#Deliktsrecht

A. Sachverhalt Der Kläger hatte in mehrjähriger Freizeitarbeit das Torpedoboot „Dachs“ der Bundesmarine im Maßstab von 1 : 20 nachgebaut. Das Modell war schwimmfähig und mit Elektronik ausgerüstet, die die Ausübung der verschiedensten Funktionen erlaubte. Der Kläger nahm mit dem Boot verschiedentlic...

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Quasi-Weiterfresserschaden

Die Klägerin nimmt wegen Schäden an Gebäuden und Hofflächen die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Deren Rechtsvorgängerin, die B. AG, hatte ab 1980/1981 aufgrund einer Vereinbarung mit der Stadt K. ein damals in deren Eigentum stehendes und als Gewerbegebiet ausgewiesenes Gelände, das möglichst schnell verkauft und bebaut werden sollte, mit bei ihr als Abfallprodukt anfallender Elektroofenschlacke aufgefüllt, darunter auch die zwei nunmehr im Streit stehenden Flurstücke, die sie im Sommer 1983 in einer Höhe von 1,3 m aufgefüllt und planiert hatte. Diese Flurstücke wurden 1983 bzw. 1984 vom jetzigen Geschäftsführer der Klägerin und deren früherem Mitgeschäftsführer erworben und in der Folgezeit teils bebaut, teils mit einer Asphaltdecke versehen. Im Februar 1991 wurde die Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Seit 1991 wurden an Gebäuden auf dem Grundstück Risse im Mauerwerk sowie in Böden und Decken sichtbar. In den Bürogebäuden begannen Türen und Fenster zu klemmen. Mauern und Böden setzten sich unregelmäßig. Der Erdgeschoßfußboden im neueren Bürogebäude geriet insgesamt in Schieflage. Zwischen dem anderen Bürogebäude und der sich anschließenden Halle entstand ein klaffender Riß. Die asphaltierte Fläche des Hofes riss und wölbte sich auf. Nach vorläufiger Schätzung belaufen sich die Sanierungskosten auf 1.188.500 DM netto. Die Klägerin macht mit dem Vorbringen, die Voreigentümer hätten ihr alle Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten, geltend, die Schäden beruhten darauf, dass sich die Schlacke durch Hydratation ausgedehnt habe. Sie weise eine hohe Alkalität auf, die durch den Gehalt an Calcium- und Magnesiumoxid bedingt sei, welches sich durch das Hinzutreten von Wasser gebildet habe. Dieses Problem sei in Fachkreisen bereits vor 1980 bekannt gewesen und habe Eingang in die im November 1980 veröffentlichte Neufassung der DIN 4301 gefunden. Die Klägerin meint, die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin seien verpflichtet gewesen, die Schlacke auf ihre Eignung als Baugrund untersuchen zu lassen und bei Gefahr einer Volumenvergrößerung vor einer Überbauung zu warnen. Mit der Klage begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr den Geldbetrag zu zahlen, der zur Beseitigung der Bauschäden auf dem betroffenen Grundstück erforderlich sei, soweit diese auf die Stahlwerksschlacke zurückzuführen seien.

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A. Sachverhalt Die Klägerin stand mit der Beklagten in einer langjährigen Geschäftsbeziehung, in deren Verlauf sie seit Februar 1984 insgesamt ca. 2 Mio. Keramik-Mehrschichten-Kondensatoren (Stückpreis 1986: 7,2 Pfennige) lieferte. Die Kondensatoren baute die Beklagte in elektronische Regler ein und...

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