Standardwissen für die strafrechtliche Klausur- und Examensvorbereitung
Der „Finalzusammenhang“ zwischen Wegnahme und qualifiziertem Nötigungsmittel beim Raub nach § 249 Abs. 1 StGB gehört zum strafrechtlichen Standardwissen für die Examensvorbereitung. Auch im hier besprochenen Fall erinnert der BGH mit zutreffenden und bekannten Ausführungen daran, dass aus der Sicht des Täters eine solche Konnexität bestehen muss.
In diesem Urteilsticker geht es insbesondere um die folgenden Lerninhalte:
- Raub, § 249 StGB
- Nötigung, § 240 StGB
- Diebstahl, § 242 StGB
- Körperverletzung, § 223 StGB
- Sachbeschädigung, § 303 StGB
- Konkurrenzen
A. Sachverhalt
Der alkoholisierte Z und der R befinden sich zufällig gleichzeitig auf einer öffentlichen Grünfläche. Der Z fordert den R zum Gehen auf, anderenfalls werde er ihn schlagen. Nachdem der R erwidert hat, er habe das Recht, sich hier aufzuhalten, schlägt der Z ihm mit der Faust gegen die Schläfe, fordert ihn nochmals zum Gehen auf und versetzt ihm einen Fußtritt. R verlässt die Grünfläche nicht, woraufhin der Z dem R die Brille vom Gesicht schlägt und diese mit seinem Schuh zertritt. Als nun der R doch seine Sachen aufnimmt und die Örtlichkeit verlassen will, erblickt der Z das am Boden liegende Mobiltelefon des R und nimmt dieses an sich, um es zu behalten. Dem Z ist dabei bewusst, dass der durch die vorangegangenen Tätlichkeiten eingeschüchterte R im Falle einer Gegenwehr gegen die Wegnahme des Telefons mit erneuten Tätlichkeiten rechnet, und er machte sich diese Fortwirkung seiner Gewalttätigkeiten als Drohung mit gegenwärtiger Leibesgefahr gegenüber dem R zunutze. Aus Angst vor weiteren Schlägen unterlässt der R den Versuch, sein Mobiltelefon gewaltsam zurückzuerlangen.
Wie hat sich Z strafbar gemacht?
B. Entscheidung
I. Raub, § 249 Abs. 1 StGB
Z könnte sich wegen Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er dem R im Zusammenhang mit der tätlichen Auseinandersetzung auf der Grünfläche das Mobiltelefon wegnahm.
Dazu müsste Z mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen weggenommen haben.
1. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
Eine „Wegnahme“ ist bei einem Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams gegeben, also wenn der Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des Inhabers aufgehoben wird. Das am Boden liegende Mobiltelefon des R ist eine für Z fremde bewegliche Sache. Fraglich ist, ob R zu dem Zeitpunkt, als Z dieses an sich genommen hat, noch Gewahrsam an dem Gerät hätte. Gewahrsam ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache einer natürlichen Person, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird, was nach den Umständen des Einzelfalls und nach der Verkehrsauffassung – Anschauung des täglichen Lebens – zu beurteilen ist (faktischer Gewahrsamsbegriff). Die tatsächliche Sachherrschaft geht oft mit körperlicher Nähe zu der Sache einher, diese ist jedoch für ihr Vorliegen und ihren Fortbestand nicht in erster Linie maßgeblich. Der Gewahrsam kann auch gelockert sein, etwa bei einer räumliche Entfernung zwischen dem Gewahrsamsinhaber und der Sache; anderes gilt jedoch etwa, wenn der Gegenstand in einem öffentlichen, mithin für jede Person zugänglichen Bereich liegt und der ortsabwesende Geschädigte nicht in der Lage ist, auf die Sache einzuwirken und so die Sachherrschaft gemäß seinem Willen auszuüben.
