OLG-München: Heil­prak­ti­kerin muss nach Tod von Pati­entin Sch­merzens­geld zahlen

OLG-München: Heil­prak­ti­kerin muss nach Tod von Pati­entin Sch­merzens­geld zahlen

Die an Krebs erkrankte Frau hatte eine Strahlen- und Chemotherapie abgebrochen und sich auf Präparate aus Schlangengift der Heilpraktikerin verlassen

Worum geht’s?

Eine junge Frau erkrankte an Gebärmutterhalskrebs und unterzog sich zunächst einer Strahlen- und Chemotherapie. Obwohl sie Heilungschancen hatte, brach sie die Therapie vorzeitig ab und wandte sich stattdessen an eine Heilpraktikerin. Diese behandelte die Frau daraufhin mit Schlangengift-Präparaten. Sie starb infolge der unterlassenen Strahlen- und Chemotherapie und der erfolgten Behandlung durch die Schlangengift-Präparate und hinterließ einen kleinen Sohn und ihren Partner. 

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat vergangenen Donnerstag entschieden, dass der Sohn der Verstorbenen nun 30.000 € Schmerzensgeld von der Heilpraktikerin seiner Mutter bekommt. “Die Beklagte ist bei der Behandlung von dem als Heilpraktikerin geschuldeten Standard abgewichen und hat dadurch den Tod der Mutter des Klägers verursacht”, heißt es in der Urteilsbegründung. Ein Urteil des Landgerichts Passau, das die Forderungen zurückgewiesen hatte, wurde damit aufgehoben.

Richter sprechen von Behandlungsfehler

In der Urteilsbegründung heißt es zwar, die Beklagte habe ihrer Patientin nicht aktiv zum Abbruch der lebensrettenden Strahlentherapie geraten. Sie sei aber ihrer sich abzeichnenden Entscheidung nicht entgegengetreten, was als Heilpraktikerin ihre Aufgabe gewesen wäre - und für Erkrankte mit einem “Todesurteil” gleichzusetzen sei. Aus Sicht des Gerichts hätte sie ihrer Patientin raten müssen, die Chemotherapie wieder aufzunehmen.

“Dieses über Wochen hinweg fortgesetzte Unterlassen der Beklagten war unverantwortlich und aus Sicht eines verantwortungsbewussten Heilpraktikers schlechterdings unverständlich.”

Der Senat stützt sich in seinem Urteil auf das Patientenrechtegesetz. Dieses gelte nach seiner Auffassung auch für Heilpraktiker. “Für die Frage, ob die Behandlung fehlerhaft war, gilt auch bei Anwendung alternativer Behandlungsmethoden der Standard, wie er von einem ausgebildeten und praktizierenden Heilpraktiker einzuhalten ist”, erläutert ein Gerichtssprecher. Die fachliche Einschätzung eines Arztes entlastet demnach den Heilpraktiker nicht davon, dass er den Patienten darauf hinweisen muss, dass seine Behandlungsmethode - in diesem Fall die Schlangengift-Therapie - kein adäquater Ersatz für die Schulmedizin - in diesem Fall die Strahlentherapie - ist. Dies stelle einen Behandlungsfehler dar.

“Erkennbaren Zweifeln des Patienten an der Sinnhaftigkeit der empfohlenen medizinischen Behandlung muss der Heilpraktiker entgegentreten und darf den Patienten nicht in der Abkehr von der gebotenen Therapie bestärken”

betont das Gericht.

“Dabei handelt es sich nicht um einen Mangel der Selbstbestimmungsaufklärung, sondern um einen Behandlungsfehler im Sinne der therapeutischen Aufklärung.”

OLG spricht Patientin Mitschuld zu

Das OLG München spricht zwar auch der verstorbenen Krebspatientin eine Mitschuld zu. Sie habe sich freiwillig für den Abbruch der möglicherweise lebensrettenden Therapie entschieden. Sie habe sich aber “in größter Not der Beklagten als Patientin anvertraut und auf deren überlegenes - von ihr vorausgesetztes - Fachwissen verlassen”, urteilt das Gericht. “Sie musste erkennen, dass sie sich im Vertrauen auf die Beklagte für einen todbringenden Weg entschieden hatte und mit dieser Erkenntnis leben (und sterben).” Dafür stehe ihrem Sohn Schmerzensgeld zu.

Ursprünglich hatte der Vater des Kindes 170.000 € Schmerzensgeld gefordert. Hinter dieser Forderung blieb das Urteil zwar deutlich zurück. Neben dem Schmerzensgeld wurde die Heilpraktikerin aber auch noch zur Zahlung von Schadenersatz für entgangenen Kindesunterhalt i.H.v. 7.100 € verurteilt. Außerdem muss sie die außergerichtlichen Anwaltskosten des klagenden Vaters übernehmen.

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Heilpraktikerin wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Passau eingestellt. Die Staatsanwaltschaft ging dabei davon aus, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass die Heilpraktikerin ihren Aufklärungspflichten nicht ausreichend nachgekommen wäre.

Der Münchner Fall ist nicht das erste Mal, dass Heilpraktiker-Behandlungen die Justiz beschäftigen. Im Mai 2019 wurde ein Heilpraktiker in Nürnberg zu vier Jahren Haft verurteilt, weil er zusammen mit seiner Ehefrau nicht zugelassene Medikamente verkauft haben soll, die angeblich gegen Krebs im Endstadium oder Autismus helfen sollten. In einem anderen aufsehenerregenden Fall aus dem Jahr 2019 verurteilte das Amtsgericht Erkelenz einen Heilpraktiker zu einem Jahr und zehn Monaten Haft auf Bewährung, weil er einer Patientin unter Hypnose einreden wollte, sie beide seien weltbekannte Porno-Stars und müssten für den nächsten Film üben.

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