Aktuelle examensrelevante Entscheidungen des BGH in den Diesel-Fällen

Aktuelle examensrelevante Entscheidungen des BGH in den Diesel-Fällen

Update zu den klausurrelevanten Fällen rund um den “Diesel-Skandal”

Seit Mai 2020 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine Vielzahl von Entscheidungen in den sog. Diesel-Fällen veröffentlicht. Dabei geht es bekanntlich um die Haftung der Fahrzeughersteller - allen voran die Volkswagen AG - für das Inverkehrbringen von Diesel-Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Diese „Manipulationssoftware“ erkennt, ob sich das Fahrzeug im Normalbetrieb oder auf einem Prüfstand befindet, und sorgen dafür, dass nur in letzterem Fall die vorgeschriebenen Abgaswerte eingehalten werden. Im Raum steht vor allem eine Haftung der Hersteller nach § 826 BGB.

Die Grundzüge dieser Haftung und ihrer prozessualen Geltendmachung hat der BGH schon im Jahr 2020 verdeutlicht. Die entsprechenden Entscheidungen haben wir an dieser Stelle ausführlich vorgestellt. In diesem Beitrag werden weitere Urteile besprochen, in denen der VI. Zivilsenat seine Rechtsprechung konkretisiert. Der Schwerpunkt liegt natürlich wieder auf solchen Rechtsfragen, die auch in den Zivilrechtsklausuren beider Staatsexamen eine Rolle spielen können.

I. Haftung der Audi AG für Fahrzeuge mit VW-Motoren (Urteil vom 8.3.2021, VI ZR 505/19)

Im Urteil vom 8. März 2021 geht es um die Haftung der Audi AG nach § 826 BGB. Allerdings war der im Fahrzeug verbaute und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Motor nicht von Audi selbst hergestellt, sondern von der Volkswagen AG als Muttergesellschaft geliefert worden. Entscheidend war deshalb vor allem die Frage, ob der Audi AG dennoch der Vorwurf des sittenwidrigen Handelns durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs gemacht werden konnte.

Der BGH hat vorrangig den Anspruch aus § 826 BGB geprüft, sich darüber hinaus aber auch mit § 831 BGB befasst.

1. Anspruch aus § 826 BGB

§ 826 BGB setzt eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des Fahrzeugkäufers durch den Fahrzeughersteller voraus.

Der BGH fasst zunächst seinen Ausgangspunkt der Betrachtung zusammen.

Sittenwidrig sei ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln sei, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoße. Dafür genüge es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr müsse eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben könne. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit könne es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit könne sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen komme es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen treffe, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht.

Nach diesen Grundsätzen handle ein Automobilhersteller gegenüber dem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt. Ein solches Verhalten stehe einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich.

a) Kenntnis der verantwortlichen Personen

In Bezug auf die Audi AG zeigt der BGH folgende Ansatzpunkte für die Annahme der Sittenwidrigkeit auf:

  • Die Audi AG selbst kann eine solche Strategieentscheidung getroffen haben.
  • Mitglieder des Vorstands der Audi AG waren an der von der Volkswagen AG getroffenen Entscheidung zumindest beteiligt.
  • Mitglieder des Vorstands der Audi AG wussten, dass die von der Volkswagen AG gelieferten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet waren, und haben die von der Audi AG hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versehen und in den Verkehr gebracht.

Für die ersten beiden Varianten hatte das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Der BGH hat sich deshalb ausführlich mit der dritten Variante befasst.

aa) Wissenzurechnung

Der BGH ist der Auffassung, dass im Rahmen von § 826 BGB die Haftung nicht über eine Wissenszurechnung nach § 166 BGB begründet werden könne. Es komme deshalb von vornherein nicht auf die Kenntnis des Vorstands der Volkswagen AG als Muttergesellschaft an. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setze voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht habe. So wie sich die die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren lasse, dass die im Hause der juristischen Person vorhandenen kognitiven Elemente “mosaikartig” zusammengesetzt werden, weil eine solche Konstruktion dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB nicht gerecht würde, so lasse sie sich erst recht nicht mit einer Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus begründen.

bb) Sekundäre Darlegungslast

Da die Kenntnis des VW-Vorstands dem Kläger gegenüber der Audi AG nicht helfen konnte, musste er im Prozess grundsätzlich darlegen, dass der Audi-Vorstand dieselben Kenntnisse hatte. Damit stand er zwangsläufig vor einem Problem, über das ihm der BGH - anders als das Berufungsgericht - auch nicht mit einer sekundären Darlegungslast der Audi AG hinweghelfen wollte.

