vorsatz umfasste konkrete Gefahrenlage für die Tatopfer geschaffen, die sich in zwei Fällen - wie vom A in Kauf genommen - auch verwirklichte.“

3. Zwischenergebnis

A hat sich damit auch nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und Abs. 5 StGB strafbar gemacht.

IV. Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB

A hat sich daneben auch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er grob verkehrswidrig und rücksichtslos im Kreuzungsbereich jedenfalls die Vorfahrt nicht beachtet hat (Rotlichtverstoß) und darüber hinaus zu schnell gefahren ist.

V. Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB

A hat sich auch wegen vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht, indem er mit dem Fahrzeug einen „ähnlichen, ebenso gefährlichen“ Eingriff vorgenommen hat. Er hat die Dynamik seines selbst gesteuerten Fahrzeugs (sog. Eigendynamik) durch die Kollisionen mit den Fahrzeugen und Personen als unmittelbares Schadenswerkzeug zur – billigend in Kauf genommenen – Tötung und Verletzung von Menschen willentlich und wissentlich missbraucht. Ferner hat A neben dem bewusst zweckwidrigen Einsatz seines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht auch nicht nur mit Gefährdungs-, sondern mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt (s.o.).

VI. Gefährliche Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB

A könnte sich wegen gefährlicher Körperverletzung nach den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen strafbar gemacht haben, indem er die beiden Insassen des querverkehrenden Fahrzeuges infolge der Kollision mit seinem Fahrzeug „leicht verletzt“ hat und die Fußgängerin sowie der Beifahrer des A infolge des Aufpralls jeweils tödlich verletzt wurden. 

1. Grundtatbestand, § 223 Abs. 1 StGB

In allen vier Fällen hat A andere Personen körperlich misshandelt (jede üble und unangemessene Einwirkung auf den Körper des Verletzten, die dessen körperliches Wohlbefinden mehr als bloß unerheblich beeinträchtigt) und/oder an der Gesundheit beschädigt (jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustandes).

2. Gefährliches Werkzeug, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Fraglich ist aber, ob A die Körperverletzungen jeweils mittels eines „gefährlichen Werkzeuges“ im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen hat. Ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jeder bewegliche Gegenstand, der, als Mittel zur Herbeiführung einer Körperverletzung eingesetzt, nach seiner Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen, wobei es nicht auch auf die Art und rechtsgutsbezogene Zielrichtung seines Einsatzes ankommt. Eine gefährliche Körperverletzung begeht also, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eine Körperverletzung beibringt. Ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ist in der Regel als ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen (BGH, NStZ 2019, 608, 610, Rn. 24). Wird eine Person durch ein (gezieltes) Anfahren mit einem Kraftfahrzeug zu Fall gebracht, setzt die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung aber voraus, dass bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist (BGH, NStZ 2014, 36, 37). Diese Anforderungen sind hier in Bezug auf alle vier – leicht und tödlich verletzten – Personen erfüllt. 

A hatte jeweils auch Vorsatz hinsichtlich des Einsatzes des gefährlichen Werkzeuges. Fährt der Täter mit einem Fahrzeug auf einen anderen Verkehrsteilnehmer zu, ist der innere Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, wenn er sich dabei wenigstens mit der Möglichkeit abgefunden hat, dass die betroffene Person angefahren oder überfahren wird und unmittelbar hierdurch eine Körperverletzung erleidet (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 244). So lag der Fall in Bezug auf die Fußgängerin, seinen Beifahrer und die beiden Insassen des querenden Fahrzeugs hier; deren Verletzung nahm er billigend in Kauf.

3. Eine das Leben gefährdende Behandlung, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB

A hat die Verletzung der Fußgängerin und seines Beifahrers auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen. Diese Tathandlung muss nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die jeweilige Einwirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden (BGH, NStZ 2021, 107, Rn. 6). Die durch große Verkehrsverstöße gekennzeichnete Fahrweise des A, die zu dem Aufprall auf die Fußgängerin und des selbst geführten Fahrzeugs, in dem sein Beifahrer saß, führte, war generell dazu geeignet, das Leben der Personen zu gefährden. Diese Gefährdung nahm der A, die er für sich, seine Mitfahrer und die übrigen Verkehrsteilnehmer erkannte, billigend in Kauf.