Dem R war sein Telefon – unbewusst – auf die Grünfläche gefallen. Gleichwohl hatte er nach Anschauung des täglichen Lebens aufgrund seines jederzeitigen Zugriffs darauf und seiner räumlichen Nähe noch (gelockerten) Gewahrsam an dem Gerät. Diese, von einem natürlichen Herrschaftswillen des R getragene Sachherrschaft hat Z durch Bruch aufgehoben, indem er das Telefon an sich genommen hat.
Z hat damit eine fremde bewegliche Sache weggenommen.
2. Qualifiziertes Nötigungsmittel
Z hat auch unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für dem Leib des R gehandelt. Durch die vorangegangenen Tätlichkeiten (Faustschlag und Fußtritt) hat Z den R eingeschüchtert; dieser rechnete im Falle seiner Gegenwehr gegen die Wegnahme des Telefons mit erneuten Tätlichkeiten des Z. Aus Angst vor weiteren Schlägen hat er auch nicht versucht, sein Telefon zurückzuerlangen.
3. Zusammenhang zwischen Wegnahme und Nötigungsmittel (Finalzusammenhang)
Fraglich ist, ob – aus der Sicht des Z – der spezifische Zusammenhang zwischen der Wegnahme und Nötigungsmittel bestanden hat (finale Verknüpfung). Dazu der BGH:
„1.b.aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. Deshalb fehlt es an einer solchen Verknüpfung, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zweck der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (…). Der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht (…).
bb) Hieran gemessen ist die von § 249 Abs. 1 StGB vorausgesetzte finale Verknüpfung zwischen dem qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme nicht festgestellt. Zum Zeitpunkt des Faustschlags und des Fußtritts, mit denen der [Z] seiner Forderung an den [R], sich zu entfernen, Nachdruck verleihen wollte, hatte er noch nicht vor, dessen Mobiltelefon an sich zu bringen. Bezogen auf den Zeitpunkt nach Abschluss dieser Gewalthandlungen belegen die Feststellungen nicht, dass der [Z] - für den Fall geleisteten oder erwarteten Widerstands gegen die Wegnahme - ausdrücklich oder zumindest konkludent mit weiterer Gewalt drohte. Zwar hatte der [R] weiterhin Angst vor dem [Z]; das bloße Ausnutzen der vorangegangenen Nötigung reicht aber mangels einer aktualisierten Drohung erneuter Gewaltanwendung durch den [Z] für den Finalzusammenhang nicht aus (…).“
Demgemäß fehlt es hier an der finalen Verknüpfung zwischen Wegnahme und Nötigungsmittel (sog. subjektiv-finaler Konnex). Eine unerhebliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Finalverlauf würde die Strafbarkeit des Täters wegen Raubes indes nicht beseitigen (s. etwa BGH, NJW 2016, 2129, 2130, Tz. 20 ff. zu der irrigen Annahme des Täters, der Geschädigte werde keinen Widerstand leisten, weil er ihn betäubt oder erschlagen habe, währenddessen der Täter bei der Tatausführung nur deswegen unbehelligt blieb, weil sein Gewalteinsatz dazu geführt hatte, dass das Opfer schwer verletzt war, kaum noch etwas sah, sich vom Blut reinigte, anzog und dann den Rettungsdienst verständigte).
Über die finale Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme hinaus müssen beide den Raubtatbestand konstituierenden Elemente nach den Umständen des Einzelfalls in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen, wobei dafür nicht erforderlich ist, dass der Ort der Nötigungshandlung und der Ort des Gewahrsamsbruchs identisch sind (vgl. BGH, NJW 2016, 2900, 2901, Rn. 10 zu einer Gewalthandlung in einer Wohnung und einer anschließenden Wegnahme im Krankenhaus).
Jedenfalls genügt aber die bloße Ausnutzung der Wirkung der zuvor eingesetzten Gewalt (oder – wie hier – der verübten Drohung) für die Wegnahmehandlung nicht für eine Strafbarkeit nach § 249 StGB nicht.