Grundsätzlich muss der Kläger zu sämtlichen Anspruchsvoraussetzungen Tatsachenbehauptungen aufstellen. Der Beklagte muss sich hierzu äußern (§ 138 Abs. 2 ZPO), wobei er sich in der Regel - natürlich im Rahmen der Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) - auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen kann. Eine sekundäre Darlegungslast trifft ihn dann, wenn der Kläger keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Beklagte alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dem Bestreitenden obliegt es dabei auch, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist. Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Der BGH verlangt allerdings, dass der Kläger zunächst Anhaltspunkte vorträgt, die auf eine Kenntnis des Audi-Vorstands von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen. Erst dann müsse die Beklagte zu entsprechenden Vorgängen in ihrem Unternehmen vortragen. An solchen Anhaltspunkte fehle es vorliegend jedoch, so dass eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten nicht in Betracht komme.

b) Schädigungsvorsatz

Der BGH weist weiter darauf hin, dass der Schädigungsvorsatz bei Mitgliedern des Audi-Vorstands getrennt von der Sittenwidrigkeit des haftungsbegründenden Verhaltens festgestellt werden müsse. Auch insoweit wäre festzustellen gewesen, dass Personen, für deren Verhalten die Beklagte nach § 31 BGB einzustehen hat, Kenntnis vom Einsatz der Manipulationssoftware und ihrer Unzulässigkeit besaßen.

Aufbau der Prüfung - § 826 BGB
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2. Haftung nach §§ 826, 831 BGB

Auch eine Haftung der Beklagten für ihre Verrichtungsgehilfen gemäß §§ 826, 831 Abs. 1 Satz 1 BGB komme derzeit nicht in Betracht. Es fehle an Feststellungen, dass ein Verrichtungsgehilfe der Beklagten den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB erfüllt habe.

Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB sei, wer von den Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm müsse von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein. Das Weisungsrecht des Geschäftsherrn brauche zwar nicht ins Einzelne zu gehen. Entscheidend sei aber, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird und der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann. Die Qualifikation als Verrichtungsgehilfe setze mithin Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus.

Der verfassungsmäßig berufene Vertreter im Sinne des § 31 BGB sei nach allgemeiner Auffassung kein Verrichtungsgehilfe nach § 831 BGB. Für das Handeln ihres Repräsentanten müsse die juristische Person ohne die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB einstehen.

Hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung durch den Verrichtungsgehilfen würden grundsätzlich die gleichen Maßstäbe gelten hinsichtlich der verfassungsmäßig berufenen Vertreter.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit der Kläger Gelegenheit erhält, Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Audi-Vorstands vorzutragen.

II. Wegfall der Sittenwidrigkeit nach einer Verhaltensänderung (Urteile vom 23.3.2021, VI ZR 1180/20 und vom 13.4.2021, VI ZR 276/20)

In zwei weiteren Urteilen hat der VI. Zivilsenat seine Rechtsprechung zu den Auswirkungen einer Verhaltensänderung auf die Annahme der Sittenwidrigkeit geschärft.

Da der Anspruch aus § 826 BGB erst mit dem Eintritt des Schadens begründet wird, kann ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber als nicht sittenwidrig zu werten sein.

Der BGH sieht eine solche Verhaltensänderung der Volkswagen AG in deren Ad-hoc-Mitteilung an ihre Aktionäre vom 22. September 2015. Darin hat VW über eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb bei dem Motortyp EA 189 informiert (Ad-hoc: Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach §15 WpHG: Volkswagen AG informiert:).

Nach Auffassung des BGH sei diese Mitteilung objektiv geeignet gewesen, das Vertrauen potentieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung sei typischerweise nicht mehr damit zu rechnen gewesen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit sei damit kein Raum mehr gewesen, so dass das geänderte Verhalten der Volkswagen AG hierauf nicht mehr habe gerichtet sein können. Aus der Mitteilung sei weiter hervorgegangen, dass “die zuständigen Behörden” und das KBA bereits involviert gewesen seien. Außerdem habe VW die Vertragshändler über die Verwendung der Abschalteinrichtung informiert und diese damit in die Lage versetzt, etwaige Kaufinteressenten über die Abgasproblematik der betroffenen Fahrzeuge aufzuklären.

Dass die Beklagte die Abschalteinrichtung nicht selbst als illegal gebrandmarkt habe, sondern im Gegenteil dieser zutreffenden Bewertung in der Folgezeit entgegengetreten sei, dass sie eine bewusste Manipulation geleugnet habe und dass sie möglicherweise weitere Schritte zur umfassenden Aufklärung hätte unternehmen können, reiche für die Begründung des gravierenden Vorwurfs der sittenwidrigen Schädigung gegenüber späteren Käufern nicht aus. Insbesondere sei ein aus moralischer Sicht tadelloses Verhalten der Beklagten oder eine Aufklärung, die tatsächlich jeden potentiellen Käufer erreicht und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschalteinrichtung sicher verhindert, zum Ausschluss objektiver Sittenwidrigkeit nicht erforderlich gewesen.