4. Zwischenergebnis

Der A hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB in vier Fällen, die zueinander im Verhältnis der gleicharteigen Tateinheit stehen (§ 52 Abs. 1 Var. 2 StGB), strafbar gemacht.

VII. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, § 114 Abs. 1 StGB

A könnte sich auch wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er sich seiner Festnahme durch die Polizeibeamten widersetzt hat. Dazu müsste A einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angegriffen haben. Bei den Polizeibeamten (zivile Einsatzkräfte) handelt es sich um Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB, die zur Vollstreckung von Gesetzen berufen sind. Diese waren bei einer „Diensthandlung“, nämlich einer vorläufigen Festnahme des A gemäß § 127 Abs. 1 StPO. A hat die Beamten auch tätlich angegriffen. Der Begriff des „tätlichen Angriffs“ umfasst alle unmittelbar gegen den Körper des Vollstreckungsbeamten gerichteten, feindseligen Verhaltensweisen während der Dauer der Diensthandlung (vgl. Bosch, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2021, § 114, Rn. 6). A hat den Rückwärtsgang seines Fahrzeugs eingelegt und ist mit Vollgas rückwärts gefahren, um sich gegen das hinter ihm stehende Polizeifahrzeug „freizurammen“; dabei standen ein Polizeibeamter in der Beifahrertür und ein weiterer an der Fahrertür, die – bei ungehindertem Fortgang und was A wusste – mitgerissen bzw. verletzt worden wären. A hat damit willentlich und wissentlich diese Beamten tätlich angegriffen.

A hat sich auch nach § 114 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Hinweis: Die bloße „Polizeiflucht“ erfüllt die Tatbestände der §§ 113 und 114 StGB hingegen nicht, auch wenn dadurch ggfs. Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden (BGH, NStZ 2015, 388).

VIII. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 Abs. 1 StGB

A hat sich des Weiteren wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, weil er sich als Unfallbeteiligter im Sinne von § 142 Abs. 5 StGB nach dem Unfall vom Unfallort entfernt hat, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat. A wollte danach zu Fuß flüchten.

IX. Diebstahl, § 242 Abs. 1 StGB

Letztlich hat sich A auch wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er – zusammen mit weiteren Personen – einen Transporter aufgebrochen und daraus diverse Koffer mit Werkzeug entwendet hat. Dass er dabei von zivilen Einsatzkräften der Polizei beobachtet worden ist, steht dem nicht entgegen; der Gewahrsamswechsel setzt keine heimliche Tatbegehung voraus. Die subjektiven Voraussetzungen der Norm sind ebenfalls erfüllt, da A die Beute für sich verwenden wollte.

X. Ergebnis

A hat sich wegen Mordes in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchtem Mord in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen, in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen, verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und –  dazu im Verhältnis der Tatmehrheit stehend (§ 53 StGB) – wegen Diebstahls strafbar gemacht. 

Hinweis: Die Verurteilung des A u.a. wegen Mordes zieht unabhängig von der Strafandrohung der sonstigen Delikte die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach sich (vgl. § 54 Abs. 1 S. 1 StGB). Ferner kann ihm als Maßregel der Besserung und die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 StGB) und eine Sperre für die Erteilung einer (neuen) Fahrerlaubnis ist nach § 69a Abs. 1 StGB verhängt werden.