4. Zwischenergebnis
Z hat sich nicht wegen Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
II. Diebstahl, § 242 Abs. 1 StGB
Z hat sich aber wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er das Mobiltelefon des R an sich genommen hat. Er hat damit einem anderen eine fremde bewegliche Sache weggenommen (s.o.). Dies erfolgte auch vorsätzlich sowie in der Absicht, sich das Telefon sich rechtswidrig zuzueignen. Z wollte den R – jedenfalls mit bedingten Vorsatz – enteignen und er hatte die Absicht, sich zumindest vorübergehend eine eigentümerähnliche Verfügungsgewalt über die Sache anzumaßen. Z handelte ferner rechtswidrig und schuldhaft. Dass Z bei Tatbegehung „alkoholisiert“ gewesen ist, lässt seine Schuld nicht nach § 20 StGB entfallen, weil keine Anhaltspunkte für einen BAK-Wert von mehr als 3,0 ‰ gegeben sind; allenfalls wirkt sich dieser Umstand hier strafmildernd gemäß § 21 StGB aus.
Hinweis: Im Fall des § 247 StGB (Haus- und Familiendiebstahl) ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar (absolutes Antragsdelikt), im Fall des § 248a StGB (Diebstahl geringwertiger Sachen) sowohl auf Antrag als auch dann, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die „Geringwertigkeit“ einer Sache ist bis zu einem objektiven Verkehrswert von etwa 25,00 € bis 50,00 € gegeben – also eher nicht bei einem unbeschädigten Mobiltelefon neuerer Bauart, wie es hier in Rede steht. Ein besonderes öffentliches Strafverfolgungsinteresse kann sich aus spezial- oder generalpräventiven Gründen ergeben.
Im Rahmen der Strafzumessung könnte von Bedeutung sein, ob Z einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall begangen hat, indem er angelegentlich des Diebstahls „die Hilflosigkeit einer anderen Person ausgenutzt hat (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StGB), sog. Schmarotzerdiebstahl. Eine „Hilfslosigkeit“ im Sinne dieser Strafzumessungsregelung – die tatbestandsähnlich ausgestaltet und zu prüfen ist – ist dann gegeben, wenn sich der Geschädigte nicht aus eigener Kraft gegen die dem Eigentum durch die Wegnahme einer Sache drohende Gefahr schützen kann, etwa aufgrund von Ohnmacht, von Krankheit oder wegen sonstiger körperliche Gebrechen, Bewusstlosigkeit etc. Das war vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat sich R aus Furcht vor weiteren Gewalthandlungen des Z und seiner Einschüchterung nicht getraut, sein am Boden liegendes Telefon vor Z zu verteidigen bzw. es danach wieder zurückzufordern. Z hat damit nicht die Voraussetzungen für eine Tat im Sinne von § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StGB erfüllt.
III. Körperverletzung, § 223 Abs. 1 StGB
Z hat sich ferner wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er dem R einen Faustschlag gegen die Schläfe und einen Fußtritt versetzt hat. Damit hat Z eine andere Person körperlich misshandelt (jede üble und unangemessene Einwirkung auf den Körper des Verletzten, die dessen körperliches Wohlbefinden mehr als bloß unerheblich beeinträchtigt). Die Körperverletzung erfolgte auch vorsätzlich, also jedenfalls mit bedingtem Vorsatz, sowie rechtswidrig und schuldhaft.
Tatsächliche Anhaltspunkte für die Verwirklichung eines objektives Merkmals des Qualifikationstatbestandes nach § 224 Abs. 1 StGB (gefährliche Körperverletzung), insbesondere wegen einer das Leben des R gefährdenden Behandlung (Nr. 5) sind trotz des Schlages gegen die Schläfe des R nicht gegeben. Diese Tathandlung muss nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die jeweilige Einwirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden (BGH, NStZ 2021, 107, Rn. 6). R ist weder (bewusstlos) zusammengesackt noch bestehen Hinweise auf eine von dem Faustschlag ausgehende Lebensgefahr.