Im Verfahren VI ZR 1180/20 spielte es für den BGH auch keine Rolle, dass der Kläger keinen VW, sondern einen Skoda erworben hatte. Die Volkswagen AG habe ihre Verhaltensänderung nicht auf ihre Kernmarke Volkswagen beschränkt, sondern bereits in ihrer Ad-hoc-Mitteilung darauf hingewiesen, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns vorhanden und dass der Motor vom Typ EA 189 auffällig sei, ohne diesbezüglich eine Einschränkung auf eine bestimmte Marke des Konzerns vorzunehmen.

III. Sekundäre Darlegungslast

Zu der bereits unter I. dargestellten sekundären Darlegungslast gibt es zwei weitere Entscheidungen des VI. Zivilsenats.

In beiden Verfahren, in denen sich die Klagen gegen die Volkswagen AG richteten, ging es um die Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei der Beklagten getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte. Der BGH sieht in beiden Fällen die Voraussetzungen der sekundären Darlegungslast als erfüllt an.

1. Urteil vom 26. Januar 2021 (VI ZR 405/19)

Im ersten Verfahren hat die Klägerin vorgetragen, dass wenigstens ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten die Entscheidung zum Einsatz der “Manipulationssoftware” getroffen oder diese zumindest “abgesegnet” habe. Der Vorstand habe auch Anlass zur Überprüfung der Abläufe gehabt, als aus Sicht der für die Motorenentwicklung zuständigen Mitarbeiter die Auflösung der technischen Problematik einmal gelungen sei. Zur Tragweite der Entscheidung hat die Klägerin darauf verwiesen, dass mehr als 10 Millionen Fahrzeuge betroffen seien.

Der BGH meint, angesichts der Tatsache, dass die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung die grundlegende strategische Frage betreffe, mit Hilfe welcher technischen Lösung die Beklagte die Einhaltung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm sicherstellen wollte, seien die entsprechenden Behauptungen der Klägerin nicht von der Hand zu weisen.

Die Klägerin stehe insoweit auch außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs und könne den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln. Die Fragen, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei der Beklagten getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte, würden unternehmensinterne Abläufe und Entscheidungsprozesse betreffen, die sich der Kenntnis und dem Einblick der Klägerin entziehen würden. Demgegenüber sei der Beklagten Vortrag hierzu möglich und zumutbar.

2. Urteil vom 4. März 2021 (VI ZR 81/20)

Im zweiten Verfahren bestand die Besonderheit, dass das Berufungsgericht auf den substanziierten Vortrag des Klägers zunächst den damaligen Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG als Zeugen geladen hatte, dieser sich sodann aber auf sein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 384 Nr. 2 ZPO berief und deshalb abgeladen wurde. Das Berufungsgericht war deshalb der Meinung, der Kläger habe nicht beweisen können, dass der Vorstandsvorsitzende den Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht habe.

Der BGH ist dagegen der Auffassung, dass allein dieser Umstand die Beklagte nicht von ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Kenntnis des Vorstands im Übrigen befreit habe. Es sei erkennbar, dass sich der Vortrag des Klägers, der Vorstand der Beklagten habe über umfassende Kenntnis von dem Einsatz der unzulässigen Abschaltsoftware verfügt, auf den gesamten Vorstand der Beklagten und nicht nur auf die Person ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden bezogen habe.

Der außerhalb des maßgeblichen Geschehens stehende Geschädigte wäre schutzlos gestellt, wenn er in Bezug auf eine der handelnden Personen ausreichende Anhaltspunkte für ein (möglicherweise) strafbares Verhalten vortragen kann, diese Person jedoch naturgemäß wegen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung als Zeuge nicht zur Verfügung stehe (§ 384 Nr. 2 ZPO). Das sei mit der aus den verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz folgenden Verpflichtung zu einer fairen Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten nicht zu vereinbaren.

Mit der pauschalen Behauptung, alles Zumutbare und Mögliche getan zu haben, um die tatsächlichen Geschehnisse aufzuklären, habe die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast erkennbar nicht genügt. Es habe auch keiner näheren Ausführungen durch den Kläger dazu bedurft, welche Aufklärungsschritte der Beklagten darüber hinaus noch zumutbar und möglich gewesen wären.

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