C. Prüfungsrelevanz

Der Sachverhalt eignet sich hervorragend für einen „Ritt“ durch diverse Straftatbestände, allem voran durch die §§ 212, 211 StGB. Die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei Tötungsfolgen im Straßenverkehr ist und bleibt ein beliebtes Terrain für juristische Argumentation. Zudem bietet sich der Fall bestens dafür an, auch einzelne Straßenverkehrsdelikte in den Blick zu nehmen sowie gängige Tatbestände wie die Körperverletzung oder die sog. Unfallflucht. Eine instruktive Entscheidung zur sog. Polizeiflucht, bei der durch einen mit einem Fahrzeug flüchtenden Täter Passanten gefährdet bzw. verletzt werden, findet sich auch im Urteil des BGH vom 30.07.2021 (4 StR 333/20). Eine heimtückische Tötung hat der BGH bei einem LKW-Fahrer, der durch eine Innenstadt mit dem Ziel fuhr, einen aufsehenerregenden Unfall herbeizuführen, und dazu absichtlich auf eine verkehrsbedingt wartende Fahrzeugkolonne auffuhr, verneint, weil es an einem Ausnutzungsbewusstsein fehlen könnte; Anhaltspunkte dafür seien der „sehr auffällige Blick“ des Täters, dessen fehlende Reaktion auf verbale Ansprache sowie der enthemmende Einfluss von Cannabis (s. B. v. 21.07.2021 – 4 StR 53/21).

Betreffend die Beurteilung, ob ein Mord heimtückisch begangen worden ist, hat der BGH jüngst auch über folgende Konstellation zu entscheiden gehabt: Ein Angeklagter erhält in seiner Wohnung verabredungsgemäß Besuch von dem späteren Tatopfer, das er töten will. Beide sitzen nebeneinander auf einer Sofa-Garnitur im Wohnzimmer und unterhalten sich. Bereits vor dessen Eintreffen hatte der Angeklagte zur Vorbereitung seiner Tat ein handelsübliches Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 9,5 cm, das als Tatwaffe dienen sollte, in einer Spalte der Sofa-Garnitur zugriffsbereit versteckt. Als das Opfer den Wunsch äußert, die Wohnung wieder zu verlassen und vom Sofa aufsteht, sticht der Angeklagte mit dem Messer in schneller Folge achtmal auf das Tatopfer ein, woraufhin dieses verstirbt.

Mit Urteil vom 11.03.2021 (3 StR 316/20) hat der BGH, der das angegriffene Urteil des Landgerichts (Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen Totschlags) aufgehoben hat, u.a. ausgeführt: „Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ist zwar grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, also der Eintritt des Tötungsdelikts in das Versuchsstadium. Dies gilt indes nicht uneingeschränkt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat das heimtückische Vorgehen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB auch in Vorkehrungen liegen kann, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, sofern diese bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Für die Erfüllung des Heimtückemerkmals ausreichend ist, dass der mit Tötungsvorsatz handelnde Täter das Tatopfer im Vorbereitungsstadium der Tat unter Ausnutzung von dessen Arglosigkeit in eine Lage aufgehobener oder stark eingeschränkter Abwehrmöglichkeiten bringt und die so geschaffene Lage bis zur Tatausführung ununterbrochen fortbesteht. Wird das Tatopfer planmäßig in einen Hinterhalt gelockt oder ihm gezielt eine raffinierte Falle gestellt, kommt es daher nicht mehr darauf an, ob es zu Beginn der Tötungshandlung noch arglos war (st. Rspr. …). Es hätte daher in Bezug auf eine etwaige Arglosigkeit und daraus resultierende Wehrlosigkeit des Tatopfers der Blick nicht nur auf den Zeitpunkt unmittelbar vor den Messerstichen gerichtet werden dürfen. Vielmehr hätte die Strafkammer auch in Erwägung ziehen müssen, ob der Angeklagte eine für die spätere Tatbegehung günstige, Abwehrmöglichkeiten des Geschädigten aufhebende oder jedenfalls stark einschränkende Situation planmäßig dadurch konstellierte, dass er das Tatmesser in Tötungsabsicht im Sofa versteckte, den Geschädigten veranlasste, seine Wohnung zu betreten und sich mit ihm auf der Sofa-Garnitur niederzulassen, und dabei eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Arglosigkeit des späteren Tatopfers ausnutzte. (…)“ 

Mit dem bedingten Tötungsvorsatz beim mehrfachen Einstechen auf den Geschädigten mit dem Rest einer zerschlagenen Bierflasche beschäftigt sich der BGH auch im Urteil vom 15.07.2021 (3 StR 481/20).

Die Kapitaldelikte bieten zusammenfassend reichlich Prüfungsstoff, den es zu beherrschen gilt!

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