#Strafrecht at 3

BGH zu tödlicher Unfallfahrt und Ingerenz als Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 1 StGB (Teil 2)

Nachdem wir im ersten Teil des Beitrags den I. Tatkomplex (die Unfallfahrt) besprochen haben, gehen wir nunmehr auf den II. Tatkomplex (das Abschleppen) sowie die Strafzumessung ein. Dieser Teil ist deshalb besonders interessant, weil sich der BGH rechtsfortbildend erstmals zu der Frage positioniert, ob die für den Haupttäter aus Ingerenz abgeleitete Garantenstellung auch in Bezug auf den Teilnehmer als besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB aufzufassen ist oder nicht.

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BGH zu tödlicher Unfallfahrt und Ingerenz als Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 1 StGB (Teil 1)

Diese aktuelle Entscheidung des BGH betrifft eine Vielzahl an praxis- und prüfungsrelevanten Problemen des materiellen Rechts im Strafrecht – sowohl auf Tatbestandsebene als auch im Bereich der Strafzumessung. Der Fall eignet sich hervorragend als (Examens-) Klausur, zumal er sich ebenfalls zur Prüfung prozessualer Kenntnisse anbietet und letztlich auch noch die Voraussetzungen einer Sperrfrist nach §§ 69, 69a StGB behandelt. Darüber hinaus positioniert sich der BGH rechtsfortbildend erstmals zu der Frage, ob die für den Haupttäter aus Ingerenz abgeleitete Garantenstellung auch in Bezug auf den Teilnehmer als besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB aufzufassen ist oder nicht.

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BGH zur Zerstörung von „Blitzern“

Der vom 3. Strafsenat des BGH entschiedene Fall enthält eine Vielzahl prüfungsrelevanter Elemente. Selbst wenn der Tatbestand des § 316b Abs. 1 StGB nicht zum Standardrepertoire der juristischen Ausbildung gehören dürfte, erfolgt die Prüfung desselben in Bezug auf die Voraussetzungen der „Anlage“ geradezu schulmäßig unter Heranziehung der bekannten Auslegungsmethoden (grammatische, systematische, subjektiv-historische und objektiv-teleologische Auslegung), die beherrscht werden sollten.

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Examensreport: StR 1. Examen November 2020 NRW

Das größte Problem bei Examensklausuren im Strafrecht? Die fehlende Zeit für die Falllösung. In dieser Klausur ist wieder mal ganz schön viel los, sodass wenig Zeit bleibt, um über die einzelnen Delikte und Straftatbestände ausgiebig nachzudenken. Schaue Dir den Sachverhalt an und bearbeite die prüfungsrelevanten Lerninhalte, damit Dir die Falllösung möglichst schnell von der Hand geht.

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BGH zum Alternativvorsatz

Zwei Vorsätze, die einander ausschließen? Der BGH hat kürzlich eine Entscheidung zum sogenannten Alternativvorsatz getroffen. Der “dolus alternativus” beschreibt den Umstand, dass ein Täter den Eintritt eines Taterfolges bei nur einem von mehreren Tatopfern für möglich hält, nicht aber einen Erfolgseintritt bei beiden. Nach der Vorstellung des Täters stehen die jeweiligen Erfolge also in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander.

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