Ebenfalls nicht erfüllt ist das Merkmal eines „anderen gefährlichen Werkzeugs“ im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB im Hinblick auf den beschuhten Fuß des Z. Es ist nicht ersichtlich, dass der von Z gegen R verübte Tritt mit dem Schuh geeignet gewesen ist, wegen der Beschaffenheit des Schuhs und wegen der Art seiner Benutzung (Ziel des Tritts?) erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen.
Hinweis: Nach § 230 Abs. 1 StGB handelt es sich insoweit ebenfalls um ein relatives Antragsdelikt.
IV. Nötigung, § 240 Abs. 1 StGB
Fraglich ist, ob sich Z auch wegen Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, indem er den R dazu gebracht hat, die Grünfläche zu verlassen. Dazu müsste Z einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt haben. Z hat den R hier durch Gewalteinwirkungen – Faustschlag und Fußtritt- sowie der Androhung weiterer körperlicher Gewalt – dazu gebracht, die Grünfläche gegen seinen Willen zu verlassen.
Die Tat war auch rechtswidrig. Das ist nach § 240 Abs. 2 StGB dann der Fall, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Bei einer Gesamtwürdigung ist diese Zweck-Mittel-Relation zu bejahen: es ist sittlich zu missbilligen und erscheint sozialwidrig, dass Z die öffentliche Grünfläche für sich selbst reklamiert und den R, der sich dort ebenso wie der Z aufhalten darf, durch die o.g. Nötigungsmittel ohne triftigen Grund vertreibt.
Z handelte auch schuldhaft, er hat sich wegen Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
V. Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1 StGB
Durch das Wegschlagen der Brille vom Gesicht des R und das Zertreten derselben mit seinem Schuh hat sich Z letztlich auch noch wegen Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Hinweis: Nach § 303c StGB wird die Sachbeschädigung nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (relatives Antragsdelikt). Sind beide Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht ein Verfahrenshindernis und das sog. Offizialverfahren ist – sofern es sich um eine abgrenzbare bzw. eigenständige prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO handelt – nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Ferner ist zu bedenken, dass es sich bei der Sachbeschädigung um ein sog. Privatklagedelikt handelt (vgl. § 374 Abs. 1 Nr. 6 StPO), weswegen eine Strafverfolgung von Amts wegen nur stattfindet, wenn dies nach § 376 StPO im – einfachen – öffentlichen Interesse liegt. Ist also ein „besonderes öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung nach § 303c StGB zu bejahen, wird der Verletzte der Straftat nicht auf den Privatklageweg verwiesen, sondern die Tat als Offizialdelikt verfolgt. In den übrigen Fällen muss das „öffentliche Interesse“ nach § 376 StPO gesondert geprüft werden.
VI. Konkurrenzen und Ergebnis
Z hat sich vorliegend wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB, wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB), wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) und wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die Delikte stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit im Sinne von § 52 StGB.
Hinweis: In dem vom 6. Strafsenat des BGH (in Leipzig) entschiedenen Fall, hat das Revisionsgericht auf die Revision des angeklagten Z hin das Urteil des Landgerichts u.a. wegen seiner Verurteilung wegen Raubes aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
C. Prüfungsrelevanz
Der „Finalzusammenhang“ zwischen Wegnahme und qualifiziertem Nötigungsmittel beim Raub nach § 249 Abs. 1 StGB gehört zum strafrechtlichen Standardwissen für die Examensvorbereitung. Auch im hier besprochenen Fall erinnert der BGH mit zutreffenden und bekannten Ausführungen daran, dass aus der Sicht des Täters eine solche Konnexität bestehen muss. Die subjektiv-finale Verknüpfung und ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen beiden Elementen („raubspezifische Einheit“) ist etwa auch dann gegeben, wenn der Täter einer anderen Person an ihrer Wohnanschrift auflauert, ihr dort die Handtasche nebst Tresorschlüssel einer Bankfiliale abnimmt und sich unmittelbar im Anschluss dorthin begibt, um den Tresor zu öffnen und Bargeld zu entnehmen. Diese Leitlinien zum Finalitätskriterium sind „im Grundsatz billigenswert“.
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